Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR
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9.4.2 Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben<br />
Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsle-<br />
ben nach § 16 SGB VI i.V.m. §§ 33 – 38 SGB IX sowie im Eingangsverfahren <strong>und</strong><br />
im Berufsbildungsbereich in anerkannten Werkstätten <strong>für</strong> behinderte <strong>Menschen</strong><br />
nach §§ 39 <strong>und</strong> 40 SGB IX.<br />
Ziel ist, <strong>die</strong> Erwerbsfähigkeit behinderter oder <strong>von</strong> Behinderung bedrohter Men-<br />
schen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustel-<br />
len oder wiederherzustellen <strong>und</strong> ihre <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben möglichst auf Dauer<br />
zu sichern.<br />
Bei der Auswahl der Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben werden Eignung,<br />
Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage <strong>und</strong> Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt an-<br />
gemessen berücksichtigt.<br />
Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische <strong>und</strong> pädagogische<br />
Hilfen, soweit <strong>die</strong>se im Einzelfall erforderlich sind, um <strong>die</strong> <strong>Rehabilitation</strong>sziele zu er-<br />
reichen oder zu sichern <strong>und</strong> Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu<br />
mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (§ 33 Abs. 6 SGB IX).<br />
Die Alterssicherung der Landwirte kann keine Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeits-<br />
leben erbringen.<br />
9.4.3 Sonstige Leistungen<br />
Die Rentenversicherungsträger können darüber hinaus sonstige Leistungen zur<br />
<strong>Teilhabe</strong> nach § 31 SGB VI erbringen. Dies sind u.a. Leistungen zur Eingliederung<br />
<strong>von</strong> Versicherten in das Erwerbsleben, nachgehende Leistungen zur Sicherung des<br />
Erfolges <strong>von</strong> Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong>, Leistungen zur onkologischen <strong>Rehabilitation</strong><br />
<strong>und</strong> Kinderrehabilitation. Derartige Leistungen setzen voraus, dass <strong>die</strong> persönlichen<br />
<strong>und</strong> versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie werden außerdem<br />
nur aufgr<strong>und</strong> gemeinsamer Richtlinien der Träger der gesetzlichen Rentenversiche-<br />
rung erbracht, <strong>die</strong> im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium erlassen werden.