Einführung in die Rechtswissenschaft
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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />
10.2.3 Nach Zeit<br />
Lex posterior derogat legi priori. Das neuere Recht geht dem älteren vor.<br />
10.2.4 Nach Spezialität<br />
Lex specialis derogat legi generali. Das besondere Gesetz geht dem allgeme<strong>in</strong>en<br />
vor. Muss häufig mittels Auslegung ermittelt werden.<br />
10.3 Verhältnis der Normenhierarchieachsen<br />
Die erste Achse geht der zweiten Achse geht der dritten Achse…. vor.<br />
10.4 Im Besonderen: Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht<br />
Jegliches VR geht auch dem demokratisch hochgradig legitimierten LR vor.<br />
àVorrang VR stellt zunehmend Demokratiepr<strong>in</strong>zip <strong>in</strong> Frage, da VR von<br />
<strong>in</strong>ternationalen Fachgremien und Gerichten.<br />
Es ist dem BGer überlassen, das Verhältnis VR-LR zu regeln. Wenn jedoch e<strong>in</strong><br />
jüngeres Bundesgesetz e<strong>in</strong>er älteren völkerrechtlichen Bestimmung widerspricht,<br />
dann ist massgebend, ob Gesetzesgeber bewusst Widerspruch <strong>in</strong> Kauf nahm.<br />
10.5 Wirkung der Normenhierarchie<br />
Konsequenzen:<br />
10.5.1 Parallelismus der Formen<br />
Norm kann nur durch m<strong>in</strong>destens gleichrangige aufgehoben werden. Älteres<br />
Gesetz kann durch jüngeres Gesetz, nicht aber durch jüngere Verordnung ersetzt<br />
werden.<br />
Meist nur Aufhebung, wenn <strong>in</strong>haltich ähnlich. Sonst ke<strong>in</strong>e formelle Aufhebung.<br />
Konsequenz: Viele Normen, <strong>die</strong> heute formell noch <strong>in</strong> der Gesetzessammlung<br />
stehen, widersprechen e<strong>in</strong>er höherrangigen Norm.<br />
10.5.2 Nichtigkeit/Anendungsvorrang<br />
Stehen sich zwei Normen, <strong>die</strong> formell noch <strong>in</strong> Kraft s<strong>in</strong>d, gegenüber:<br />
• Tieferrangiges Recht ist nichtig (aufhebender Charakter)<br />
• Tieferrangiges Recht darf nicht angewendet werden (Anwendungsvorrang)<br />
• à hat praktische Konsequenzen wenn höherrangiges Recht aufgehoben<br />
wird! Denn beim 2. Fall wird Recht nicht nichtig.<br />
BundesR – Kant.R : Nichtigkeit des Kant. R.<br />
VR – LR: Anwendungsvorrang