Einführung in die Rechtswissenschaft
Einführung in die Rechtswissenschaft
Einführung in die Rechtswissenschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />
17.3.1 Tat- und Rechtsfragen<br />
Rechtsfrage: wenn <strong>die</strong> Rechtslage nicht klar ist, durch Auslegung zu beantworten<br />
Tatfrage: Sachverhalt umstritten, durch Beweis zu klären.<br />
17.3.2 Die Beweisführung<br />
Erfolgt im Rahmen e<strong>in</strong>es förmlichen Beweisverfahrens. Es ist gesetzlich<br />
festgelegt, was für Beweismittel zugelassen s<strong>in</strong>d ( Urkunden, Augensche<strong>in</strong>,<br />
Gutachten, Zeugen…)<br />
17.3.3 Die Beweiswürdigung<br />
Grundsatz der freien Beweiswürdigung: <strong>die</strong> Behörden müssen <strong>die</strong> Beweismittel<br />
aufgrund ihres persönlichen E<strong>in</strong>drucks würdigen.<br />
Ausnahmen: öffentliche Register und öffentliche Urkunden haben vollen Beweis.<br />
17.3.4 Die Beweislast<br />
Wer <strong>die</strong> Beweislast trägt, muss <strong>die</strong> Folgen tragen.<br />
Allgeme<strong>in</strong>e Beweislastregel: derjenige, der aus e<strong>in</strong>er bestimmten Tatsache<br />
Rechte ableitet, trägt <strong>die</strong> Beweislast.<br />
Strafrecht: spezifische Beweislastregel. Es muss immer der Staat beweisen,<br />
dass der Angeschuldigte der Täter ist (<strong>in</strong> dubio pro reo).<br />
Ist wichtig, um festzustellen, was im Falle der Beweislosigkeit passiert.<br />
17.3.5 Das Beweismass<br />
Indizienbeweise s<strong>in</strong>d nie lückenlos.<br />
• Strafrecht: e<strong>in</strong>e an Sicherheit grenzende Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit, <strong>die</strong> ke<strong>in</strong>en<br />
vernünftigen Zweifel offenlässt.<br />
• Zivilrecht: voller Beweis. Allfällige Zweifel als unerheblich. Überwiegende<br />
Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit genügt wenn erhebliche Beweisschwierigkeiten.<br />
• Verwaltungsrecht: klarer Beweis<br />
• Sozialversicherungsrecht: überwiegende Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />
17.3.6 Vermutung, Fiktion<br />
Natürliche Vermutung: ergibt sich aus der allgeme<strong>in</strong>en Lebenserfahrung.<br />
(erwachsene Person ist urteilsfähig)