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Einführung in die Rechtswissenschaft

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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />

8.4.2 Inhalt der Menschenrechte<br />

Teilweise umstritten.<br />

• Recht auf Leben und Freiheit<br />

• Verbot der Folter<br />

• Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit<br />

• Me<strong>in</strong>ungsäusserungsfreiheit<br />

• M<strong>in</strong>destgarantien <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gerichtlichen Verfahren<br />

• Grundsatz „Ke<strong>in</strong>e Strafe ohne Gesetz“<br />

Viele werden nicht überall auf der Welt anerkannt, z.B:<br />

• Gleichberechtigung von Mann und Frau<br />

• Ehefreiheit<br />

• Glaubensfreiheit<br />

• Eigentumsgarantie<br />

8.4.3 Freiheitsrechte und soziale Grundrechte<br />

Freiheits- bzw. Abwehrrechte aber auch negative Rechte genannt. Geben den<br />

Privaten e<strong>in</strong> Abwehrrecht gegen staatliche E<strong>in</strong>griffe, z.B. Eigentumsfreiheit.<br />

Soziale Grundrechte: Leistungsrechte, positive Rechte. Geben den Privaten e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch gegen den Staat auf e<strong>in</strong>e bestimmte Leistung. Z.B. Recht auf Wohnung<br />

8.4.4 Rechtsquellen<br />

Grundrechte und Menschenrechte werden durch folgende Rechtsquellen<br />

gewährleistet:<br />

• Völkerrechtlich gewährleistete Menschenrechte (z.B. allg. Erklärung der<br />

Menschenrechte, Europäische Konvention zum Schutze der<br />

Menschenrechte und Grundfreiheiten, Internationaler Pakt über<br />

bürgerliche und politische Rechte…)<br />

• Grundrechte der Bundesverfassung (Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Recht<br />

auf Leben, Schutz der Privatsphäre, Wirtschaftsfreiheit…)<br />

• Grundrechte <strong>in</strong> den Kantonsverfassungen<br />

8.4.5 E<strong>in</strong>schränkungen<br />

MR und GR können nicht absolut gelten. Können zu Rechten und Freiheiten<br />

anderer Menschen sowie zu öffentlichen Interessen <strong>in</strong> Konflikt treten. Z.B.<br />

Pornografische, rassistische Äusserungen, Freiheitsstrafen.<br />

Solche E<strong>in</strong>schränkungen s<strong>in</strong>d zulässig, wenn Gesetzliche Grundlage, öff.<br />

Interesse, Schutz Grundrechte dritter, verhältnissmässig.<br />

• Hauptproblem der Grundrechtsdiskussion.

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