Download Ausgabe 6 - Kommunal
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Entscheidung zur Behandlung von Public Private Partnerships<br />
Demnach kann der Finanzierungsvorteil<br />
der öffentlichen Hand genutzt werden:<br />
Entscheidend bei der Verbuchung von<br />
PPPs ist nämlich die Risikoverteilung<br />
zwischen Staat und privat.<br />
Übernimmt der private Partner im Rahmen<br />
eines PPPs die alleinige Verantwortung<br />
für die Finanzierung, so steigen die<br />
Finanzierungskosten des Projektes deutlich.<br />
Grund sind die gegenüber dem Staat<br />
schlechtere Bonität des privaten Partners<br />
sowie die bankaufsichtsrechtlich vorgesehenen<br />
höheren Eigenmittelunterlegungskosten<br />
der finanzierenden Bank.<br />
Nach der jüngsten Eurostat-Entscheidung<br />
kann der Finanzierungsvorteil<br />
weitgehend genutzt werden, da das<br />
Entscheidungskriterium für die Zuordnung<br />
eines Public Private Partnerships<br />
auf den Sektor Staat oder den privaten<br />
Sektor nicht in einer finanziellen Beteiligung<br />
der öffentlichen Hand sondern in<br />
der Verteilung der Risken zwischen den<br />
beiden Partnern liegt. Laut Eurostat<br />
werden öffentlich-private Partnerschaften,<br />
bei denen der private Partner den<br />
Großteil des Risikos trägt, diesem auch<br />
zugeordnet und haben somit keine<br />
direkten Auswirkungen auf Maastricht-<br />
Defizit und Gesamtverschuldung des<br />
Staates. Eurostat hat diesbezüglich folgende<br />
Regel definiert: Wenn der private<br />
Partner das „Baurisiko“ und zusätzlich<br />
entweder das „Ausfallsrisiko“ oder das<br />
„Nachfragerisiko“ trägt, werden Vermögenswerte,<br />
die Gegenstand einer öffentlich-privaten<br />
Partnerschaft sind, nicht<br />
dem Sektor Staat zugeordnet.<br />
Baurisiko<br />
Unter Baurisiko versteht Eurostat insbesondere<br />
Fälle wie verspätete Lieferung,<br />
die Nichteinhaltung vorgegebener Standards,<br />
zusätzliche Kosten, technische<br />
Mängel und externe negative Effekte.<br />
Verpflichtet sich der Staat, Zahlungen<br />
ohne Berücksichtigung des tatsächlichen<br />
Zustandes des Vermögenswertes<br />
zu leisten, wäre dies ein Indiz für die<br />
Zuordnung des Baurisikos an den Staat.<br />
Ausfallsrisiko<br />
Das Ausfallsrisiko besteht, wenn der<br />
Partner nicht in der Lage ist, die vertraglich<br />
vereinbarte Menge zu liefern,<br />
oder die Sicherheitsnormen, die öffentlichen<br />
Zertifizierungs- bzw. vertraglich<br />
fixierten Qualitätsstandards im Zusammenhang<br />
mit der Erbringung der Leistung<br />
einzuhalten. In diesem Fall muss<br />
der Staat berechtigt sein, seine vertraglich<br />
vereinbarten Zahlungen entsprechend<br />
den tatsächlich erbrachten Leistungen<br />
kürzen zu können, damit man<br />
von der privaten Trägerschaft des Risikos<br />
ausgehen kann.<br />
Nachfragerisiko<br />
Das Nachfragerisiko umfasst Nachfrageschwankungen,<br />
die nicht dem Verhalten<br />
des privaten Partners zuzuschreiben<br />
sind. Sie sind auf Faktoren wie Konjunkturzyklus,<br />
Markttrends oder direkten<br />
Wettbewerb zurückzuführen. Auch hier<br />
wären Zahlungen des Staates, die nicht<br />
Wirtschafts-Info<br />
Maastricht-Relevanz<br />
von PPPs<br />
Eurostat, das statistische Amt der Europäischen Union, hat kürzlich entschieden, wie<br />
Public Private Partnerships (PPPs) in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu<br />
verbuchen sind.<br />
Finanzierungsvorteil der öffentlichen<br />
Hand kann bei PPPs nun genutzt werden.<br />
auf diese Nachfrageschwankungen reagieren<br />
würden, ein Indiz, dass dieses<br />
Risiko vom Staat getragen wird.<br />
Finanzierungsvorteil<br />
Die neue Eurostat-Entscheidung ermöglicht<br />
nun – sofern der Private das Baurisiko<br />
und mindestens das Ausfallsrisiko<br />
oder Nachfragerisiko trägt – dass im<br />
Rahmen von PPPs auch der Finanzierungsvorteil<br />
der öffentlichen Hand<br />
genutzt werden kann, ohne dass es zu<br />
einer Zuordnung des PPPs zum Sektor<br />
Staat kommt. Zum einen kann der Staat<br />
direkt einen (jedoch nicht überwiegenden)<br />
Teil des Projektes finanzieren, zum<br />
anderen kann er für die vom privaten<br />
Partner bereitgestellte Gesamtfinanzierung<br />
des Projektes durch die Übernahme<br />
einer Haftung seine Bonität und<br />
somit seinen Finanzierungsvorteil zur<br />
Verfügung stellen.<br />
Details zur Eurostat-Entscheidung sind<br />
im Artikel „Die Maastricht-Relevanz<br />
von Public Private Partnerships“ der<br />
aktuellen <strong>Ausgabe</strong> der Fachzeitschrift<br />
„RFG - Rechts- und Finanzierungspraxis<br />
der Gemeinden“ zu finden. Interessenten<br />
können die RFG unter der Bestellhotline<br />
01/53161-100 erwerben (Sonderkonditionen<br />
für Gemeinden).<br />
Informationen:<br />
<strong>Kommunal</strong>kredit Austria AG<br />
Dipl.-Ing. Wolfgang Viehauser<br />
Abteilungsleiter-Stellvertreter<br />
Finanzierungen<br />
Mag. Wolfgang Meister<br />
Leiter Wirtschaftspolitik & Recht<br />
Türkenstraße 9, 1092 Wien<br />
Tel.: 01/31 6 31-0<br />
Fax: 01/31 6 31-503<br />
E-Mail:<br />
kommunal@kommunalkredit.at<br />
KOMMUNAL 53<br />
E.E.