Dokumentenvorlage für den ... - Stadt Rödermark
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142. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2009: Mittlere Städte“<br />
im Auftrag des Präsi<strong>den</strong>ten des Hessischen Rechnungshofs<br />
Schlussbericht <strong>für</strong> die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong><br />
Umstellung auf die Doppik<br />
geren Steuererträge der Vergangenheit bemessene Kreis- und Schulumlage bei gestiegenen<br />
Steuererträgen unter sonst gleichen Bedingungen zu einem zu hohen<br />
Ergebnisausweis.<br />
Um bei der Systematik des Finanzausgleichs die perio<strong>den</strong>gerechte Ergebniswirkung zu<br />
gewährleisten, ist es nach Auffassung der Überörtlichen Prüfung sachgerecht, zum<br />
Bilanzstichtag eine Rückstellung <strong>für</strong> ungewisse Verbindlichkeiten <strong>für</strong> die Gesamtverpflichtung<br />
der Kreis- und Schulumlage zu bil<strong>den</strong>. Diese ist zu jedem Bilanzstichtag<br />
entsprechend <strong>den</strong> zukünftigen Zahlungsverpflichtungen neu einzustellen, während die<br />
Rückstellung des Vorjahres durch die Umlagezahlungen verbraucht und vollständig<br />
aufgelöst wird.<br />
Nach § 114m Absatz 4 der HGO i.V.m. § 39 Absatz 1 Nr. 1 der GemHVO-Doppik haben<br />
die Städte Rückstellungen <strong>für</strong> Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen<br />
oder vertraglichen Ansprüchen im doppischen Jahresabschluss zu bil<strong>den</strong>.<br />
Die Städte haben unabhängig davon, ob sie Mitglieder einer Versorgungskasse sind<br />
oder nicht, Rückstellungen <strong>für</strong> Pensionsverpflichtungen sowohl <strong>für</strong> Beamte als auch<br />
<strong>für</strong> Versorgungsempfänger zu bil<strong>den</strong>. Die Versorgungskasse führt <strong>den</strong> Versorgungslastenausgleich<br />
ihrer Mitglieder durch, berechnet die Versorgungsbezüge und zahlt diese<br />
<strong>für</strong> ihre Mitglieder unmittelbar an die Berechtigten aus. Eine direkte Verpflichtung<br />
gegenüber <strong>den</strong> Versorgungsberechtigten übernimmt die Versorgungskasse nicht. Die<br />
<strong>Stadt</strong> ist und bleibt allein Verpflichtete gegenüber <strong>den</strong> Versorgungsberechtigten.<br />
Das Mitglied der Versorgungskasse hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an<br />
der Aufbringung der Mittel zur Zahlung der Versorgungsaufwendungen zu beteiligen.<br />
Die Versorgungskassen erheben zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen von ihren Mitgliedern<br />
dazu eine Umlage. Der Aufbau eines Kapitalstocks erfolgt nicht.<br />
In jüngster Vergangenheit wird zunehmend die These vertreten, dass die Mitgliedschaft<br />
einer <strong>Stadt</strong> in einer Versorgungskasse zu einer Doppelbelastung der heutigen<br />
Generation führt. Gestützt wird diese These von der Annahme, dass die Umlagen und<br />
die Zuführung zu <strong>den</strong> Rückstellungen dieselbe Verpflichtung decken. Diese These<br />
berücksichtigt jedoch nicht, dass <strong>für</strong> Rückstellungsbildung die wirtschaftliche Verursachung<br />
der Pensionsverpflichtung maßgebend ist. Die Beamten im aktiven Dienst erhalten<br />
Dienstbezüge <strong>für</strong> ihre heutige Arbeitsleistung. Gleichzeitig erwerben diese mit<br />
jedem Dienstjahr <strong>den</strong> Anspruch auf Versorgungszahlungen <strong>für</strong> die Zeit nach Beendigung<br />
des Dienstverhältnisses (Pensionsansprüche). Für die bis zum Bilanzstichtag<br />
erworbenen Pensionsansprüche ist eine Gegenleistung erst nach dem Bilanzstichtag<br />
zu erwarten. Für diesen Erfüllungsrückstand ist in Höhe der vom Dienstherrn erst in<br />
der Zukunft zu erbringen<strong>den</strong> Gegenleistung in Form der Pension eine Pensionsrückstellung<br />
zu bil<strong>den</strong>. 26 Eine Doppelbelastung besteht aufgrund gegenläufiger Effekte in<br />
der Ergebnisrechnung nicht: Die jährlichen Zuführungen zur Pensionsrückstellung <strong>für</strong><br />
die aktiven Beamten führt zu Aufwendungen in der Ergebnisrechnung. Den Aufwendungen<br />
aus der Zahlung von Umlagen an die Versorgungskasse steht die Inanspruchnahme<br />
der Pensionsrückstellung infolge der Erfüllung der Versorgungszusagen, durch<br />
die Zahlung der Pensionen von <strong>den</strong> Versorgungskassen an die Versorgungsempfänger<br />
gegenüber.<br />
6.4 Festlegung von Gesamtnutzungsdauern<br />
Die Vermögenslage der Städte wird neben dem angewandten Bewertungsverfahren<br />
von der Gesamtnutzungsdauer des abnutzbaren Anlagevermögens bestimmt. Hierbei<br />
sind die Festlegungen der Gesamtnutzungsdauern von Bedeutung. Lange Nutzungsdauern<br />
führen in der Eröffnungsbilanz zu höheren Restbuchwerten und in <strong>den</strong> Folge-<br />
26 Institut der Wirtschaftsprüfer, Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzierung und Bewertung von<br />
Pensionsverpflichtungen gegenüber Beamten und deren Hinterbliebenen, Entwurf Stellungnahme zur<br />
Rechnungslegung des Hauptfachausschuss 23 vom 5. Dezember 2007.<br />
WIKOM AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Stand: 1. Februar 2010 53