Einführung in die Rechtswissenschaft
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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />
Röm. Recht blieb <strong>in</strong> Geltung für röm. Bevölkerung, wurde z.T. durch germanische<br />
Könige kodifiziert. Germanen lebten noch nach Stammesrecht<br />
(Gewohnheitsrecht). Wurde im Hochmittelalter <strong>in</strong> Rechtsbüchern aufgeschrieben.<br />
Private Werke à ke<strong>in</strong>e Rechtsetzung, sondern Aufzeichnung. Beispiel:<br />
Sachsenspiegel.<br />
Daneben lokale Satzungen (meist E<strong>in</strong>zelfragen), kirchliches Recht (kath. Kirche<br />
als e<strong>in</strong>zige zentral organisierte Struktur), christliches Naturrecht (Thomas von<br />
Aqu<strong>in</strong>, geht von göttlicher lex aeterna aus, das positive Recht muss das<br />
Naturrecht verwirklichen)<br />
Seit 12.Jh Universitäten. Überlagerung od. Ersetzung des germanischen<br />
Gewohnheitsrechts durch wissenschaftlich überarbeitetes römisches Recht (sog.<br />
Rezeption).<br />
Ius commune: geme<strong>in</strong>es Recht <strong>in</strong> Europa. Die meisten westeuropäischen Staaten<br />
bildeten ihre Rechtssysteme auf der Basis des röm. Rechts. (CH nicht so stark)<br />
3.2.8 Absolutismus<br />
16./17. Jh. Absolutistische Staatsstrukturen <strong>in</strong> Westeuropa. Absolute Macht des<br />
Königs = Macht, Gesetze zu erlassen. Die Herrschaft, nicht <strong>die</strong> Wahrheit macht<br />
das Gesetz.<br />
Franz. Staatsphilosoph Bod<strong>in</strong> begründete <strong>die</strong> moderne Souveränitätslehre. Staat<br />
ist nach aussen und <strong>in</strong>nen souverän, Staat = König (l’état c’est moi), letztendlich<br />
war <strong>die</strong> königliche Macht auch religiös begründet (gottgegeben).<br />
3.2.9 Aufklärung<br />
3.2.9.1 Rationalismus und rationalistisches Naturrecht<br />
Naturwissenschaften entdecken Gesetzmässigkeiten im natürlichen Geschehen.<br />
Descartes: Staat und Recht s<strong>in</strong>d vernünftig erklärbar. Staatliches Recht nicht <strong>in</strong><br />
göttlicher oder traditioneller Autorität, sondern Vernunft. Wenn der Mensch se<strong>in</strong>e<br />
Vernunft gebraucht, erkennt er <strong>die</strong> natürlichen Gesetze à rationalistisches<br />
Naturrecht.<br />
3.2.9.2 Rationalistische Staatstheorie<br />
17. Jh. Gesellschaftsvertrag, um staatliche Herrschaft begründen zu können.<br />
Menschen s<strong>in</strong>d von Natur aus frei, schliessen aber Gesellschaftsvertrag, mit<br />
welchem sie e<strong>in</strong>e politische Ordnung begründen.<br />
Thomas Hobbes: Mensch im Naturzustand <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em endlosen Kampf alle gegen<br />
alle (der Mensch ist des Menschen Wolf) Um <strong>die</strong> daraus resultierende<br />
Unsicherheit zu beseitigen à Gesellschaftsvertrag und Unterwerfungsvertrag mit<br />
Herrscher à hat dann absolute Souveränität, der Absolutismus ist<br />
gesellschaftlich gerechtfertigt.<br />
John Locke: Menschen haben angeborene Rechte. Schliessen<br />
Gesellschaftsvertrag mit Ziel, ihre property (Leben, Eigentum, Freiheit) zu