Einführung in die Rechtswissenschaft
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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />
8.1.6.4 Verbot des Rechtsmissbrauchs<br />
Art.2,2 ZGB: Der offenbare Missbrauch e<strong>in</strong>es Rechts f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>en Rechtsschutz<br />
Im PR ist Rechtsmissbrauch umso eher anzunehmen, je mehr e<strong>in</strong><br />
Machtungleichgewicht zwischen den Parteien besteht.<br />
8.1.6.5 Willkürverbot<br />
Gilt für den ganzen Bereich staatlichen Handelns. Soll e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>imum materieller<br />
Gerechtigkeit sicherstellen.<br />
Rechtsetzung: willkürlich, wenn s<strong>in</strong>n- und zwecklos.<br />
Rechtsanwendung: staatlicher Entscheid, der mit tatsächlicher Situation <strong>in</strong><br />
klarem Widerspruch (qualifiziert falsche Anwendung, Rechtsanwendung <strong>die</strong> im<br />
Ergebnis stossend ist.)<br />
Ke<strong>in</strong> Willkürverbot für Private (Privatautonomie).$<br />
8.1.6.6 Grundsatz des öffentlichen Interesses<br />
Gilt nur für staatliches Handeln. Es ist unzulässig, den Staat für re<strong>in</strong> private<br />
Interessen zu <strong>in</strong>strumentalisieren.<br />
8.1.6.7 Verhältnismässigkeitspr<strong>in</strong>zip<br />
Staatliches Handeln soll so weit wie möglich das mildere, für den Bürger<br />
günstigere Mittel wählen. Im Verwaltungsrecht sehr zentral, da dort<br />
Ermessensspielraum sehr gross.<br />
8.2 Private Rechtsquellen<br />
• Aufgrund der Privatautonomie s<strong>in</strong>d Private über Verträge frei.<br />
• AGB’s s<strong>in</strong>d privatrechtliche Vertrags<strong>in</strong>halte. E<strong>in</strong>seitig erlassenes privates<br />
Recht, da vom Kunden nur ja oder ne<strong>in</strong> möglich.<br />
• Statuten bei juristischen Personen, verb<strong>in</strong>dlich für <strong>die</strong>se.<br />
• Gesamtarbeitsvertrag, untypischer PR-Vertrag, wird zwischen AN-<br />
Verbänden und AG’s geschlossen.<br />
Privates Recht kann nur für <strong>die</strong>jenigen gelten, <strong>die</strong> sich ihm unterwerfen.<br />
Ausnahme: GAV <strong>in</strong> bestimmten Branchen, private Normen, Pensionskasse.<br />
8.3 Die Rechtsquellen des Völkerrechts<br />
8.3.1 Völkerrrechtliches Gewohnheitsrecht