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Einführung in die Rechtswissenschaft

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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />

Legitimation: formell erlassen (positives Recht). Input-orientiert. Inhaltlich kann<br />

das Recht beliebig se<strong>in</strong> (z.B. nomoi, leges, plebiscita und senatus consulta,<br />

Rechtspositivismus). Gebunden an <strong>die</strong> Legitimität der Herrschaft:<br />

• Monarchische Souveräntiät àAbsolutismus<br />

• Volkssouveränität à demokratische Basis:<br />

• Volk à direkte Demokratie<br />

• Parlament à repräsentative Demokratie<br />

• Regierung à von volksgewähltem Parlament gewählt<br />

Grundlegende Rechtsüberzeugung, vertraglich vere<strong>in</strong>bartes Recht<br />

(Gesellschaftsvertrag).<br />

3.3.5 Geschaffenes Recht<br />

Legitimitätsgrundlage: durch se<strong>in</strong>e Entwicklung <strong>in</strong> der Rechtspraxis.<br />

Anwendungsformen:<br />

• Richterrecht<br />

• Juristenrecht<br />

3.3.6 Komb<strong>in</strong>ation von Legitimitätsgrundlagen<br />

Formale und materiale Legitimationsgrundlagen ergänzen sich. Positivieren des<br />

materiellen Rechts meist <strong>in</strong> Form von parlamentarischen Gesetzen, um<br />

zusätzliche formelle Legitimation zu verleihen. Umgekehrt kann sich re<strong>in</strong> formale<br />

Legitimation kaum halten, wenn gewisses Mass an Vernunft od. Gerechtigkeit<br />

fehlt. Insbesondere <strong>in</strong> Kont<strong>in</strong>entaleuropa Recht=positives, gesetztes Recht.<br />

Göttliche Legitimation wird im staatlichen Recht meistens nur zurückhaltend<br />

angenommen.<br />

3.3.7 Die vier grossen Rechtskreise<br />

Nicht können<br />

4. Recht – Macht – Gerechtigkeit<br />

4.1 Recht als Macht<br />

Zwar begrenzt das Recht <strong>die</strong> willkürliche Macht e<strong>in</strong>zelner, aber zugleich wird das<br />

Recht mithilfe staatlicher Macht durchgesetzt. Unterschied zur blossen Macht des<br />

Stärkeren: rechtliche Macht ersche<strong>in</strong>t legitim.<br />

Ohne Recht ke<strong>in</strong>e Macht.<br />

Die Rechtsordnung muss als e<strong>in</strong>e Form der Macht anerkannt werden, <strong>die</strong> Frage<br />

ist, ob <strong>die</strong> durch das Recht ausgeübte Macht legitim ist.<br />

4.2 Recht und Gerechtigkeit<br />

4.2.1 Der Bezug von Recht und Gerechtigkeit

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