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Einführung in die Rechtswissenschaft

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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />

16.1 Kategorische Normen<br />

Legen direkt und unbed<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>e bestimmte Rechtslage fest. Gibt: Festlegung<br />

absoluter Rechtspositionen („Rechtsfähig ist jedermann“, Verhaltensanweisungen<br />

(Gebote, Verbote), Organisationsrechtliche Vorschriften(„BRat hat 7 Mitglieder“).<br />

16.2 Konditionalnorm<br />

16.2.1 Rechtssatz: Tatbestand und Rechtsfolge<br />

Klassische Normstruktur. Häufig auch als Rechtssatz i.e.S. bezeichnet.<br />

Hypothetisches Urteil: Wenn A erfüllt ist, dann folgt B. (A = Tatbestand, B =<br />

Rechtsfolge).<br />

TB: vorsätzlich e<strong>in</strong>en Menschen töten.<br />

RF: Mit Freiheitsstrafe bestraft werden.<br />

Die Norm gilt unter der Bed<strong>in</strong>gung, dass TB e<strong>in</strong>tritt. S<strong>in</strong>ngemäss: „wenn..dann..“<br />

16.2.2 Tatbestandselemente und Tatbestandsvarianten<br />

TBelemente: müssen kumulativ erfüllt se<strong>in</strong>, damit Rechtsfolge e<strong>in</strong>tritt.<br />

z.B. Art. 56,1 OR: Jemand hält Tier und T hat Schaden gemacht und Halter kann<br />

nicht nachweisen, dass…<br />

TBvarianten: alternativ je e<strong>in</strong>zeln <strong>die</strong> Rechtsfolge auslösen.<br />

z.B. Art 164, 1 ZGB: E<strong>in</strong> Ehegatte besorgt Haushalt oder besorgt K<strong>in</strong>der oder hilft<br />

dem Anderen im Beruf.<br />

16.2.3 Sukzessive Tatbestände<br />

TB ist Rechtsfolge e<strong>in</strong>er anderen Norm. à H<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>anderschaltung.<br />

z.B. Art. 13 ZGB: mündig und urteilsfähig se<strong>in</strong>. Rechtsfolge: handlungsfähig.<br />

„mündig“ ist aber ke<strong>in</strong> Lebenssachverhalt, sondern e<strong>in</strong>e Rechtsfolge aus Art. 14<br />

ZBG (mündig ist, wer…)<br />

16.3 Kategorische und Konditionalnormen als Rechtsregeln<br />

Ke<strong>in</strong> grosser Unterschied. Man kann das e<strong>in</strong>e als auch das andere betrachten.<br />

Rechtsregeln schreiben e<strong>in</strong> bestimmtes Verhalten vor.<br />

16.4 Rechtspr<strong>in</strong>zipien

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