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Dokumentenvorlage für den ... - Stadt Rödermark

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142. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2009: Mittlere Städte“<br />

im Auftrag des Präsi<strong>den</strong>ten des Hessischen Rechnungshofs<br />

Schlussbericht <strong>für</strong> die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong><br />

Umstellung auf die Doppik<br />

jahren zu niedrigeren Belastungen der Haushalte mit Abschreibungen. Zum anderen<br />

erhöhen zu lange Nutzungsdauern bei gebührenfinanzierten Einrichtungen das Risiko<br />

<strong>für</strong> Städte, einen Teil der Investitionen nicht über Gebühren refinanzieren zu können<br />

(demografischer Wandel). Zudem wird das Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz erhöht.<br />

Die Ursachen <strong>für</strong> eine zeitlich begrenzte Verwertbarkeit von Anlagegenstän<strong>den</strong><br />

sind äußerst zahlreich; sie lassen sich grundsätzlich in zwei Hauptgruppen einteilen,<br />

nämlich technische Abnutzung (technische Vorgänge) und wirtschaftliche Entwertung<br />

(Marktvorgänge); ferner können auch rechtliche Gründe das Ende der Nutzungsdauer<br />

bestimmen. Alle genannten Aspekte sind bei der Bestimmung der Nutzungsdauer der<br />

abzuschreiben<strong>den</strong> Anlagegegenstände zu berücksichtigen 27 .<br />

Die technische Nutzungsdauer gibt die längste mögliche Nutzungsdauer vor, in der ein<br />

Anlagevermögensgegenstand eine nutzbare Leistung erbringt. Mit der Unbrauchbarkeit<br />

des Vermögensgegenstandes ist das Ende der technischen Nutzungsdauer erreicht.<br />

Abnutzungskriterien, die letztlich zur Unbrauchbarkeit führen, können sein:<br />

Zeitverschleiß (z.B. Witterungseinflüsse), Substanzverringerung und insbesondere<br />

Gebrauchsabnutzung. Insbesondere die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer wird<br />

demgegenüber in der Regel kürzer als die technische Gesamtnutzungsdauer ausfallen.<br />

Die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer bedeutet, dass wenn z.B. eine Anlage technisch<br />

noch einsetzbar wäre, sie oft nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten aus<br />

rechtlichen Grün<strong>den</strong> oder aus Marktgrün<strong>den</strong> nicht mehr weiter genutzt wer<strong>den</strong><br />

kann 28 . Endet aber die wirtschaftliche Nutzungsdauer -wie häufig- voraussichtlich<br />

früher, so ist diese maßgebend. Dies kann bei Kanalnetzen dazu führen, dass zwar<br />

eine objektive technische Lebensdauer noch gegeben ist, aber auf Grund wirtschaftlicher<br />

Notwendigkeiten (Verwendung besserer Materialarten, demografische Entwicklung<br />

oder höhere Dimensionierungen der Kanalrohre) eine kürzere Nutzungsdauer zu<br />

wählen ist. Die künftige technisch-wirtschaftliche Entwicklung ist zwar nicht vorhersehbar,<br />

doch entspricht es <strong>den</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, dem mit<br />

ihr verbun<strong>den</strong>en Risiko von vornherein durch eine Begrenzung der Nutzungsdauer<br />

Rechnung zu tragen. Da bei dem heutigen Stand der technischen Entwicklung immer<br />

mit einer gewissen wirtschaftlichen Entwertung gerechnet wer<strong>den</strong> muss, entspricht es<br />

nicht <strong>den</strong> Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, wenn lediglich die technisch<br />

bedingte Abnutzung bei der Bemessung der Nutzungsdauer berücksichtigt würde. 29 Es<br />

sind objektbezogene Bestimmungsfaktoren <strong>für</strong> die Nutzungsdauerbestimmung zu<br />

i<strong>den</strong>tifizieren. 30 Entschei<strong>den</strong>d <strong>für</strong> die Bilanzierung ist letztlich die individuelle betriebliche<br />

Nutzungsdauer, wie sie sich im Zeitpunkt der Bilanzierung voraussehen lässt.<br />

Insoweit fließen hier maßgeblich Erfahrungswerte der Kommune bei der Nutzungsdauerbemessung<br />

ein. 31<br />

Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei späterer I<strong>den</strong>tifizierung eines vorzeitigen technischen<br />

und wirtschaftlichen Verschleißes der Vermögensgegenstände z.B. bei grundhaften<br />

Erneuerungen von Straßen Anlagenabgänge zum Restbuchwert geboten sind. 32<br />

Grundsätzlich ist z.B. eine grundhafte Erneuerung von Straßen bilanziell als Herstellungsaufwand<br />

mit der Folge einer Aktivierungspflicht zu werten. Hier würde man einen<br />

Vollverschleiß der Straße erkennen können, die zur Gänze unbrauchbar gewor<strong>den</strong> ist.<br />

Unter Verwendung von noch nutzbaren Teilen der Straße entsteht ein neuer Vermögensgegenstand.<br />

Es liegt eine sog. Generalüberholung der Straße vor. 33 Daraus resul-<br />

27 Vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz 6. Auflage, Teilband 1 Tz. 366 zu § 253 HGB.<br />

28 Vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz 6. Auflage, Teilband 1 Tz. 368 zu § 253 HGB.<br />

29 Vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz 6. Auflage, Teilband 1 Tz. 371 zu § 253 HGB.<br />

30 Vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz 6. Auflage, Teilband 1 Tz. 735 zu § 253 HGB.<br />

31 Vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz 6. Auflage, Teilband 1 Tz. 379 zu § 253 HGB.<br />

32 Vgl. in anderem Zusammenhang auch Adler/Düring/Schmaltz 6. Auflage, Teilband 1 Tz. 468 zu<br />

§ 253 HGB.<br />

33 Vgl. auch Beck`scher Bilanzkommentar 6. Auflage, Tz. 376 zu § 255 HGB.<br />

WIKOM AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Stand: 1. Februar 2010 54

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