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Entscheidung zur Behandlung von Public Private Partnerships<br />

Demnach kann der Finanzierungsvorteil<br />

der öffentlichen Hand genutzt werden:<br />

Entscheidend bei der Verbuchung von<br />

PPPs ist nämlich die Risikoverteilung<br />

zwischen Staat und privat.<br />

Übernimmt der private Partner im Rahmen<br />

eines PPPs die alleinige Verantwortung<br />

für die Finanzierung, so steigen die<br />

Finanzierungskosten des Projektes deutlich.<br />

Grund sind die gegenüber dem Staat<br />

schlechtere Bonität des privaten Partners<br />

sowie die bankaufsichtsrechtlich vorgesehenen<br />

höheren Eigenmittelunterlegungskosten<br />

der finanzierenden Bank.<br />

Nach der jüngsten Eurostat-Entscheidung<br />

kann der Finanzierungsvorteil<br />

weitgehend genutzt werden, da das<br />

Entscheidungskriterium für die Zuordnung<br />

eines Public Private Partnerships<br />

auf den Sektor Staat oder den privaten<br />

Sektor nicht in einer finanziellen Beteiligung<br />

der öffentlichen Hand sondern in<br />

der Verteilung der Risken zwischen den<br />

beiden Partnern liegt. Laut Eurostat<br />

werden öffentlich-private Partnerschaften,<br />

bei denen der private Partner den<br />

Großteil des Risikos trägt, diesem auch<br />

zugeordnet und haben somit keine<br />

direkten Auswirkungen auf Maastricht-<br />

Defizit und Gesamtverschuldung des<br />

Staates. Eurostat hat diesbezüglich folgende<br />

Regel definiert: Wenn der private<br />

Partner das „Baurisiko“ und zusätzlich<br />

entweder das „Ausfallsrisiko“ oder das<br />

„Nachfragerisiko“ trägt, werden Vermögenswerte,<br />

die Gegenstand einer öffentlich-privaten<br />

Partnerschaft sind, nicht<br />

dem Sektor Staat zugeordnet.<br />

Baurisiko<br />

Unter Baurisiko versteht Eurostat insbesondere<br />

Fälle wie verspätete Lieferung,<br />

die Nichteinhaltung vorgegebener Standards,<br />

zusätzliche Kosten, technische<br />

Mängel und externe negative Effekte.<br />

Verpflichtet sich der Staat, Zahlungen<br />

ohne Berücksichtigung des tatsächlichen<br />

Zustandes des Vermögenswertes<br />

zu leisten, wäre dies ein Indiz für die<br />

Zuordnung des Baurisikos an den Staat.<br />

Ausfallsrisiko<br />

Das Ausfallsrisiko besteht, wenn der<br />

Partner nicht in der Lage ist, die vertraglich<br />

vereinbarte Menge zu liefern,<br />

oder die Sicherheitsnormen, die öffentlichen<br />

Zertifizierungs- bzw. vertraglich<br />

fixierten Qualitätsstandards im Zusammenhang<br />

mit der Erbringung der Leistung<br />

einzuhalten. In diesem Fall muss<br />

der Staat berechtigt sein, seine vertraglich<br />

vereinbarten Zahlungen entsprechend<br />

den tatsächlich erbrachten Leistungen<br />

kürzen zu können, damit man<br />

von der privaten Trägerschaft des Risikos<br />

ausgehen kann.<br />

Nachfragerisiko<br />

Das Nachfragerisiko umfasst Nachfrageschwankungen,<br />

die nicht dem Verhalten<br />

des privaten Partners zuzuschreiben<br />

sind. Sie sind auf Faktoren wie Konjunkturzyklus,<br />

Markttrends oder direkten<br />

Wettbewerb zurückzuführen. Auch hier<br />

wären Zahlungen des Staates, die nicht<br />

Wirtschafts-Info<br />

Maastricht-Relevanz<br />

von PPPs<br />

Eurostat, das statistische Amt der Europäischen Union, hat kürzlich entschieden, wie<br />

Public Private Partnerships (PPPs) in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu<br />

verbuchen sind.<br />

Finanzierungsvorteil der öffentlichen<br />

Hand kann bei PPPs nun genutzt werden.<br />

auf diese Nachfrageschwankungen reagieren<br />

würden, ein Indiz, dass dieses<br />

Risiko vom Staat getragen wird.<br />

Finanzierungsvorteil<br />

Die neue Eurostat-Entscheidung ermöglicht<br />

nun – sofern der Private das Baurisiko<br />

und mindestens das Ausfallsrisiko<br />

oder Nachfragerisiko trägt – dass im<br />

Rahmen von PPPs auch der Finanzierungsvorteil<br />

der öffentlichen Hand<br />

genutzt werden kann, ohne dass es zu<br />

einer Zuordnung des PPPs zum Sektor<br />

Staat kommt. Zum einen kann der Staat<br />

direkt einen (jedoch nicht überwiegenden)<br />

Teil des Projektes finanzieren, zum<br />

anderen kann er für die vom privaten<br />

Partner bereitgestellte Gesamtfinanzierung<br />

des Projektes durch die Übernahme<br />

einer Haftung seine Bonität und<br />

somit seinen Finanzierungsvorteil zur<br />

Verfügung stellen.<br />

Details zur Eurostat-Entscheidung sind<br />

im Artikel „Die Maastricht-Relevanz<br />

von Public Private Partnerships“ der<br />

aktuellen <strong>Ausgabe</strong> der Fachzeitschrift<br />

„RFG - Rechts- und Finanzierungspraxis<br />

der Gemeinden“ zu finden. Interessenten<br />

können die RFG unter der Bestellhotline<br />

01/53161-100 erwerben (Sonderkonditionen<br />

für Gemeinden).<br />

Informationen:<br />

<strong>Kommunal</strong>kredit Austria AG<br />

Dipl.-Ing. Wolfgang Viehauser<br />

Abteilungsleiter-Stellvertreter<br />

Finanzierungen<br />

Mag. Wolfgang Meister<br />

Leiter Wirtschaftspolitik & Recht<br />

Türkenstraße 9, 1092 Wien<br />

Tel.: 01/31 6 31-0<br />

Fax: 01/31 6 31-503<br />

E-Mail:<br />

kommunal@kommunalkredit.at<br />

KOMMUNAL 53<br />

E.E.

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