Einführung in die Rechtswissenschaft
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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />
Geschützt, Bestimmungen gegen Bee<strong>in</strong>trächtigung durch Dritte.<br />
Relative: Leistungsrechte (z.B. Subventionen, Stipen<strong>die</strong>n), Rechte aus ör-Vertrag<br />
und Erlaubnisrechte (gewisse Tätigkeiten s<strong>in</strong>d bewilligungspflichtig).<br />
Inwiefern s<strong>in</strong>d objektivrechtliche Schutzpflichten relevant? Diskussion. Z.B.<br />
Grenzwerte bei Luftverschmutzung à materiell aber nicht relevant, als es ja<br />
Umweltschutzvorschriften s<strong>in</strong>d.<br />
13.5 Das Verhältnis zwischen Rechten und Interessen<br />
In nicht hoheitlichen Beziehungen geht grundsätzlich e<strong>in</strong> (subjektives) Recht<br />
e<strong>in</strong>em blossen Interesse vor.<br />
Ausnahme:<br />
• Offenbarer Rechtsmissbrauch<br />
• Eigentümer, dem das subj. Recht am Wald zusteht, darf Wanderern den<br />
Zugang nicht verwehren, Interesse der breiten Bevölkerung<br />
In hoheitlichen Beziehungen: staatliches, hoheitliches Verhalten nur zulässig,<br />
wenn öffentliches Interesse besteht. Weiter zu unterscheiden:<br />
• Relative Rechte (verpflichten ja ohneh<strong>in</strong> nur <strong>die</strong> Beteiligten)<br />
• Absolute Rechte (an den Staat gebunden, kann aber e<strong>in</strong>greifen, wenn das<br />
öff. Interesse das Interesse der Privaten überwiegtàInteressenabwägung)<br />
14. Rechtsverhältnisse und ihre Entstehung<br />
14.1 Rechtsverhältnis<br />
14.1.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Verhältnis von (subjektiven) Rechten und/oder Pflichten zwischen mehreren<br />
Personen. àNur Personen, ke<strong>in</strong>e Objekte!<br />
Schenkungsvertrag: e<strong>in</strong>e Partei hat nur Rechte, e<strong>in</strong>e nur Pflichten, spezielles<br />
Rechtsverhältnis.<br />
14.1.2 Rechtsverhältnisse im privaten und im öffentlichen Recht<br />
PR: Personen s<strong>in</strong>d autonome Individuen<br />
ÖR: hoheitliches Verhältnis: <strong>die</strong> Privaten haben e<strong>in</strong>e grundsätzliche und<br />
allgeme<strong>in</strong>e Pflicht, <strong>die</strong> Gesetze zu befolgen à „allgeme<strong>in</strong>es Rechtsverhältnis“<br />
zum Staat. Gibt aber auch Sonderbeziehungen, z.B. Steuern.<br />
Verwaltungsrecht: besondere Rechtsverhältnisse. Bestimmte Personen stehen <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>er engeren Beziehung zum Staat à Anforderungen an das Legalitätspr<strong>in</strong>zip<br />
s<strong>in</strong>d weniger hoch. Z.B. Strafgefangene, öffentliche Angestellte, Dienstpflichtige<br />
14.1.3 E<strong>in</strong>malige und Dauerrechtsverhältnisse<br />
E<strong>in</strong>malig: Kaufvertrag, Baubewilligung…