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Einführung in die Rechtswissenschaft

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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />

8.1.6.4 Verbot des Rechtsmissbrauchs<br />

Art.2,2 ZGB: Der offenbare Missbrauch e<strong>in</strong>es Rechts f<strong>in</strong>det ke<strong>in</strong>en Rechtsschutz<br />

Im PR ist Rechtsmissbrauch umso eher anzunehmen, je mehr e<strong>in</strong><br />

Machtungleichgewicht zwischen den Parteien besteht.<br />

8.1.6.5 Willkürverbot<br />

Gilt für den ganzen Bereich staatlichen Handelns. Soll e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>imum materieller<br />

Gerechtigkeit sicherstellen.<br />

Rechtsetzung: willkürlich, wenn s<strong>in</strong>n- und zwecklos.<br />

Rechtsanwendung: staatlicher Entscheid, der mit tatsächlicher Situation <strong>in</strong><br />

klarem Widerspruch (qualifiziert falsche Anwendung, Rechtsanwendung <strong>die</strong> im<br />

Ergebnis stossend ist.)<br />

Ke<strong>in</strong> Willkürverbot für Private (Privatautonomie).$<br />

8.1.6.6 Grundsatz des öffentlichen Interesses<br />

Gilt nur für staatliches Handeln. Es ist unzulässig, den Staat für re<strong>in</strong> private<br />

Interessen zu <strong>in</strong>strumentalisieren.<br />

8.1.6.7 Verhältnismässigkeitspr<strong>in</strong>zip<br />

Staatliches Handeln soll so weit wie möglich das mildere, für den Bürger<br />

günstigere Mittel wählen. Im Verwaltungsrecht sehr zentral, da dort<br />

Ermessensspielraum sehr gross.<br />

8.2 Private Rechtsquellen<br />

• Aufgrund der Privatautonomie s<strong>in</strong>d Private über Verträge frei.<br />

• AGB’s s<strong>in</strong>d privatrechtliche Vertrags<strong>in</strong>halte. E<strong>in</strong>seitig erlassenes privates<br />

Recht, da vom Kunden nur ja oder ne<strong>in</strong> möglich.<br />

• Statuten bei juristischen Personen, verb<strong>in</strong>dlich für <strong>die</strong>se.<br />

• Gesamtarbeitsvertrag, untypischer PR-Vertrag, wird zwischen AN-<br />

Verbänden und AG’s geschlossen.<br />

Privates Recht kann nur für <strong>die</strong>jenigen gelten, <strong>die</strong> sich ihm unterwerfen.<br />

Ausnahme: GAV <strong>in</strong> bestimmten Branchen, private Normen, Pensionskasse.<br />

8.3 Die Rechtsquellen des Völkerrechts<br />

8.3.1 Völkerrrechtliches Gewohnheitsrecht

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