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Einführung in die Rechtswissenschaft

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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />

10.2.3 Nach Zeit<br />

Lex posterior derogat legi priori. Das neuere Recht geht dem älteren vor.<br />

10.2.4 Nach Spezialität<br />

Lex specialis derogat legi generali. Das besondere Gesetz geht dem allgeme<strong>in</strong>en<br />

vor. Muss häufig mittels Auslegung ermittelt werden.<br />

10.3 Verhältnis der Normenhierarchieachsen<br />

Die erste Achse geht der zweiten Achse geht der dritten Achse…. vor.<br />

10.4 Im Besonderen: Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht<br />

Jegliches VR geht auch dem demokratisch hochgradig legitimierten LR vor.<br />

àVorrang VR stellt zunehmend Demokratiepr<strong>in</strong>zip <strong>in</strong> Frage, da VR von<br />

<strong>in</strong>ternationalen Fachgremien und Gerichten.<br />

Es ist dem BGer überlassen, das Verhältnis VR-LR zu regeln. Wenn jedoch e<strong>in</strong><br />

jüngeres Bundesgesetz e<strong>in</strong>er älteren völkerrechtlichen Bestimmung widerspricht,<br />

dann ist massgebend, ob Gesetzesgeber bewusst Widerspruch <strong>in</strong> Kauf nahm.<br />

10.5 Wirkung der Normenhierarchie<br />

Konsequenzen:<br />

10.5.1 Parallelismus der Formen<br />

Norm kann nur durch m<strong>in</strong>destens gleichrangige aufgehoben werden. Älteres<br />

Gesetz kann durch jüngeres Gesetz, nicht aber durch jüngere Verordnung ersetzt<br />

werden.<br />

Meist nur Aufhebung, wenn <strong>in</strong>haltich ähnlich. Sonst ke<strong>in</strong>e formelle Aufhebung.<br />

Konsequenz: Viele Normen, <strong>die</strong> heute formell noch <strong>in</strong> der Gesetzessammlung<br />

stehen, widersprechen e<strong>in</strong>er höherrangigen Norm.<br />

10.5.2 Nichtigkeit/Anendungsvorrang<br />

Stehen sich zwei Normen, <strong>die</strong> formell noch <strong>in</strong> Kraft s<strong>in</strong>d, gegenüber:<br />

• Tieferrangiges Recht ist nichtig (aufhebender Charakter)<br />

• Tieferrangiges Recht darf nicht angewendet werden (Anwendungsvorrang)<br />

• à hat praktische Konsequenzen wenn höherrangiges Recht aufgehoben<br />

wird! Denn beim 2. Fall wird Recht nicht nichtig.<br />

BundesR – Kant.R : Nichtigkeit des Kant. R.<br />

VR – LR: Anwendungsvorrang

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