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Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR

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9.4.2 Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben<br />

Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsle-<br />

ben nach § 16 SGB VI i.V.m. §§ 33 – 38 SGB IX sowie im Eingangsverfahren <strong>und</strong><br />

im Berufsbildungsbereich in anerkannten Werkstätten <strong>für</strong> behinderte <strong>Menschen</strong><br />

nach §§ 39 <strong>und</strong> 40 SGB IX.<br />

Ziel ist, <strong>die</strong> Erwerbsfähigkeit behinderter oder <strong>von</strong> Behinderung bedrohter Men-<br />

schen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustel-<br />

len oder wiederherzustellen <strong>und</strong> ihre <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben möglichst auf Dauer<br />

zu sichern.<br />

Bei der Auswahl der Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben werden Eignung,<br />

Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage <strong>und</strong> Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt an-<br />

gemessen berücksichtigt.<br />

Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische <strong>und</strong> pädagogische<br />

Hilfen, soweit <strong>die</strong>se im Einzelfall erforderlich sind, um <strong>die</strong> <strong>Rehabilitation</strong>sziele zu er-<br />

reichen oder zu sichern <strong>und</strong> Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu<br />

mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (§ 33 Abs. 6 SGB IX).<br />

Die Alterssicherung der Landwirte kann keine Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeits-<br />

leben erbringen.<br />

9.4.3 Sonstige Leistungen<br />

Die Rentenversicherungsträger können darüber hinaus sonstige Leistungen zur<br />

<strong>Teilhabe</strong> nach § 31 SGB VI erbringen. Dies sind u.a. Leistungen zur Eingliederung<br />

<strong>von</strong> Versicherten in das Erwerbsleben, nachgehende Leistungen zur Sicherung des<br />

Erfolges <strong>von</strong> Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong>, Leistungen zur onkologischen <strong>Rehabilitation</strong><br />

<strong>und</strong> Kinderrehabilitation. Derartige Leistungen setzen voraus, dass <strong>die</strong> persönlichen<br />

<strong>und</strong> versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie werden außerdem<br />

nur aufgr<strong>und</strong> gemeinsamer Richtlinien der Träger der gesetzlichen Rentenversiche-<br />

rung erbracht, <strong>die</strong> im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium erlassen werden.

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