Dokumentenvorlage für den ... - Stadt Rödermark
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142. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2009: Mittlere Städte“<br />
im Auftrag des Präsi<strong>den</strong>ten des Hessischen Rechnungshofs<br />
Schlussbericht <strong>für</strong> die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong><br />
Zusammengefasste Prüfungsergebnisse<br />
<strong>den</strong> tatsächlichen Anschaffungskosten stehen und somit nicht als Erfahrungswert<br />
herangezogen wer<strong>den</strong> können.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong> hat in ihrer Eröffnungsbilanz und in <strong>den</strong> Jahresabschlüssen<br />
2006 und 2007 Beteiligungen am Sparkassenzweckverband Dieburg in<br />
Höhe von 8.726.307,99 € bilanziert. Der Anteil an der Sparkasse mit<br />
15,28 Prozent macht einen wesentlichen Betrag am aktivierten Vermögen der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong> aus. Die Bilanzierung mit dem anteiligen Eigenkapital begegnet<br />
keine Be<strong>den</strong>ken. Problematisch ist diese Bilanzierung insoweit, als in Folgeabschlüssen<br />
bei dauernder Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung<br />
auf <strong>den</strong> Wertansatz des Sparkassenanteils vorzunehmen wäre.<br />
„Stellungnahme der <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong>:<br />
Die Beteiligung am Sparkassenzweckverband Dieburg wurde gemäß <strong>den</strong> Regelungen<br />
des § 59 GemHVO-Doppik unabhängig vom Anfall der Anschaffungskosten<br />
nach Teilziffer 10.2 und 10.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-<br />
Doppik mit dem anteiligen Eigenkapital des Sparkassenzweckverbandes bewertet.<br />
Diese Vorgehensweise wurde mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 des<br />
Hessischen Ministerium des Innern und <strong>für</strong> Sport bestätigt.“<br />
Die <strong>Stadt</strong> beabsichtigt, mehrere Grundstücke im gesamten <strong>Stadt</strong>gebiet sowie<br />
Gewerbegrundstücke zu veräußern. Die Grundstücke wur<strong>den</strong> in der Eröffnungsbilanz<br />
als Anlagevermögen ausgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />
Nach Tz. 5 der Sonderregelungen i.V.m. § 247 Absatz 2 HGB sind Vermögensgegenstände<br />
die dauernd dem Geschäftsbetrieb der <strong>Stadt</strong> zu dienen bestimmt<br />
sind, unter dem Anlagevermögen auszuweisen. Grundstücke, die zum Verkauf<br />
bestimmt sind, dienen nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb der <strong>Stadt</strong> und sind<br />
unter dem Umlaufvermögen auszuweisen. Der Ausweis der zum Verkauf bestimmten<br />
Grundstücke unter dem Anlagevermögen ist nach <strong>den</strong> Sonderregelungen<br />
nicht rechtmäßig. 9<br />
Nach § 58 Nr. 35 GemHVO-Doppik stellen Vermögensgegenstände, die nicht<br />
dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen, Umlaufvermögen dar. Die Erläuterungen<br />
zu § 49 Nr. 6 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik regeln, dass<br />
die Grundstücke der <strong>Stadt</strong> ausschließlich im Anlagevermögen zu bilanzieren<br />
sind. Die Bilanzierung der Grundstücke als Anlagevermögen in der Eröffnungsbilanz<br />
ist nach <strong>den</strong> Vorschriften der GemHVO-Doppik rechtmäßig, aber nicht<br />
sachgerecht.<br />
Mit dem Ausweis der Grundstücke unter dem Umlaufvermögen wird die Veräußerungsabsicht<br />
dieser Grundstücke nach außen sichtbar und die Aussagefähigkeit<br />
der Bilanz verbessert. Wir empfehlen, die Grundstücke unter dem Umlaufvermögen<br />
auszuweisen.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong> hat ihre Forderungen durch sog. pauschale Einzelwertberichtigungen<br />
bewertet. Forderungen sind nach Tz. 13.1 der Sonderregelungen<br />
und § 40 Nr. 2 GemHVO-Doppik einzeln zu bewerten. Sie können dabei nach<br />
pauschalen Sätzen unter <strong>den</strong> Gesichtspunkten der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit<br />
einzelwertberichtigt wer<strong>den</strong>. Danach dürfen Einzelabwertungen in<br />
der Weise ermittelt wer<strong>den</strong>, dass Forderungen, die nach Art und Umfang mit<br />
gleichen Risiken behaftet sind, jeweils zu Bewertungsgruppen zusammengefasst<br />
wer<strong>den</strong>. Die <strong>Stadt</strong> hat als Bewertungsgruppe <strong>den</strong> Altersaufbau der Forderungen<br />
zugrunde gelegt. Die <strong>Stadt</strong> hätte aber zudem Wertgrenzen <strong>für</strong> Einzelforderungen<br />
definieren müssen, bei deren Überschreiten eine gesonderte Überprüfung<br />
der Werthaltigkeit der Forderungen vorgenommen wird. Wir empfehlen der<br />
9 Hoyos, Huber in Beck`scher Bilanzkommentar 6. Auflage, Tz. 350ff. zu § 247 HGB.<br />
WIKOM AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Stand: 1. Februar 2010 5