Dokumentenvorlage für den ... - Stadt Rödermark
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142. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2009: Mittlere Städte“<br />
im Auftrag des Präsi<strong>den</strong>ten des Hessischen Rechnungshofs<br />
Schlussbericht <strong>für</strong> die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong><br />
Umstellung auf die Doppik<br />
jahren zu niedrigeren Belastungen der Haushalte mit Abschreibungen. Zum anderen<br />
erhöhen zu lange Nutzungsdauern bei gebührenfinanzierten Einrichtungen das Risiko<br />
<strong>für</strong> Städte, einen Teil der Investitionen nicht über Gebühren refinanzieren zu können<br />
(demografischer Wandel). Zudem wird das Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz erhöht.<br />
Die Ursachen <strong>für</strong> eine zeitlich begrenzte Verwertbarkeit von Anlagegenstän<strong>den</strong><br />
sind äußerst zahlreich; sie lassen sich grundsätzlich in zwei Hauptgruppen einteilen,<br />
nämlich technische Abnutzung (technische Vorgänge) und wirtschaftliche Entwertung<br />
(Marktvorgänge); ferner können auch rechtliche Gründe das Ende der Nutzungsdauer<br />
bestimmen. Alle genannten Aspekte sind bei der Bestimmung der Nutzungsdauer der<br />
abzuschreiben<strong>den</strong> Anlagegegenstände zu berücksichtigen 27 .<br />
Die technische Nutzungsdauer gibt die längste mögliche Nutzungsdauer vor, in der ein<br />
Anlagevermögensgegenstand eine nutzbare Leistung erbringt. Mit der Unbrauchbarkeit<br />
des Vermögensgegenstandes ist das Ende der technischen Nutzungsdauer erreicht.<br />
Abnutzungskriterien, die letztlich zur Unbrauchbarkeit führen, können sein:<br />
Zeitverschleiß (z.B. Witterungseinflüsse), Substanzverringerung und insbesondere<br />
Gebrauchsabnutzung. Insbesondere die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer wird<br />
demgegenüber in der Regel kürzer als die technische Gesamtnutzungsdauer ausfallen.<br />
Die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer bedeutet, dass wenn z.B. eine Anlage technisch<br />
noch einsetzbar wäre, sie oft nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten aus<br />
rechtlichen Grün<strong>den</strong> oder aus Marktgrün<strong>den</strong> nicht mehr weiter genutzt wer<strong>den</strong><br />
kann 28 . Endet aber die wirtschaftliche Nutzungsdauer -wie häufig- voraussichtlich<br />
früher, so ist diese maßgebend. Dies kann bei Kanalnetzen dazu führen, dass zwar<br />
eine objektive technische Lebensdauer noch gegeben ist, aber auf Grund wirtschaftlicher<br />
Notwendigkeiten (Verwendung besserer Materialarten, demografische Entwicklung<br />
oder höhere Dimensionierungen der Kanalrohre) eine kürzere Nutzungsdauer zu<br />
wählen ist. Die künftige technisch-wirtschaftliche Entwicklung ist zwar nicht vorhersehbar,<br />
doch entspricht es <strong>den</strong> Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, dem mit<br />
ihr verbun<strong>den</strong>en Risiko von vornherein durch eine Begrenzung der Nutzungsdauer<br />
Rechnung zu tragen. Da bei dem heutigen Stand der technischen Entwicklung immer<br />
mit einer gewissen wirtschaftlichen Entwertung gerechnet wer<strong>den</strong> muss, entspricht es<br />
nicht <strong>den</strong> Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, wenn lediglich die technisch<br />
bedingte Abnutzung bei der Bemessung der Nutzungsdauer berücksichtigt würde. 29 Es<br />
sind objektbezogene Bestimmungsfaktoren <strong>für</strong> die Nutzungsdauerbestimmung zu<br />
i<strong>den</strong>tifizieren. 30 Entschei<strong>den</strong>d <strong>für</strong> die Bilanzierung ist letztlich die individuelle betriebliche<br />
Nutzungsdauer, wie sie sich im Zeitpunkt der Bilanzierung voraussehen lässt.<br />
Insoweit fließen hier maßgeblich Erfahrungswerte der Kommune bei der Nutzungsdauerbemessung<br />
ein. 31<br />
Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei späterer I<strong>den</strong>tifizierung eines vorzeitigen technischen<br />
und wirtschaftlichen Verschleißes der Vermögensgegenstände z.B. bei grundhaften<br />
Erneuerungen von Straßen Anlagenabgänge zum Restbuchwert geboten sind. 32<br />
Grundsätzlich ist z.B. eine grundhafte Erneuerung von Straßen bilanziell als Herstellungsaufwand<br />
mit der Folge einer Aktivierungspflicht zu werten. Hier würde man einen<br />
Vollverschleiß der Straße erkennen können, die zur Gänze unbrauchbar gewor<strong>den</strong> ist.<br />
Unter Verwendung von noch nutzbaren Teilen der Straße entsteht ein neuer Vermögensgegenstand.<br />
Es liegt eine sog. Generalüberholung der Straße vor. 33 Daraus resul-<br />
27 Vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz 6. Auflage, Teilband 1 Tz. 366 zu § 253 HGB.<br />
28 Vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz 6. Auflage, Teilband 1 Tz. 368 zu § 253 HGB.<br />
29 Vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz 6. Auflage, Teilband 1 Tz. 371 zu § 253 HGB.<br />
30 Vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz 6. Auflage, Teilband 1 Tz. 735 zu § 253 HGB.<br />
31 Vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz 6. Auflage, Teilband 1 Tz. 379 zu § 253 HGB.<br />
32 Vgl. in anderem Zusammenhang auch Adler/Düring/Schmaltz 6. Auflage, Teilband 1 Tz. 468 zu<br />
§ 253 HGB.<br />
33 Vgl. auch Beck`scher Bilanzkommentar 6. Auflage, Tz. 376 zu § 255 HGB.<br />
WIKOM AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Stand: 1. Februar 2010 54