Dokumentenvorlage für den ... - Stadt Rödermark
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142. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2009: Mittlere Städte“<br />
im Auftrag des Präsi<strong>den</strong>ten des Hessischen Rechnungshofs<br />
Schlussbericht <strong>für</strong> die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong><br />
Umstellung auf die Doppik<br />
tiert dann insoweit die Notwendigkeit, ggf. noch vorhan<strong>den</strong>e Restbuchwerte der<br />
grundhaft erneuerten Straße in <strong>den</strong> Abgang zu setzen.<br />
Jede <strong>Stadt</strong> hat also die Gesamtnutzungsdauern so anzusetzen, dass sie <strong>den</strong> individuellen<br />
Verhältnissen der <strong>Stadt</strong> entspricht und die technische und wirtschaftliche Lebensdauer<br />
der Vermögensgegenstände berücksichtigt. Stimmen diese Nutzungsdauern in<br />
der Rechnungslegung mit <strong>den</strong> technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauern überein,<br />
führt dies zu einer perio<strong>den</strong>gerechten Darstellung des Ressourcenverbrauchs in<br />
der Ergebnisrechnung und zu einer zutreffen<strong>den</strong> Vermögensdarstellung in der Eröffnungsbilanz.<br />
Wer<strong>den</strong> die Gesamtnutzungsdauern zu lang gewählt, sind die planmäßigen<br />
jährlichen Abschreibungen geringer als der tatsächliche Werteverlust. Die verminderten<br />
Abschreibungen in <strong>den</strong> Jahren nach der Erstellung der Eröffnungsbilanz stellt<br />
die Ergebnisrechnung zu günstig dar und führt zu Haushaltsbelastungen künftiger<br />
Jahre: wenn der Vermögensgegenstand vor Ablauf der in der Rechnungslegung angesetzten<br />
Nutzungsdauer vollständig abgenutzt sein wird und aus dem Vermögen ausscheidet,<br />
entstehen Buchverluste in Höhe der noch nicht abgeschrieben Restbuchwerte.<br />
Diese sind in der Ergebnisrechnung im Haushaltsjahr des Anlagenabgangs als Aufwand<br />
zu erfassen.<br />
Das Land Hessen hat bisher keine allgemeinverbindlichen Gesamtnutzungsdauern <strong>für</strong><br />
einzelne Vermögensgegenstände des Anlagevermögens veröffentlicht.<br />
Gemäß Tz. 7.5 der „Sonderregelungen zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz <strong>für</strong> Gemein<strong>den</strong><br />
und Gemeindeverbände in Hessen“ vom 17. Dezember 2003 und<br />
§ 43 Absatz 1 Sätze 1 und 2 GemHVO-Doppik sind bei Vermögensgegenstän<strong>den</strong>, deren<br />
Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um<br />
planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt in<br />
gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich<br />
genutzt wer<strong>den</strong> kann (lineare Abschreibung). Nach Tz. 2 zu § 43 der Verwaltungsvorschriften<br />
zur GemHVO-Doppik des Landes Hessen ist bei der Bemessung der Gesamtnutzungsdauer<br />
vorrangig auf die bei der Gemeinde betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer<br />
abzustellen. Dabei sind die technische und die (meist kürzere) wirtschaftliche<br />
Nutzungsdauer zu beachten. Entsprechend dem Grundsatz der Vorsicht ist die kürzere<br />
Nutzungsdauer anzusetzen.<br />
Nach § 43 Absatz 1 Satz 4 GemHVO-Doppik sind bei der Bestimmung der Nutzungsdauer<br />
die Erfahrungen der <strong>Stadt</strong> sowie die Beschaffenheit und Nutzung der Vermögensgegenstände<br />
zu berücksichtigen. Besondere Regeln bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz<br />
bestehen bei der Festlegung der Nutzungsdauern <strong>für</strong> Vermögensgegenstände<br />
gebührenfinanzierter Einrichtungen. Hierzu gehören Einrichtungen der Wasserversorgung,<br />
der Abwasserentsorgung und des Friedhofswesens. Nach Tz. 7.9 der<br />
„Sonderregelungen zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz <strong>für</strong> Gemein<strong>den</strong> und Gemeindeverbände<br />
in Hessen“ vom 17. Dezember 2003 und <strong>den</strong> Verwaltungsvorschiften zur<br />
GemHVO-Doppik ist es zulässig, dass die <strong>für</strong> Zwecke der Gebührenkalkulation nach<br />
§ 10 KAG ermittelten Werte beibehalten wer<strong>den</strong> und diese in die Vermögensbewertung<br />
der Eröffnungsbilanz einfließen (Nr. 5.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 59<br />
GemHVO-Doppik). Voraussetzung ist, dass diese Werte auch sachgerecht ermittelt<br />
wur<strong>den</strong> (Nr. 5.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 59 GemHVO-Doppik).<br />
In der folgen<strong>den</strong> Ansicht sind die Gesamtnutzungsdauern <strong>für</strong> Gebäude und Straßen,<br />
die in <strong>den</strong> Städten im Jahre 2008 zugrunde gelegt wer<strong>den</strong>, aufgeführt:<br />
WIKOM AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Stand: 1. Februar 2010 55