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Einführung in die Rechtswissenschaft

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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />

17.3.1 Tat- und Rechtsfragen<br />

Rechtsfrage: wenn <strong>die</strong> Rechtslage nicht klar ist, durch Auslegung zu beantworten<br />

Tatfrage: Sachverhalt umstritten, durch Beweis zu klären.<br />

17.3.2 Die Beweisführung<br />

Erfolgt im Rahmen e<strong>in</strong>es förmlichen Beweisverfahrens. Es ist gesetzlich<br />

festgelegt, was für Beweismittel zugelassen s<strong>in</strong>d ( Urkunden, Augensche<strong>in</strong>,<br />

Gutachten, Zeugen…)<br />

17.3.3 Die Beweiswürdigung<br />

Grundsatz der freien Beweiswürdigung: <strong>die</strong> Behörden müssen <strong>die</strong> Beweismittel<br />

aufgrund ihres persönlichen E<strong>in</strong>drucks würdigen.<br />

Ausnahmen: öffentliche Register und öffentliche Urkunden haben vollen Beweis.<br />

17.3.4 Die Beweislast<br />

Wer <strong>die</strong> Beweislast trägt, muss <strong>die</strong> Folgen tragen.<br />

Allgeme<strong>in</strong>e Beweislastregel: derjenige, der aus e<strong>in</strong>er bestimmten Tatsache<br />

Rechte ableitet, trägt <strong>die</strong> Beweislast.<br />

Strafrecht: spezifische Beweislastregel. Es muss immer der Staat beweisen,<br />

dass der Angeschuldigte der Täter ist (<strong>in</strong> dubio pro reo).<br />

Ist wichtig, um festzustellen, was im Falle der Beweislosigkeit passiert.<br />

17.3.5 Das Beweismass<br />

Indizienbeweise s<strong>in</strong>d nie lückenlos.<br />

• Strafrecht: e<strong>in</strong>e an Sicherheit grenzende Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit, <strong>die</strong> ke<strong>in</strong>en<br />

vernünftigen Zweifel offenlässt.<br />

• Zivilrecht: voller Beweis. Allfällige Zweifel als unerheblich. Überwiegende<br />

Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit genügt wenn erhebliche Beweisschwierigkeiten.<br />

• Verwaltungsrecht: klarer Beweis<br />

• Sozialversicherungsrecht: überwiegende Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />

17.3.6 Vermutung, Fiktion<br />

Natürliche Vermutung: ergibt sich aus der allgeme<strong>in</strong>en Lebenserfahrung.<br />

(erwachsene Person ist urteilsfähig)

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