Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR
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9.4 Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) einschließlich der Alterssicherung<br />
der Landwirte (ALG)<br />
Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> in der gesetzlichen Rentenversicherung haben das Ziel,<br />
den Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf <strong>die</strong> Erwerbsfähigkeit der<br />
Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden <strong>und</strong> dadurch den Versi-<br />
cherten in das Erwerbsleben einzugliedern. Damit soll nicht zuletzt <strong>die</strong> Erbringung<br />
<strong>von</strong> Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vermieden oder zumindest hi-<br />
nausgeschoben werden.<br />
Für <strong>die</strong> Alterssicherung der Landwirte gelten <strong>die</strong> nachfolgenden Ausführungen ent-<br />
sprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />
Für Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> haben Versicherte <strong>die</strong> persönlichen Voraussetzungen<br />
<strong>und</strong> <strong>die</strong> versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI zu erfül-<br />
len (Besonderheiten <strong>für</strong> Versicherte im Bergbau vgl. § 10 Abs. 2 SGB VI). Für Leis-<br />
tungen zur medizinischen <strong>Rehabilitation</strong> reichen z.B. 6 Monate mit Pflichtbeiträgen<br />
aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren vor An-<br />
tragstellung aus (Einzelheiten vgl. § 11 SGB VI, siehe Gesetzestext unter<br />
www.bmas.b<strong>und</strong>.de).<br />
Für <strong>die</strong> sozialmedizinische Begutachtung sind nicht <strong>die</strong> klassifizierenden Diagnosen<br />
maßgebend, sondern der Umfang der Behinderung sowie deren Auswirkungen auf<br />
<strong>die</strong> Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben.<br />
Für Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> der gesetzlichen Rentenversicherung ist zu beachten,<br />
dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, dass der Rehabili-<br />
tationserfolg im Sinne einer wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der<br />
Erwerbsfähigkeit eintreten wird.<br />
9.4.1 Leistungen zur medizinischen <strong>Rehabilitation</strong><br />
Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt gemäß § 15 SGB VI im Rahmen <strong>von</strong><br />
Leistungen zur medizinischen <strong>Rehabilitation</strong> Leistungen nach den §§ 26 – 31 SGB<br />
IX, ausgenommen hier<strong>von</strong> sind medizinische Leistungen zur Früherkennung <strong>und</strong><br />
Frühförderung behinderter <strong>und</strong> <strong>von</strong> Behinderung bedrohter Kinder nach § 26 Abs. 2<br />
Nr. 2 SGB IX <strong>und</strong> § 30 SGB IX.