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Einführung in die Rechtswissenschaft

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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />

13.4 Die e<strong>in</strong>zelnen subjektiven Rechte<br />

Siehe Darstellung S. 170<br />

13.4.2 Die subjektiven Rechte des Privatrechts<br />

13.4.2.1 Absolute, relative und realobligatorische Rechte<br />

Absolute: Rechte e<strong>in</strong>er Person gegenüber jeder beliebigen anderen Person. =<br />

Ausschlussrechte, Exklusivrechte. Z.B. Eigentumsrecht<br />

Relative: Ansprüche, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Person aufgrund e<strong>in</strong>er besonderen Beziehung<br />

gegenüber e<strong>in</strong>er oder mehreren bestimmten Personen hat.<br />

Realobligatorische: als Zwischenkategorie. Subjektiv-d<strong>in</strong>glich verknüpft: das<br />

Recht als solches ist zwar relativ, aber entweder <strong>die</strong> Person des Berechtigten<br />

oder des Verpflichteten ergibt sich nicht aus e<strong>in</strong>em persönlichen Verhältnis,<br />

sondern aus dem absoluten Recht e<strong>in</strong>er bestimmten Sache.<br />

13.4.2.2 Arten von absoluten Rechten<br />

• D<strong>in</strong>gliche Rechte<br />

• Eigentumsrechte (volles Recht, alle Befugnisse)<br />

• Beschränkt d<strong>in</strong>gliche Rechte (Teilrecht, z.B. Pfandrecht)<br />

• Persönlichkeitsrecht<br />

• Geistiges Eigentum/Immaterialgüterrechte<br />

13.4.2.3 Arten von relativen Rechten<br />

Obligatorische Rechte: <strong>die</strong> wichtigsten. Relatives Recht und obligatorisches s<strong>in</strong>d<br />

fast synonym. Schuldverhältnis zwischen Personen, im OR. Aber auch im<br />

Familienrecht und Erbrecht.<br />

Mitgliedschaftsrechte oder Teilhaberrechte: stehen den Mitgliedern e<strong>in</strong>er jur.<br />

Person zu<br />

13.4.2.4 Gestaltungsrechte<br />

Geben dem Berechtigten <strong>die</strong> Möglichkeit, durch blosse e<strong>in</strong>seitige Willenserklärung<br />

e<strong>in</strong>e bestehende Rechtslage zu ändern. (Kündigung, Kaufrecht)<br />

13.4.3 Subjektive Rechte des öffentlichen Rechts<br />

Der Staat hat grundsätzlich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en hoheitlichen Beziehungen zu Privaten ke<strong>in</strong>e<br />

subjektiven Rechte, sondern hoheitliche Kompetenzen. H<strong>in</strong>gegen kann der<br />

Private gegenüber dem Staat Rechte haben.<br />

Absolute: Grundrechte und Teilhaberrechte (<strong>in</strong>sb. politische Rechte)

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