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Einführung in die Rechtswissenschaft

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Zusammenfassung „<strong>E<strong>in</strong>führung</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechtswissenschaft</strong> und Rechtspraxis“, Teil Norer, HS 09<br />

Rechtliches Problem: Interessen können zue<strong>in</strong>ander <strong>in</strong> Konflikt treten.<br />

Zentrale Aufgabe der Rechtsordnung: Interessenskonflikte zu regeln, <strong>in</strong>dem sie<br />

bestimmte Interessen rechtlich schützt. à Rechtsgut<br />

Interessen, <strong>die</strong> spezifisch Rechtsgüter verletzen, s<strong>in</strong>d<br />

unzulässig.<br />

Faktisch zulässige Interessen: Andere Interessen, <strong>die</strong> rechtlich nicht geschützt<br />

s<strong>in</strong>d, aber auch nicht unzulässig.<br />

13.1.2 Rechtsgüterschutz<br />

Kann mit unterschiedlichen Mitteln erfolgen:<br />

• Verfassungsrecht (<strong>in</strong>besondere durch Grundrechte)<br />

• Privatrecht<br />

• Öffentliches Recht, <strong>in</strong>sbesondere Verwaltungsrecht<br />

• Strafrecht<br />

Werden von unterschiedlichen Behörden <strong>in</strong> unterschiedlichen Verfahren<br />

durchgesetzt.<br />

Vielfach ergibt sich das geschützte Rechtsgut aus e<strong>in</strong>em Zweckartikel im Gesetz.<br />

13.1.3 Objektivrechtlicher Schutz – subjektive Rechte<br />

Rechtsgüterschutz kann rechtstechnisch auf verschiedene Arten erfolgen:<br />

• Rechtsgut kann re<strong>in</strong> objektivrechtlich geschützt se<strong>in</strong><br />

• Bestimmte Interessen als subjektive Rechte bezeichnen<br />

Siehe Darstellung S. 165<br />

13.2 Private – öffentliche Interessen<br />

Private Interessen s<strong>in</strong>d beliebige Interessen e<strong>in</strong>es Privaten.<br />

Öffentliche Interessen s<strong>in</strong>d Interessen der Allgeme<strong>in</strong>heit. Von zentraler<br />

Bedeutung im öffentlichen Recht à staatl. Handeln muss öff. Interesse <strong>die</strong>nen,<br />

Grundrechtse<strong>in</strong>griffe nur bei überwiegendem öff. Interesse möglich.<br />

Manchmal öff. Interesse = Summe der Privat<strong>in</strong>teressen.<br />

Gegensatz zwischen verschiedenen öffentlichen Interessen, h<strong>in</strong>ter denen<br />

teilweise wieder auch gegensätzliche private Interessen stehen. Was nun<br />

rechtsverb<strong>in</strong>dlich als öffentliches Interesse gilt, ergibt sich aus dem politischen<br />

Prozess.<br />

Es gibt aber Schranken <strong>in</strong> der Verfassung: e<strong>in</strong>ige Anliegen dürfen nicht als<br />

öffentliche Interessen anerkannt werden:

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