Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR
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Die B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit kann einen Arbeitslosengeldbezieher, bei dem sie ei-<br />
ne Minderung der Erwerbsfähigkeit vermutet, nach § 125 Abs. 2 SGB III zur Antrag-<br />
stellung auf Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> beim zuständigen Rentenversicherungsträger<br />
auffordern. Auch <strong>die</strong> gesetzliche Krankenversicherung hat gem. § 51 Abs. 1 SGB V<br />
<strong>die</strong> Möglichkeit, Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten er-<br />
heblich gefährdet oder gemindert ist, zur Antragstellung auf Leistungen zur medizi-<br />
nischen <strong>Rehabilitation</strong> oder zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben aufzufordern. Wird der<br />
Aufforderung zur Antragstellung nicht nachgekommen, kann das Arbeitslosengeld<br />
bzw. das Krankengeld versagt werden.<br />
Jeder <strong>Rehabilitation</strong>sträger, bei dem Sozialleistungen wegen oder unter Berücksich-<br />
tigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder er-<br />
bracht werden, ist verpflichtet zu prüfen, ob Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> voraussichtlich<br />
erfolgreich sind (vgl. § 8 SGB IX). Dies gilt auch, wenn dadurch Pflegebedürftigkeit<br />
vermieden, überw<strong>und</strong>en, vermindert oder deren Verschlimmerung verhütet werden<br />
kann.<br />
Im SGB I sind <strong>die</strong> gr<strong>und</strong>sätzlichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers genannt.<br />
Dazu gehören auch Teilnahme <strong>und</strong> Inanspruchnahme einer Heilbehandlung nach<br />
§ 63 SGB I bzw. auf Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben nach § 64 SGB I.<br />
Anträge nehmen <strong>die</strong> <strong>Rehabilitation</strong>sträger direkt oder ihre Gemeinsamen Service-<br />
stellen auf. Darüber hinaus können Anträge auf Sozialleistungen, <strong>und</strong> hierzu gehö-<br />
ren <strong>die</strong> Anträge auf Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong>, <strong>von</strong> allen Gemeinden (<strong>und</strong> bei Perso-<br />
nen, <strong>die</strong> sich im Ausland aufhalten, auch <strong>von</strong> den amtlichen Vertretungen der Bun-<br />
desrepublik Deutschland im Ausland) entgegengenommen werden<br />
(§ 16 SGB I).