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Arbeitshilfe für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen ... - BAR

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Die B<strong>und</strong>esagentur <strong>für</strong> Arbeit kann einen Arbeitslosengeldbezieher, bei dem sie ei-<br />

ne Minderung der Erwerbsfähigkeit vermutet, nach § 125 Abs. 2 SGB III zur Antrag-<br />

stellung auf Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> beim zuständigen Rentenversicherungsträger<br />

auffordern. Auch <strong>die</strong> gesetzliche Krankenversicherung hat gem. § 51 Abs. 1 SGB V<br />

<strong>die</strong> Möglichkeit, Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten er-<br />

heblich gefährdet oder gemindert ist, zur Antragstellung auf Leistungen zur medizi-<br />

nischen <strong>Rehabilitation</strong> oder zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben aufzufordern. Wird der<br />

Aufforderung zur Antragstellung nicht nachgekommen, kann das Arbeitslosengeld<br />

bzw. das Krankengeld versagt werden.<br />

Jeder <strong>Rehabilitation</strong>sträger, bei dem Sozialleistungen wegen oder unter Berücksich-<br />

tigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder er-<br />

bracht werden, ist verpflichtet zu prüfen, ob Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> voraussichtlich<br />

erfolgreich sind (vgl. § 8 SGB IX). Dies gilt auch, wenn dadurch Pflegebedürftigkeit<br />

vermieden, überw<strong>und</strong>en, vermindert oder deren Verschlimmerung verhütet werden<br />

kann.<br />

Im SGB I sind <strong>die</strong> gr<strong>und</strong>sätzlichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers genannt.<br />

Dazu gehören auch Teilnahme <strong>und</strong> Inanspruchnahme einer Heilbehandlung nach<br />

§ 63 SGB I bzw. auf Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong> am Arbeitsleben nach § 64 SGB I.<br />

Anträge nehmen <strong>die</strong> <strong>Rehabilitation</strong>sträger direkt oder ihre Gemeinsamen Service-<br />

stellen auf. Darüber hinaus können Anträge auf Sozialleistungen, <strong>und</strong> hierzu gehö-<br />

ren <strong>die</strong> Anträge auf Leistungen zur <strong>Teilhabe</strong>, <strong>von</strong> allen Gemeinden (<strong>und</strong> bei Perso-<br />

nen, <strong>die</strong> sich im Ausland aufhalten, auch <strong>von</strong> den amtlichen Vertretungen der Bun-<br />

desrepublik Deutschland im Ausland) entgegengenommen werden<br />

(§ 16 SGB I).

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