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Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR

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9.4 Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) einschließlich der Alterssicherung<br />

der Landwirte (ALG)<br />

Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> in der gesetzlichen Rentenversicherung haben das Ziel,<br />

den Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf <strong>die</strong> Erwerbsfähigkeit der<br />

Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden <strong>und</strong> dadurch den Versi-<br />

cherten in das Erwerbsleben einzugliedern. Damit soll nicht zuletzt <strong>die</strong> Erbringung<br />

<strong>von</strong> Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vermieden oder zumindest hi-<br />

nausgeschoben werden.<br />

Für <strong>die</strong> Alterssicherung der Landwirte gelten <strong>die</strong> nachfolgenden Ausführungen ent-<br />

sprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

Für Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> haben Versicherte <strong>die</strong> persönlichen Voraussetzungen<br />

<strong>und</strong> <strong>die</strong> versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI zu erfül-<br />

len (Besonderheiten <strong>für</strong> Versicherte im Bergbau vgl. § 10 Abs. 2 SGB VI). Für Leis-<br />

tungen zur medizinischen <strong>Rehabilitation</strong> reichen z.B. 6 Monate mit Pflichtbeiträgen<br />

aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren vor An-<br />

tragstellung aus (Einzelheiten vgl. § 11 SGB VI, siehe Gesetzestext unter<br />

www.bmas.b<strong>und</strong>.de).<br />

Für <strong>die</strong> sozialmedizinische Begutachtung sind nicht <strong>die</strong> klassifizierenden Diagnosen<br />

maßgebend, sondern der Umfang der Behinderung sowie deren Auswirkungen auf<br />

<strong>die</strong> Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben.<br />

Für Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> der gesetzlichen Rentenversicherung ist zu beachten,<br />

dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, dass der Rehabili-<br />

tationserfolg im Sinne einer wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der<br />

Erwerbsfähigkeit eintreten wird.<br />

9.4.1 Leistungen zur medizinischen <strong>Rehabilitation</strong><br />

Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt gemäß § 15 SGB VI im Rahmen <strong>von</strong><br />

Leistungen zur medizinischen <strong>Rehabilitation</strong> Leistungen nach den §§ 26 – 31 SGB<br />

IX, ausgenommen hier<strong>von</strong> sind medizinische Leistungen zur Früherkennung <strong>und</strong><br />

Frühförderung behinderter <strong>und</strong> <strong>von</strong> Behinderung bedrohter Kinder nach § 26 Abs. 2<br />

Nr. 2 SGB IX <strong>und</strong> § 30 SGB IX.

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