Einführung in die Rechtswissenschaft
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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />
17.4.4.1 Wortlaut/ grammatikalische Auslegung<br />
Wortlaut als Ausgangspunkt. Problem: une<strong>in</strong>deutig, unterschiedliche<br />
Bedeutungen, versch. Amtssprachen.<br />
17.4.4.2 Systematische Auslegung<br />
In welchem Zusammenhang e<strong>in</strong>e Norm steht. Gliederung der e<strong>in</strong>zelnen<br />
Gesetzesbestimmungen oder des ganzen Gesetzes (Überschriften, Titel, Kapitel,<br />
Marg<strong>in</strong>alie) oder auf das ganze Rechtsgebiet.<br />
17.4.4.3 Entstehungsgeschichte/Materialien<br />
Massgebend, wenn der subjektiv-historische S<strong>in</strong>n der Norm gesucht werden soll.<br />
Ergibt sich hauptsächlich aus den Materialien, welche <strong>die</strong> Entstehung des<br />
Gesetzes dokumentieren. (Entwurf d. Regierung, Protokolle d. Verhandlungen)<br />
Me<strong>in</strong>ungsäusserungen nur, wenn sie sich im Gesetzestext niedergeschlagen<br />
haben.<br />
17.4.4.4 Teleologische Auslegung<br />
S<strong>in</strong>n und Zweck. Kann se<strong>in</strong>, dass so:<br />
• E<strong>in</strong>er gesetzlichen Vorschrift e<strong>in</strong>en anderen S<strong>in</strong>n beigemessen wird<br />
• E<strong>in</strong>e gesetzliche Regelung analog auf andere Fälle angewendet wird<br />
• Ges. Regelung nicht angewendet wird auf e<strong>in</strong>en Fall (tel. Reduktion)<br />
Nur Gesetzeszwecke, <strong>die</strong> sich aus dem gesamten S<strong>in</strong>n des Gesetzes ableiten<br />
lassen, dürfen massgebend se<strong>in</strong>.<br />
è E<strong>in</strong>e Rangordnung der Auslegungselemente gibt es nicht.<br />
è Häufig aber Vorrang des Wortlautes<br />
è Systematisierung. Faustregel: Darstellung S. 222<br />
17.4.6 Besondere Auslegungsformen<br />
17.4.6.1 Zum höherrangigen Recht konforme Auslegung<br />
Wenn Bestimmung unklar, aber e<strong>in</strong> bestimmter S<strong>in</strong>n eher e<strong>in</strong>er höherrangigen<br />
Norm entspricht. Z.B. Völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts.<br />
17.4.6.2 Lex specialis<br />
E<strong>in</strong>e Regelung, <strong>die</strong> Gesetzgeber erlassen hat, erklärt <strong>die</strong>ser für bestimmte<br />
Sachverhalte nicht anwendbar. E<strong>in</strong> vom Gesetzgeber gewolltes Regel-Ausnahme-<br />
Verhältnis. Spezialbestimmungen gehen auch dann e<strong>in</strong>er allgeme<strong>in</strong>eren Norm<br />
vor, wenn sie <strong>in</strong> verschiedenen Normen der gleichen Stufe stehen.