Dokumentenvorlage für den ... - Stadt Rödermark
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142. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2009: Mittlere Städte“<br />
im Auftrag des Präsi<strong>den</strong>ten des Hessischen Rechnungshofs<br />
Schlussbericht <strong>für</strong> die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong><br />
Ausgewählte Beiträge<br />
Die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen <strong>für</strong> die Vor- und Nachkalkulation von<br />
Gebühren kam zu folgendem Ergebnis:<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong> hat im Jahr 2006 von einem Beratungsunternehmen eine Vorkalkulation<br />
der Abwassergebühren <strong>für</strong> die Jahre 2007 bis 2009 getrennt nach Schmutzwasser-<br />
und Niederschlagswassereinleitung vornehmen lassen.<br />
Die uns zur Prüfung vorgelegte Vorkalkulation der Friedhofsgebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong><br />
wurde 2007 von der Finanzverwaltung erstellt und erfüllt nach eingehender<br />
Untersuchung die Anforderungen. Friedhöfe erfüllen auch Aufgaben als Grünfläche mit<br />
wichtigen sozialen, städtebaulichen und ökologischen Zielsetzungen (sog. öffentliches<br />
Grün). Der Anteil der Kosten des öffentlichen Grüns beträgt in <strong>Rödermark</strong><br />
15,33 Prozent.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong> erstellte <strong>für</strong> die Abwasser- und Friedhofsgebühren keine Nachkalkulationen.<br />
Wir empfehlen, zur Überprüfung der Einhaltung des Kostendeckungsgebots<br />
nach Ablauf eines je<strong>den</strong> Haushaltsjahres jeweils eine Nachkalkulation zu erstellen.<br />
10. Ausgewählte Beiträge<br />
10.1 Beitragserhebung<br />
Zur Deckung des Aufwands erheben die Städte <strong>für</strong> die erstmalige Herstellung einer<br />
Erschließungsanlage Beiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB.<br />
Weiterhin können die Städte zur Deckung des Aufwands <strong>für</strong> <strong>den</strong> Um- und Ausbau von<br />
Straßen, Wege und Plätzen von <strong>den</strong> Grundstückseigentümern Straßenbeiträge erheben<br />
(§ 11 Absatz 3 KAG 47 ).<br />
Die folgende Ansicht dokumentiert die Satzung, die Bemessungsgrundlage, <strong>den</strong> gesetzlichen<br />
Mindestabteil der <strong>Stadt</strong> und <strong>den</strong> tatsächlichen Beitragssatz <strong>für</strong> die von der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong> im Jahr 2008 erhobenen Beiträge <strong>für</strong> Abwasser und die Erschließung<br />
von Straßen:<br />
47 § 11 KAG - Beiträge<br />
(3) Bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, der über die Straßenunterhaltung und<br />
die Straßeninstandsetzung hinausgeht, bleiben bei der Bemessung des Beitrages mindestens 25<br />
vom Hundert des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr<br />
dienen, mindestens 50 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr<br />
dienen, und mindestens 75 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />
dienen.<br />
WIKOM AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Stand: 1. Februar 2010 91