Einführung in die Rechtswissenschaft
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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />
Dauer: Arbeitsvertrag, Führerausweis…<br />
14.2 Die Entstehung von Rechtsverhältnissen; Überblick<br />
• Unmittelbar gesetzlich<br />
• Durch Rechtsgeschäft<br />
• Durch behördliche Entscheidung<br />
• Verwaltungsakt<br />
• Urteil<br />
Rechtsgeschäft à typisch privatrechtliche Handlungsform<br />
Verwaltungsakt à typisch verwaltungsrechtliche<br />
14.3 Unmittelbar gesetzliche Entstehung<br />
Wenn Gesetz an bestimmten Lebenssachverhalt e<strong>in</strong>e bestimmte Rechtsfolge<br />
knüpft. Ke<strong>in</strong>e besondere behördliche Entscheidung od. private Willensäusserung<br />
nötig, nur Sachverhalt muss e<strong>in</strong>treten.<br />
14.3.1 Unbed<strong>in</strong>gte gesetzliche Entstehung<br />
Entstehen alle<strong>in</strong> dadurch, dass jemand e<strong>in</strong>er bestimmten Rechtsordnung<br />
untersteht. Z.B. Grundrechte, Persönlichkeitsrechte, Steuerpflicht.<br />
14.3.2 Rechtsverhältnisse durch Realhandlung<br />
Beteiligten handeln, ohne sich bewusst zu se<strong>in</strong>, dass sie Rechtsbeziehung<br />
schaffen. Z.B: Familienrecht à Frau bekommt K<strong>in</strong>d. Erbrecht à Mensch stirbt.<br />
Sachenrecht à Dieb nimmt Eigentümer das Velo weg. Verwaltungsrecht à Polizei<br />
patrouilliert, Lehrer unterrichtet.<br />
14.4 Entstehung durch Rechtsgeschäft<br />
14.4.1 Allgeme<strong>in</strong>es<br />
Rechtsgeschäft = Willensäusserung, durch <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e rechtliche Wirkung erzielt<br />
werden soll. Nach zwei Kriterien unterschieden:<br />
• Was für Wirkung erzielt wird<br />
• Ob e<strong>in</strong>e oder mehrere Personen handeln (e<strong>in</strong>seitig/zwei-mehrseitig)<br />
14.4.2 Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft<br />
Verpflichtung: subjektives Recht entsteht<br />
Verfügung: subjektives Recht wird beendet oder übertragen.<br />
Wichtig ist hierbei <strong>die</strong> Verfügungsmacht: nur wer Eigentümer e<strong>in</strong>er Sache ist,<br />
dann <strong>die</strong>ses auf e<strong>in</strong>en anderen übertragen.<br />
Häufig ist das Verfügungsgeschäft <strong>die</strong> Erfüllung e<strong>in</strong>es Verpflichtungsgeschäfts.