Einführung in die Rechtswissenschaft
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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />
8.4.6 Drittwirkung von Grundrechten<br />
8.4.6.1 Die Drittwirkungsdiskussion<br />
Straf- und Zivilrecht <strong>die</strong>nen im Verhältnis zwischen Privaten dem Schutz<br />
derjenigen Rechtsgüter, <strong>die</strong> im Verhältnis zwischen Staat und Privaten durch <strong>die</strong><br />
Grundrechte geschützt s<strong>in</strong>d. Auch im Verhältnis zwischen Privaten gelten <strong>die</strong><br />
Grundrechte: Nicht bloss das Strafrecht, sondern auch <strong>die</strong> Grundrechte<br />
verbieten, e<strong>in</strong>en Menschen zu töten.<br />
Drittwirkung wird gebraucht, wenn traditionell rechtliche Regeln nicht ausreichen,<br />
um Private vor anderen Privaten zu schützen.<br />
8.4.6.2 Direkte Drittwirkung<br />
Grundrechte wirken direkt unter Privaten, Behörden sorgen dafür. Probleme: z.B.<br />
Gewerkschaft. Vere<strong>in</strong>sfreiheit des AN / Verbot, dem AN zu kündigen –<br />
Vertragsfreiheit/Wirtschaftsfreiheit des AG.<br />
Br<strong>in</strong>gt nicht weiter, deswegen gilt nicht <strong>in</strong> CH. Ausser Art.8,3 Satz 3 BV.<br />
8.4.6.3 Indirekte Drittwirkung<br />
Staat muss e<strong>in</strong>greifen, wenn e<strong>in</strong> Privater <strong>die</strong> Grundrechte e<strong>in</strong>es anderen Privaten<br />
bedroht. à staatliche Schutzpflicht. Staat muss dann aber <strong>in</strong> <strong>die</strong> Freiheit des<br />
ersten Privaten e<strong>in</strong>greifen.<br />
Im E<strong>in</strong>zelnen ist e<strong>in</strong>e gesetzliche Konkretisierung erforderlich, weil normalerweise<br />
der Schutz der Grundrechte des e<strong>in</strong>en gleichzeitig e<strong>in</strong>e Verletzung oder<br />
Gefährdung von Grundrechten anderer zur Folge hat.<br />
• Darstellung S. 129:<br />
Negative Grundrechte: Staat à ¦ ß Privater<br />
Direkte Drittwirkung: Private ß à Private<br />
Indirekte Drittwirkung Privater à Staat à Privater<br />
9. Die Positiven Rechtsquellen des schweizerischen Rechts<br />
9.1 Übersicht S. 132<br />
9.2 Bund, Kantone, Geme<strong>in</strong>den<br />
9.2.1 Der dreistufige Staatsaufbau<br />
All <strong>die</strong>se Ebenen können je <strong>in</strong> ihrem Zuständigkeitsbereich selber Recht erlassen.<br />
In den meisten Kantonen gibt es weitere Ebenen, wie Kreise, Bezirke, etc.<br />
9.2.2 Bund