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Einführung in die Rechtswissenschaft

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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />

= Gesetzmässigkeitspr<strong>in</strong>zip: Das Handeln des Staates ist durch Gesetz bestimmt.<br />

Art.5,1BV. Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.<br />

8.1.3.2 Gesetzesvorrang und Gesetzesvorbehalt<br />

Vorrang: Staat darf ke<strong>in</strong>e Massnahmen treffen, <strong>die</strong> dem Gesetz widersprechen.<br />

Vorbehalt: Verwaltung darf nur tätig werden, wenn das Gesetz sie ermächtigt.<br />

Das Recht ist Grundlage staatlichen Handelns (G’vorbehalt) und Schranke<br />

(G’vorrang).<br />

Für Private ist das Recht nur Schranke à dürfen alles, was Ges. nicht verbietet<br />

8.1.3.3 Materielles und formelles Legalitätspr<strong>in</strong>zip<br />

Materielles L: Staat darf nur aufgrund e<strong>in</strong>er generell-abstrakten Rechtsnorm tätig<br />

werden. Dient Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit.<br />

Formelles L: Staat darf nur aufgrund e<strong>in</strong>es vom formellen Gesetzgeber<br />

erlassenen Gesetzes tätig werden. Es ist demokratisch und gewaltenteilig<br />

motiviert.<br />

Unterscheidung wichtig! Da Rechtssicherheit/-gleichheit auch durch Verordnung<br />

erfüllt werden kann, aber demokratische Legitimation fehlt. Demokratie kann<br />

auch durch demokratisch erlassene E<strong>in</strong>zelfallgesetze erfüllt werden, aber<br />

Rechtssicherheit/-gleichheit fehlt.<br />

Alle generell-ab. Normen durch demokr. Gesetzgeber zu erlassen geht nicht, da<br />

sonst Überlastung des Parlaments.<br />

8.1.4 Art. 1 ZGB<br />

„Kann dem Gesetz ke<strong>in</strong>e Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach<br />

Gewohnheitsrecht und, wo auch e<strong>in</strong> solches fehlt, nach der Regel entscheiden,<br />

<strong>die</strong> es als Gesetzgeber aufstellen würde.<br />

• Zentraler Rechtsgrundsatz für <strong>die</strong> ganze Rechtsordnung<br />

1. Rang: Gesetz. Dient Rechtssicherheit/-klarheit. Gilt auch dort, wo der wahre<br />

S<strong>in</strong>n erst durch Auslegung klar wird. Auch Gesetze im materiellen S<strong>in</strong>ne.<br />

2. Rang: Gewohnheitsrecht. Nur wenn echte Lücke. Erfordert e<strong>in</strong>e längere Zeit<br />

andauernde, ununterbrochene Übung und Rechtsüberzeugung der Behörden und<br />

den davon Betroffenen.<br />

3. Rang: Richterrecht. Zwei Schritte: allg. Regel aufstellen und <strong>die</strong>se Regel auf<br />

den konkreten E<strong>in</strong>zelfall anwenden.<br />

8.1.4.4 Lehre und Überlieferung

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