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Dokumentenvorlage für den ... - Stadt Rödermark

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142. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2009: Mittlere Städte“<br />

im Auftrag des Präsi<strong>den</strong>ten des Hessischen Rechnungshofs<br />

Schlussbericht <strong>für</strong> die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong><br />

Umstellung auf die Doppik<br />

geren Steuererträge der Vergangenheit bemessene Kreis- und Schulumlage bei gestiegenen<br />

Steuererträgen unter sonst gleichen Bedingungen zu einem zu hohen<br />

Ergebnisausweis.<br />

Um bei der Systematik des Finanzausgleichs die perio<strong>den</strong>gerechte Ergebniswirkung zu<br />

gewährleisten, ist es nach Auffassung der Überörtlichen Prüfung sachgerecht, zum<br />

Bilanzstichtag eine Rückstellung <strong>für</strong> ungewisse Verbindlichkeiten <strong>für</strong> die Gesamtverpflichtung<br />

der Kreis- und Schulumlage zu bil<strong>den</strong>. Diese ist zu jedem Bilanzstichtag<br />

entsprechend <strong>den</strong> zukünftigen Zahlungsverpflichtungen neu einzustellen, während die<br />

Rückstellung des Vorjahres durch die Umlagezahlungen verbraucht und vollständig<br />

aufgelöst wird.<br />

Nach § 114m Absatz 4 der HGO i.V.m. § 39 Absatz 1 Nr. 1 der GemHVO-Doppik haben<br />

die Städte Rückstellungen <strong>für</strong> Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen<br />

oder vertraglichen Ansprüchen im doppischen Jahresabschluss zu bil<strong>den</strong>.<br />

Die Städte haben unabhängig davon, ob sie Mitglieder einer Versorgungskasse sind<br />

oder nicht, Rückstellungen <strong>für</strong> Pensionsverpflichtungen sowohl <strong>für</strong> Beamte als auch<br />

<strong>für</strong> Versorgungsempfänger zu bil<strong>den</strong>. Die Versorgungskasse führt <strong>den</strong> Versorgungslastenausgleich<br />

ihrer Mitglieder durch, berechnet die Versorgungsbezüge und zahlt diese<br />

<strong>für</strong> ihre Mitglieder unmittelbar an die Berechtigten aus. Eine direkte Verpflichtung<br />

gegenüber <strong>den</strong> Versorgungsberechtigten übernimmt die Versorgungskasse nicht. Die<br />

<strong>Stadt</strong> ist und bleibt allein Verpflichtete gegenüber <strong>den</strong> Versorgungsberechtigten.<br />

Das Mitglied der Versorgungskasse hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an<br />

der Aufbringung der Mittel zur Zahlung der Versorgungsaufwendungen zu beteiligen.<br />

Die Versorgungskassen erheben zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen von ihren Mitgliedern<br />

dazu eine Umlage. Der Aufbau eines Kapitalstocks erfolgt nicht.<br />

In jüngster Vergangenheit wird zunehmend die These vertreten, dass die Mitgliedschaft<br />

einer <strong>Stadt</strong> in einer Versorgungskasse zu einer Doppelbelastung der heutigen<br />

Generation führt. Gestützt wird diese These von der Annahme, dass die Umlagen und<br />

die Zuführung zu <strong>den</strong> Rückstellungen dieselbe Verpflichtung decken. Diese These<br />

berücksichtigt jedoch nicht, dass <strong>für</strong> Rückstellungsbildung die wirtschaftliche Verursachung<br />

der Pensionsverpflichtung maßgebend ist. Die Beamten im aktiven Dienst erhalten<br />

Dienstbezüge <strong>für</strong> ihre heutige Arbeitsleistung. Gleichzeitig erwerben diese mit<br />

jedem Dienstjahr <strong>den</strong> Anspruch auf Versorgungszahlungen <strong>für</strong> die Zeit nach Beendigung<br />

des Dienstverhältnisses (Pensionsansprüche). Für die bis zum Bilanzstichtag<br />

erworbenen Pensionsansprüche ist eine Gegenleistung erst nach dem Bilanzstichtag<br />

zu erwarten. Für diesen Erfüllungsrückstand ist in Höhe der vom Dienstherrn erst in<br />

der Zukunft zu erbringen<strong>den</strong> Gegenleistung in Form der Pension eine Pensionsrückstellung<br />

zu bil<strong>den</strong>. 26 Eine Doppelbelastung besteht aufgrund gegenläufiger Effekte in<br />

der Ergebnisrechnung nicht: Die jährlichen Zuführungen zur Pensionsrückstellung <strong>für</strong><br />

die aktiven Beamten führt zu Aufwendungen in der Ergebnisrechnung. Den Aufwendungen<br />

aus der Zahlung von Umlagen an die Versorgungskasse steht die Inanspruchnahme<br />

der Pensionsrückstellung infolge der Erfüllung der Versorgungszusagen, durch<br />

die Zahlung der Pensionen von <strong>den</strong> Versorgungskassen an die Versorgungsempfänger<br />

gegenüber.<br />

6.4 Festlegung von Gesamtnutzungsdauern<br />

Die Vermögenslage der Städte wird neben dem angewandten Bewertungsverfahren<br />

von der Gesamtnutzungsdauer des abnutzbaren Anlagevermögens bestimmt. Hierbei<br />

sind die Festlegungen der Gesamtnutzungsdauern von Bedeutung. Lange Nutzungsdauern<br />

führen in der Eröffnungsbilanz zu höheren Restbuchwerten und in <strong>den</strong> Folge-<br />

26 Institut der Wirtschaftsprüfer, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung und Bewertung von<br />

Pensionsverpflichtungen gegenüber Beamten und deren Hinterbliebenen, Entwurf Stellungnahme zur<br />

Rechnungslegung des Hauptfachausschuss 23 vom 5. Dezember 2007.<br />

WIKOM AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Stand: 1. Februar 2010 53

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