Geschäftsbericht - Intershop Holding AG
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vorliegenden Abschluss mitberücksichtigt. Keine dieser Änderungen<br />
hatte eine Auswirkung auf das Vorjahresergebnis oder auf das Eigenkapital.<br />
– IAS 1: Presentation of Financial Statements<br />
– IAS 2: Inventories<br />
– IAS 8: Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates<br />
and Errors<br />
– IAS 10: Events after the Balance Sheet Date<br />
– IAS 16: Property, Plant and Equipment<br />
– IAS 17: Leases<br />
– IAS 21: The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates<br />
– IAS 24: Related Party Disclosures<br />
– IAS 27: Consolidated and Separate Financial Statements<br />
– IAS 28: Investments in Associates<br />
– IAS 32: Financial Instruments: Disclosure and Presentation<br />
– IAS 33: Earning per Share<br />
– IAS 34: Interim Financial Reporting<br />
– IAS 36: Impairment of Assets<br />
– IAS 39: Financial Instruments: Recognition and Measurement<br />
– IAS 40: Investment Property<br />
Per 1. Januar 2006 werden nochmals mehrere neue oder überarbeitete<br />
Standards und Interpretationen in Kraft treten. <strong>Intershop</strong> verzichtete<br />
auf eine vorzeitige Anwendung bereits im Abschluss 2005. Von diesen<br />
Standards und Auslegungsrichtlinien erwartet <strong>Intershop</strong> jedoch keine<br />
bedeutenden Auswirkungen auf das Ergebnis oder die finanzielle Lage.<br />
Konsolidierungskreis Die Gesellschaften, die der Konzern unter einheitlicher Leitung<br />
zusammenfasst, werden im Rahmen der Vollkonsolidierung in den<br />
Abschluss einbezogen. Minderheitsanteile am Eigenkapital und am<br />
Ergebnis dieser Gesellschaften werden separat ausgewiesen. Konzerninterne<br />
Transaktionen und Beziehungen sind eliminiert.<br />
Konsolidiert werden alle Gesellschaften, an denen die <strong>Intershop</strong> <strong>Holding</strong><br />
<strong>AG</strong> direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Stimmrechte hält<br />
oder auf diese in anderer Weise einen massgebenden Einfluss ausübt.<br />
Im Berichtsjahr neu erworbene oder veräusserte Gesellschaften werden<br />
am Tag, an dem die Beherrschung übergeht, in den Abschluss einbezogen<br />
respektive aus diesem ausgeschlossen.<br />
Minderheitsbeteiligungen, bei denen der Konzern einen massgebenden<br />
Einfluss ausübt, jedoch nur über 20 bis 50% der Stimmrechte verfügt,<br />
werden nach der Equity-Methode in den Abschluss einbezogen.<br />
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