Einführung in die Rechtswissenschaft
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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />
Markt für <strong>die</strong>ses Gut zu zahlen bereit s<strong>in</strong>d (will<strong>in</strong>gness to pay) à Benachteiligung<br />
der Ärmeren. à ungerecht aus normativ-rechtlicher Sicht.<br />
2. Teil: Gliederung des Rechts<br />
6. Unterteilung des Rechts<br />
6.1 Materielles Recht / formelles Recht / Kollisionsrecht<br />
Materiell: legt <strong>in</strong>haltlich fest, wie e<strong>in</strong>e bestimmte Rechtslage se<strong>in</strong> soll. Z.B.<br />
ZGB,OR,StGB<br />
Formell: legt fest wer Recht setzen kann (Rechtsentstehungsrecht) und wie<br />
materielles Recht durchgesetzt wird (Rechtsdurchsetzungsrecht)<br />
Beide können unterteilt werden <strong>in</strong>:<br />
• Organisationsrecht (Zusammensetzung, Kompetenz etc der staatl.<br />
Behörden, welche das Recht erlassen/durchsetzen)<br />
• Verfahrensrecht (wie <strong>die</strong> Entscheide durchgesetzt werden)<br />
Kollisionsrecht: welches <strong>in</strong>haltliche Recht unter welchen Voraussetzungen. Es gibt<br />
• Internationales K’recht: wessen Staates Recht gilt<br />
• Intertemporales K’recht: welche Rechtsordnung, falls Recht geändert<br />
6.2 Öffentliches Recht und Privatrecht<br />
6.2.1 Entstehung der Unterscheidung<br />
Schon das röm. Recht kannte Unterscheidung öR-PR. Mittelalter und Frühneuzeit<br />
jedoch nicht:<br />
• Absolutismus: Staat nicht an Recht gebunden<br />
• Aufklärung: Verhalten des Staates wird selber rechtlich geregelt<br />
• Franz. Rev: verwaltungs<strong>in</strong>terne Instanzen àverwaltungsrechtliche<br />
Systematik, <strong>die</strong> von der herkömmlichen p-rechtlichen unabhängig war.<br />
Seit 19.Jh das kont<strong>in</strong>entaleuropäische Recht unterteilt <strong>in</strong> PR/ZivilR und öR.<br />
6.2.2 Heutige Bedeutung der Unterscheidung im CH-Recht<br />
6.2.2.1 Zuständigkeit zur Rechtsetzung<br />
Kompetenzen zwischen Bund und Kanton aufgeteilt.<br />
PR: Bund. Kantone nur, wenn BRecht entsprechenden Vorbehalt enthält.<br />
ÖR: Kantone. Bund nur, wenn besondere verfassungsmässige Kompetenz dafür.<br />
6.2.2.2 Zuständigkeit zur Rechtsanwendung, Verfahren, Rechtsmittel