Einführung in die Rechtswissenschaft
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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />
1987 bloss formale Revision. 1999 neuer Entwurf, Volksabstimmung<br />
angenommen, Totalrevision.<br />
Die BV ist wie folgt gegliedert:<br />
• 1. Titel: Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />
• 2. Titel: Grundrechte, Bürgerrecht, Sozialziele<br />
• 3. Titel: Bund, Kantone und Geme<strong>in</strong>den<br />
• 4. Titel: Volk und Stände (Volksrechte)<br />
• 5. Titel: Bundesbehörden<br />
• 6. Titel: Revisionsbestimmungen und Übergangsbestimmungen<br />
Danach häufige Änderungen, <strong>die</strong> wichtigsten:<br />
Justizreform, Neugestaltung F<strong>in</strong>anzausgleich.<br />
9.5 Zustandekommen und Geltung des Völkerrechts <strong>in</strong> der Schweiz<br />
9.5.1 Zustandekommen<br />
Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht und allgeme<strong>in</strong>e Rechtsgrundsätze gelten<br />
unmittelbar <strong>in</strong> der Schweiz.<br />
Staatsvertragsrecht kommt verb<strong>in</strong>dlich zustande, wenn CH mit Ausland<br />
Staatsverträge abschliesst.<br />
Zuständigkeit nach Gebietskörperschaft:<br />
• Bund grundsätzlich. Wenn Kantone betrifft, dann muss er ihre<br />
Willensbildung e<strong>in</strong>beziehen.<br />
• Kantone <strong>in</strong> ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
Zuständigkeit nach Organ:<br />
• BVers muss alle Staatsverträge genehmigen<br />
• Referendum <strong>in</strong> gewissen Fällen<br />
• BRat kann durch Gesetz oder Vertrag ermächtigt werden, selber Verträge<br />
abzuschliessen<br />
9.5.2 Geltung des Völkerrechts<br />
Unmittelbar nach Ratifikation Bestandteil des CH-Recht. Verb<strong>in</strong>dlich für alle<br />
Behörden und Individuen, ohne dass es e<strong>in</strong>en landesrechtlichen Umsetzungsakt<br />
braucht à monistisches System.<br />
Wirkung:<br />
Manche VR Bestimmungen s<strong>in</strong>d „self-execut<strong>in</strong>g“, d.h. sie haben <strong>die</strong> Struktur<br />
e<strong>in</strong>es direkt anwendbaren Rechtsatzes. Andere Verträge, <strong>die</strong> non self-execut<strong>in</strong>g<br />
s<strong>in</strong>d, verpflichten nur den Staat und der E<strong>in</strong>zelne kann sich nicht darauf berufen.<br />
(ke<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nerstaatliche Wirkung).