Einführung in die Rechtswissenschaft
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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />
Kantone s<strong>in</strong>d souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch <strong>die</strong><br />
Bundesverfassung beschränkt ist. Der Bund kann nur Recht erlassen, soweit er<br />
sich auf e<strong>in</strong>e Verfassungsbestimmung stützen kann, <strong>die</strong> ihm e<strong>in</strong>e solche<br />
Rechtsetzungszuständigkeit gibt.<br />
9.2.3 Kantone<br />
Die Rechtsetzungszuständigkeit der Kantone ist<br />
• Orig<strong>in</strong>är: <strong>die</strong> Kantone bedürfen ke<strong>in</strong>er Ermächtigung <strong>in</strong> der<br />
Bundesverfassung, sondern können aus eigener Souveränität Recht<br />
erlassen.<br />
• Subsidiär: Kantone können nur soweit Recht erlassen, als <strong>die</strong><br />
entsprechende Zuständigkeit nicht dem Bund übertragen ist.<br />
In vielen Bereichen regelt Bund nur Grundzüge und überlässt Kantonen<br />
Spielraum. Oft beauftragt BRecht <strong>die</strong> Kantone ausdrücklich,<br />
Ausführungsbestimmungen zu Bundesgesetzen zu erlassen. à Delegierte<br />
Rechtsetzungskompetenz.<br />
Hauptsächlich kantonal: Polizeirecht, Baurecht, Schulwesen, Steuerwesen.<br />
9.2.4 Geme<strong>in</strong>den<br />
Ob und wieweit eigene Rechtsetzungszuständigkeit richtet sich nach Kantonen.<br />
Typische Bereiche: Baurecht, Ortspolizei, kommunale Steuern, Infrastruktur.<br />
9.2.5 Interkantonales Recht<br />
Kantone können unter sich Verträge abschliessen. Unterliegen der Genehmigung<br />
des Bundes. Interkant. Recht gilt gleich wie Staatsverträge.<br />
9.2.6 Interkommunales Recht<br />
Geme<strong>in</strong>den können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Wird durch<br />
Kantonales Recht geregelt.<br />
9.3 Verfassung, Gesetz, Verordnung<br />
Die verschiedenen Erlassformen unterscheiden sich durch das Organ, das sie<br />
erlässt, und das Verfahren.<br />
9.3.1 Verfassung<br />
Oberste Norm. BV unterliegt obligatorischer Abstimmung von Volk und Ständen,<br />
KV dem obligatorischen Referendum.