Einführung in die Rechtswissenschaft
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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />
Rechtliches Problem: Interessen können zue<strong>in</strong>ander <strong>in</strong> Konflikt treten.<br />
Zentrale Aufgabe der Rechtsordnung: Interessenskonflikte zu regeln, <strong>in</strong>dem sie<br />
bestimmte Interessen rechtlich schützt. à Rechtsgut<br />
Interessen, <strong>die</strong> spezifisch Rechtsgüter verletzen, s<strong>in</strong>d<br />
unzulässig.<br />
Faktisch zulässige Interessen: Andere Interessen, <strong>die</strong> rechtlich nicht geschützt<br />
s<strong>in</strong>d, aber auch nicht unzulässig.<br />
13.1.2 Rechtsgüterschutz<br />
Kann mit unterschiedlichen Mitteln erfolgen:<br />
• Verfassungsrecht (<strong>in</strong>besondere durch Grundrechte)<br />
• Privatrecht<br />
• Öffentliches Recht, <strong>in</strong>sbesondere Verwaltungsrecht<br />
• Strafrecht<br />
Werden von unterschiedlichen Behörden <strong>in</strong> unterschiedlichen Verfahren<br />
durchgesetzt.<br />
Vielfach ergibt sich das geschützte Rechtsgut aus e<strong>in</strong>em Zweckartikel im Gesetz.<br />
13.1.3 Objektivrechtlicher Schutz – subjektive Rechte<br />
Rechtsgüterschutz kann rechtstechnisch auf verschiedene Arten erfolgen:<br />
• Rechtsgut kann re<strong>in</strong> objektivrechtlich geschützt se<strong>in</strong><br />
• Bestimmte Interessen als subjektive Rechte bezeichnen<br />
Siehe Darstellung S. 165<br />
13.2 Private – öffentliche Interessen<br />
Private Interessen s<strong>in</strong>d beliebige Interessen e<strong>in</strong>es Privaten.<br />
Öffentliche Interessen s<strong>in</strong>d Interessen der Allgeme<strong>in</strong>heit. Von zentraler<br />
Bedeutung im öffentlichen Recht à staatl. Handeln muss öff. Interesse <strong>die</strong>nen,<br />
Grundrechtse<strong>in</strong>griffe nur bei überwiegendem öff. Interesse möglich.<br />
Manchmal öff. Interesse = Summe der Privat<strong>in</strong>teressen.<br />
Gegensatz zwischen verschiedenen öffentlichen Interessen, h<strong>in</strong>ter denen<br />
teilweise wieder auch gegensätzliche private Interessen stehen. Was nun<br />
rechtsverb<strong>in</strong>dlich als öffentliches Interesse gilt, ergibt sich aus dem politischen<br />
Prozess.<br />
Es gibt aber Schranken <strong>in</strong> der Verfassung: e<strong>in</strong>ige Anliegen dürfen nicht als<br />
öffentliche Interessen anerkannt werden: