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Einführung in die Rechtswissenschaft

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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />

Geschützt, Bestimmungen gegen Bee<strong>in</strong>trächtigung durch Dritte.<br />

Relative: Leistungsrechte (z.B. Subventionen, Stipen<strong>die</strong>n), Rechte aus ör-Vertrag<br />

und Erlaubnisrechte (gewisse Tätigkeiten s<strong>in</strong>d bewilligungspflichtig).<br />

Inwiefern s<strong>in</strong>d objektivrechtliche Schutzpflichten relevant? Diskussion. Z.B.<br />

Grenzwerte bei Luftverschmutzung à materiell aber nicht relevant, als es ja<br />

Umweltschutzvorschriften s<strong>in</strong>d.<br />

13.5 Das Verhältnis zwischen Rechten und Interessen<br />

In nicht hoheitlichen Beziehungen geht grundsätzlich e<strong>in</strong> (subjektives) Recht<br />

e<strong>in</strong>em blossen Interesse vor.<br />

Ausnahme:<br />

• Offenbarer Rechtsmissbrauch<br />

• Eigentümer, dem das subj. Recht am Wald zusteht, darf Wanderern den<br />

Zugang nicht verwehren, Interesse der breiten Bevölkerung<br />

In hoheitlichen Beziehungen: staatliches, hoheitliches Verhalten nur zulässig,<br />

wenn öffentliches Interesse besteht. Weiter zu unterscheiden:<br />

• Relative Rechte (verpflichten ja ohneh<strong>in</strong> nur <strong>die</strong> Beteiligten)<br />

• Absolute Rechte (an den Staat gebunden, kann aber e<strong>in</strong>greifen, wenn das<br />

öff. Interesse das Interesse der Privaten überwiegtàInteressenabwägung)<br />

14. Rechtsverhältnisse und ihre Entstehung<br />

14.1 Rechtsverhältnis<br />

14.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Verhältnis von (subjektiven) Rechten und/oder Pflichten zwischen mehreren<br />

Personen. àNur Personen, ke<strong>in</strong>e Objekte!<br />

Schenkungsvertrag: e<strong>in</strong>e Partei hat nur Rechte, e<strong>in</strong>e nur Pflichten, spezielles<br />

Rechtsverhältnis.<br />

14.1.2 Rechtsverhältnisse im privaten und im öffentlichen Recht<br />

PR: Personen s<strong>in</strong>d autonome Individuen<br />

ÖR: hoheitliches Verhältnis: <strong>die</strong> Privaten haben e<strong>in</strong>e grundsätzliche und<br />

allgeme<strong>in</strong>e Pflicht, <strong>die</strong> Gesetze zu befolgen à „allgeme<strong>in</strong>es Rechtsverhältnis“<br />

zum Staat. Gibt aber auch Sonderbeziehungen, z.B. Steuern.<br />

Verwaltungsrecht: besondere Rechtsverhältnisse. Bestimmte Personen stehen <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er engeren Beziehung zum Staat à Anforderungen an das Legalitätspr<strong>in</strong>zip<br />

s<strong>in</strong>d weniger hoch. Z.B. Strafgefangene, öffentliche Angestellte, Dienstpflichtige<br />

14.1.3 E<strong>in</strong>malige und Dauerrechtsverhältnisse<br />

E<strong>in</strong>malig: Kaufvertrag, Baubewilligung…

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