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Dokumentenvorlage für den ... - Stadt Rödermark

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142. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2009: Mittlere Städte“<br />

im Auftrag des Präsi<strong>den</strong>ten des Hessischen Rechnungshofs<br />

Schlussbericht <strong>für</strong> die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong><br />

Ausgewählte Beiträge<br />

Die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen <strong>für</strong> die Vor- und Nachkalkulation von<br />

Gebühren kam zu folgendem Ergebnis:<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong> hat im Jahr 2006 von einem Beratungsunternehmen eine Vorkalkulation<br />

der Abwassergebühren <strong>für</strong> die Jahre 2007 bis 2009 getrennt nach Schmutzwasser-<br />

und Niederschlagswassereinleitung vornehmen lassen.<br />

Die uns zur Prüfung vorgelegte Vorkalkulation der Friedhofsgebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong><br />

wurde 2007 von der Finanzverwaltung erstellt und erfüllt nach eingehender<br />

Untersuchung die Anforderungen. Friedhöfe erfüllen auch Aufgaben als Grünfläche mit<br />

wichtigen sozialen, städtebaulichen und ökologischen Zielsetzungen (sog. öffentliches<br />

Grün). Der Anteil der Kosten des öffentlichen Grüns beträgt in <strong>Rödermark</strong><br />

15,33 Prozent.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong> erstellte <strong>für</strong> die Abwasser- und Friedhofsgebühren keine Nachkalkulationen.<br />

Wir empfehlen, zur Überprüfung der Einhaltung des Kostendeckungsgebots<br />

nach Ablauf eines je<strong>den</strong> Haushaltsjahres jeweils eine Nachkalkulation zu erstellen.<br />

10. Ausgewählte Beiträge<br />

10.1 Beitragserhebung<br />

Zur Deckung des Aufwands erheben die Städte <strong>für</strong> die erstmalige Herstellung einer<br />

Erschließungsanlage Beiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB.<br />

Weiterhin können die Städte zur Deckung des Aufwands <strong>für</strong> <strong>den</strong> Um- und Ausbau von<br />

Straßen, Wege und Plätzen von <strong>den</strong> Grundstückseigentümern Straßenbeiträge erheben<br />

(§ 11 Absatz 3 KAG 47 ).<br />

Die folgende Ansicht dokumentiert die Satzung, die Bemessungsgrundlage, <strong>den</strong> gesetzlichen<br />

Mindestabteil der <strong>Stadt</strong> und <strong>den</strong> tatsächlichen Beitragssatz <strong>für</strong> die von der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Rödermark</strong> im Jahr 2008 erhobenen Beiträge <strong>für</strong> Abwasser und die Erschließung<br />

von Straßen:<br />

47 § 11 KAG - Beiträge<br />

(3) Bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, der über die Straßenunterhaltung und<br />

die Straßeninstandsetzung hinausgeht, bleiben bei der Bemessung des Beitrages mindestens 25<br />

vom Hundert des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr<br />

dienen, mindestens 50 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr<br />

dienen, und mindestens 75 vom Hundert, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr<br />

dienen.<br />

WIKOM AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Stand: 1. Februar 2010 91

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