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Einführung in die Rechtswissenschaft

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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />

1987 bloss formale Revision. 1999 neuer Entwurf, Volksabstimmung<br />

angenommen, Totalrevision.<br />

Die BV ist wie folgt gegliedert:<br />

• 1. Titel: Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen<br />

• 2. Titel: Grundrechte, Bürgerrecht, Sozialziele<br />

• 3. Titel: Bund, Kantone und Geme<strong>in</strong>den<br />

• 4. Titel: Volk und Stände (Volksrechte)<br />

• 5. Titel: Bundesbehörden<br />

• 6. Titel: Revisionsbestimmungen und Übergangsbestimmungen<br />

Danach häufige Änderungen, <strong>die</strong> wichtigsten:<br />

Justizreform, Neugestaltung F<strong>in</strong>anzausgleich.<br />

9.5 Zustandekommen und Geltung des Völkerrechts <strong>in</strong> der Schweiz<br />

9.5.1 Zustandekommen<br />

Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht und allgeme<strong>in</strong>e Rechtsgrundsätze gelten<br />

unmittelbar <strong>in</strong> der Schweiz.<br />

Staatsvertragsrecht kommt verb<strong>in</strong>dlich zustande, wenn CH mit Ausland<br />

Staatsverträge abschliesst.<br />

Zuständigkeit nach Gebietskörperschaft:<br />

• Bund grundsätzlich. Wenn Kantone betrifft, dann muss er ihre<br />

Willensbildung e<strong>in</strong>beziehen.<br />

• Kantone <strong>in</strong> ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

Zuständigkeit nach Organ:<br />

• BVers muss alle Staatsverträge genehmigen<br />

• Referendum <strong>in</strong> gewissen Fällen<br />

• BRat kann durch Gesetz oder Vertrag ermächtigt werden, selber Verträge<br />

abzuschliessen<br />

9.5.2 Geltung des Völkerrechts<br />

Unmittelbar nach Ratifikation Bestandteil des CH-Recht. Verb<strong>in</strong>dlich für alle<br />

Behörden und Individuen, ohne dass es e<strong>in</strong>en landesrechtlichen Umsetzungsakt<br />

braucht à monistisches System.<br />

Wirkung:<br />

Manche VR Bestimmungen s<strong>in</strong>d „self-execut<strong>in</strong>g“, d.h. sie haben <strong>die</strong> Struktur<br />

e<strong>in</strong>es direkt anwendbaren Rechtsatzes. Andere Verträge, <strong>die</strong> non self-execut<strong>in</strong>g<br />

s<strong>in</strong>d, verpflichten nur den Staat und der E<strong>in</strong>zelne kann sich nicht darauf berufen.<br />

(ke<strong>in</strong>e <strong>in</strong>nerstaatliche Wirkung).

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