Einführung in die Rechtswissenschaft
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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />
13.4 Die e<strong>in</strong>zelnen subjektiven Rechte<br />
Siehe Darstellung S. 170<br />
13.4.2 Die subjektiven Rechte des Privatrechts<br />
13.4.2.1 Absolute, relative und realobligatorische Rechte<br />
Absolute: Rechte e<strong>in</strong>er Person gegenüber jeder beliebigen anderen Person. =<br />
Ausschlussrechte, Exklusivrechte. Z.B. Eigentumsrecht<br />
Relative: Ansprüche, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Person aufgrund e<strong>in</strong>er besonderen Beziehung<br />
gegenüber e<strong>in</strong>er oder mehreren bestimmten Personen hat.<br />
Realobligatorische: als Zwischenkategorie. Subjektiv-d<strong>in</strong>glich verknüpft: das<br />
Recht als solches ist zwar relativ, aber entweder <strong>die</strong> Person des Berechtigten<br />
oder des Verpflichteten ergibt sich nicht aus e<strong>in</strong>em persönlichen Verhältnis,<br />
sondern aus dem absoluten Recht e<strong>in</strong>er bestimmten Sache.<br />
13.4.2.2 Arten von absoluten Rechten<br />
• D<strong>in</strong>gliche Rechte<br />
• Eigentumsrechte (volles Recht, alle Befugnisse)<br />
• Beschränkt d<strong>in</strong>gliche Rechte (Teilrecht, z.B. Pfandrecht)<br />
• Persönlichkeitsrecht<br />
• Geistiges Eigentum/Immaterialgüterrechte<br />
13.4.2.3 Arten von relativen Rechten<br />
Obligatorische Rechte: <strong>die</strong> wichtigsten. Relatives Recht und obligatorisches s<strong>in</strong>d<br />
fast synonym. Schuldverhältnis zwischen Personen, im OR. Aber auch im<br />
Familienrecht und Erbrecht.<br />
Mitgliedschaftsrechte oder Teilhaberrechte: stehen den Mitgliedern e<strong>in</strong>er jur.<br />
Person zu<br />
13.4.2.4 Gestaltungsrechte<br />
Geben dem Berechtigten <strong>die</strong> Möglichkeit, durch blosse e<strong>in</strong>seitige Willenserklärung<br />
e<strong>in</strong>e bestehende Rechtslage zu ändern. (Kündigung, Kaufrecht)<br />
13.4.3 Subjektive Rechte des öffentlichen Rechts<br />
Der Staat hat grundsätzlich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en hoheitlichen Beziehungen zu Privaten ke<strong>in</strong>e<br />
subjektiven Rechte, sondern hoheitliche Kompetenzen. H<strong>in</strong>gegen kann der<br />
Private gegenüber dem Staat Rechte haben.<br />
Absolute: Grundrechte und Teilhaberrechte (<strong>in</strong>sb. politische Rechte)