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Dokumentenvorlage für den ... - Stadt Rödermark

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142. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2009: Mittlere Städte“<br />

im Auftrag des Präsi<strong>den</strong>ten des Hessischen Rechnungshofs<br />

Schlussbericht <strong>für</strong> die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong><br />

Umstellung auf die Doppik<br />

Gemäß § 59 Absatz 1 GemHVO-Doppik sind die zum Stichtag vorhan<strong>den</strong>en Vermögensgegenstände<br />

mit <strong>den</strong> Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen. Im Vorratsvermögen<br />

hat die <strong>Stadt</strong> nur EDV-Zubehör sowie im Jahresabschluss zum<br />

31. Dezember 2007 Holzvorräte erfasst. Die Bestände sind durch ordnungsgemäße<br />

Bestandsaufnahmeprotokolle nachgewiesen, die uns zur Prüfung vorgelegt wor<strong>den</strong><br />

sind.<br />

Die <strong>Stadt</strong> beabsichtigt, mehrere Grundstücke im gesamten <strong>Stadt</strong>gebiet sowie Gewerbegrundstücke<br />

zu veräußern. Die Grundstücke wur<strong>den</strong> in der Eröffnungsbilanz als<br />

Anlagevermögen ausgewiesen wer<strong>den</strong>.<br />

Nach Tz. 5 der Sonderregelungen i.V.m. § 247 Absatz 2 HGB sind Vermögensgegenstände<br />

die dauernd dem Geschäftsbetrieb der <strong>Stadt</strong> zu dienen bestimmt sind, unter<br />

dem Anlagevermögen auszuweisen. Grundstücke, die zum Verkauf bestimmt sind,<br />

dienen nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb der <strong>Stadt</strong> und sind unter dem Umlaufvermögen<br />

auszuweisen. Der Ausweis der zum Verkauf bestimmten Grundstücke unter<br />

dem Anlagevermögen ist nach <strong>den</strong> Sonderregelungen nicht rechtmäßig. 21<br />

Nach § 58 Nr. 35 GemHVO-Doppik stellen Vermögensgegenstände, die nicht dauernd<br />

dem Geschäftsbetrieb dienen, Umlaufvermögen dar. Die Erläuterungen zu § 49 Nr. 6<br />

der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik regeln, dass die Grundstücke<br />

der <strong>Stadt</strong> ausschließlich im Anlagevermögen zu bilanzieren sind. Die Bilanzierung der<br />

Grundstücke als Anlagevermögen in der Eröffnungsbilanz ist nach <strong>den</strong> Vorschriften der<br />

GemHVO-Doppik rechtmäßig, aber nicht sachgerecht.<br />

Mit dem Ausweis der Grundstücke unter dem Umlaufvermögen wird die Veräußerungsabsicht<br />

dieser Grundstücke nach außen sichtbar und die Aussagefähigkeit der<br />

Bilanz verbessert. Wir empfehlen, die Grundstücke unter dem Umlaufvermögen auszuweisen.<br />

6.3.4 Forderungen<br />

Die <strong>Stadt</strong> hat <strong>für</strong> die Erfassung und Bewertung der Forderungen die unter Abschnitt<br />

6.3.1 aufgeführten Unterlagen zugrunde gelegt.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong> hat die Kasseneinnahmereste aus dem letzten kameralen Haushaltsabschluss<br />

in die Eröffnungsbilanz übernommen. Eine Dokumentation zur Abstimmung<br />

des Betrages der aus der Kameralistik übernommenen Forderungen in die<br />

Eröffnungsbilanz lag vor. Bei <strong>den</strong> Jahresabschlüssen 2006 und 2007 erfolgte jeweils<br />

ein Abgleich der in <strong>den</strong> Personenkonten enthaltenen Debitoren mit <strong>den</strong> Angaben im<br />

Jahresabschluss. Für das Jahr 2008 war ein Abgleich der Personenkonten mit <strong>den</strong><br />

Angaben im Jahresabschluss bis zur Zeit unserer örtlichen Erhebungen, im Mai 2009,<br />

vorgenommen wor<strong>den</strong>. Die Forderungen sind mit dem Nennwert bewertet.<br />

Die Gemeinde hat nach Tz. 13.1 der Sonderregelungen sowie nach § 43 Absatz 4<br />

GemHVO-Doppik zweifelhafte Forderungen in Höhe des erwarteten Zahlungsausfalls<br />

einzeln wertzuberichtigen. 22 Weiterhin ist nach Tz. 13.1 der Sonderregelungen zur<br />

Berücksichtigung des allgemeinen Ausfall- und Kreditrisikos eine Pauschalwertberichtigung<br />

vorzunehmen.<br />

Eine Bereinigung der Kassenreste im letzten kameralen Abschluss ist dabei nicht erfolgt.<br />

Daher hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong> Wertberichtigungen auf <strong>den</strong> Forderungsbestand<br />

aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben in der Eröffnungsbilanz gebildet und Trans-<br />

21 Hoyos, Huber in Beck`scher Bilanzkommentar 6. Auflage, Tz. 350ff. zu § 247 HGB.<br />

22 § 43 Absatz 4 GemHVO-Doppik – Abschreibungen<br />

Bei Vermögensgegenstän<strong>den</strong> des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit<br />

einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag<br />

ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

<strong>den</strong> Wert, der <strong>den</strong> Vermögensgegenstän<strong>den</strong> beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.<br />

WIKOM AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Stand: 1. Februar 2010 49

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