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Einführung in die Rechtswissenschaft

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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />

Engl. Recht entwickelte sich aus gewohnheitsrechtlichen germanischen<br />

Ursprüngen, im Mittelalter ergänzt durch königliche Gesetze. Auf altes<br />

Gewohnheitsrecht gestütztes und durch Gerichtsentscheide konkretisiertes<br />

Fallrecht à common law. Equity-Gerichte, <strong>die</strong> nicht nach starrem common law<br />

richten, sondern nach Billigkeit.<br />

Common law gründet se<strong>in</strong>e Rechtsgeltung auf <strong>die</strong> Tradition und <strong>die</strong> Autorität der<br />

gerichtlichen Rechtsschöpfung und der rechtswissenschaftlichen Aufarbeitung.<br />

Seit 19.Jh. zunehmend parlamentarische Gesetze (statues)<br />

3.2.11 Historizismus<br />

Als Gegenbewegung zur rationalistischen Aufklärung, Beg<strong>in</strong>n des 19.Jh. e<strong>in</strong>e<br />

historische Rechtsschule <strong>in</strong> D. Vertreter: Friedrich Carl v. Savigny. Entwickelte<br />

sich allmählich durch <strong>die</strong> Praxis der Gerichte und <strong>die</strong> rechtswissenschaftliche<br />

Bearbeitung.<br />

3.2.12 Positivismus<br />

Beg<strong>in</strong>n 19.Jh. Gewohnheitsrecht und lokale Satzungen s<strong>in</strong>d massgebend,<br />

subsidiär das geme<strong>in</strong>e Recht. Durch Industrialisierung zusätzlicher<br />

Regelungsbedarf. Ende 19.Jh.: Ius commune und Gewohnheitsrecht durch<br />

positives Recht ersetzt. Positivistische Sicht: Als Recht gilt grundsätzlich nur das,<br />

was vom Parlament erlassen wurde.<br />

Hans Kelsen: Österreicher. „Re<strong>in</strong>e Rechtslehre“: re<strong>in</strong>igt das Recht von<br />

<strong>in</strong>haltlichen Elementen und damit auch von bestimmten ethischen und<br />

rechtspolitischen Gesichtspunkten. Recht = re<strong>in</strong> formal legitimiert.<br />

3.2.13 Renaissance des Naturrechts<br />

Nach 2. WK. Nimmt auf christliches Naturrecht Bezug, unverfügbare und<br />

unwandelbare oberste Rechtsgrundsätze (Nazi machten ungerechte positive<br />

Gesetze). Menschenrechte aufstellen, <strong>die</strong> <strong>in</strong>sbesondere auch e<strong>in</strong>e Schranke<br />

gegen den demokratischen Gesetzgeber se<strong>in</strong> sollen.<br />

Vorrang <strong>die</strong>ser überpositivistischen Regeln wird auch verfahrensrechtlich<br />

verankert durch:<br />

• Verfassungsgerichtsbarkeit<br />

• Errichtung von <strong>in</strong>ternationalen Instrumenten zur Durchsetzung<br />

völkerrechtlicher M<strong>in</strong>deststandards.<br />

3.2.14 Technokratismus<br />

Technokratische Rechtskonzeption: für <strong>die</strong> politischen Probleme gibt es richtige<br />

oder falsche Lösungen. Output-orientiert: Um das Richtige zu erkennen, braucht<br />

es Fachleute. Die Wissenschaft tritt an Stelle der Politik.

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