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Einführung in die Rechtswissenschaft

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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />

Dauer: Arbeitsvertrag, Führerausweis…<br />

14.2 Die Entstehung von Rechtsverhältnissen; Überblick<br />

• Unmittelbar gesetzlich<br />

• Durch Rechtsgeschäft<br />

• Durch behördliche Entscheidung<br />

• Verwaltungsakt<br />

• Urteil<br />

Rechtsgeschäft à typisch privatrechtliche Handlungsform<br />

Verwaltungsakt à typisch verwaltungsrechtliche<br />

14.3 Unmittelbar gesetzliche Entstehung<br />

Wenn Gesetz an bestimmten Lebenssachverhalt e<strong>in</strong>e bestimmte Rechtsfolge<br />

knüpft. Ke<strong>in</strong>e besondere behördliche Entscheidung od. private Willensäusserung<br />

nötig, nur Sachverhalt muss e<strong>in</strong>treten.<br />

14.3.1 Unbed<strong>in</strong>gte gesetzliche Entstehung<br />

Entstehen alle<strong>in</strong> dadurch, dass jemand e<strong>in</strong>er bestimmten Rechtsordnung<br />

untersteht. Z.B. Grundrechte, Persönlichkeitsrechte, Steuerpflicht.<br />

14.3.2 Rechtsverhältnisse durch Realhandlung<br />

Beteiligten handeln, ohne sich bewusst zu se<strong>in</strong>, dass sie Rechtsbeziehung<br />

schaffen. Z.B: Familienrecht à Frau bekommt K<strong>in</strong>d. Erbrecht à Mensch stirbt.<br />

Sachenrecht à Dieb nimmt Eigentümer das Velo weg. Verwaltungsrecht à Polizei<br />

patrouilliert, Lehrer unterrichtet.<br />

14.4 Entstehung durch Rechtsgeschäft<br />

14.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Rechtsgeschäft = Willensäusserung, durch <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e rechtliche Wirkung erzielt<br />

werden soll. Nach zwei Kriterien unterschieden:<br />

• Was für Wirkung erzielt wird<br />

• Ob e<strong>in</strong>e oder mehrere Personen handeln (e<strong>in</strong>seitig/zwei-mehrseitig)<br />

14.4.2 Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft<br />

Verpflichtung: subjektives Recht entsteht<br />

Verfügung: subjektives Recht wird beendet oder übertragen.<br />

Wichtig ist hierbei <strong>die</strong> Verfügungsmacht: nur wer Eigentümer e<strong>in</strong>er Sache ist,<br />

dann <strong>die</strong>ses auf e<strong>in</strong>en anderen übertragen.<br />

Häufig ist das Verfügungsgeschäft <strong>die</strong> Erfüllung e<strong>in</strong>es Verpflichtungsgeschäfts.

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