Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Beteiligung des Grundsatzreferats für die Aufstellung des Bundeshaushalts - die Verhandlungslinie für<br />
den jeweiligen Einzelplan festgelegt.<br />
Im sog. flexibilisierten Bereich des Bundeshaushalts gelten Son<strong>der</strong>regelungen für die Haushaltsverhandlungen.<br />
Der flexibilisierte Bereich umfasst die Ausgaben für die Verwaltung <strong>der</strong> in Teil IV des<br />
Gesamtplans aufgeführten Kapitel. Im Bundeshaushalt 2006 sind 108 Kapitel mit rd. 3.500 Titeln und<br />
einem Volumen von rd. 15 Mrd. € in die Flexibilisierung einbezogen. Für diese Ausgaben werden<br />
weitreichende Deckungsfähigkeiten innerhalb einzelner Ausgabenbereiche sowie die Übertragbarkeit<br />
nicht in Anspruch genommener Haushaltsmittel in zukünftige Haushaltsjahre eingeräumt (§ 5 Haushaltsgesetz<br />
2006 sowie ausführlich Kap. D).<br />
Im flexibilisierten Bereich gilt zwar auch <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Einzelveranschlagung. Bei den Haushaltsverhandlungen<br />
kann jedoch auf eine titelweise Verhandlung <strong>der</strong> flexibilisierten Ausgaben verzichtet<br />
werden. Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Voranschlag die im Aufstellungsrundschreiben festgelegte Obergrenze<br />
<strong>der</strong> Ausgaben je Kapitel nicht überschreitet. Zusätzlicher Ausgabenbedarf muss also von den<br />
Ressorts im Rahmen des jeweiligen Kapitels aufgefangen werden.<br />
2.6 Beteiligung des Bundesrechnungshofs<br />
Der Sachverstand des Bundesrechnungshofs fließt in das Verfahren <strong>der</strong> Aufstellung des Haushaltsentwurfs<br />
ein. Der Bundesrechnungshof erhält ebenfalls die Voranschläge <strong>der</strong> obersten Bundesbehörden,<br />
damit er rechtzeitig Stellung nehmen kann (§ 27 Abs. 2 BHO). Vertreter des Bundesrechnungshofs<br />
nehmen an den Haushaltsverhandlungen auf Referatsleiterebene beratend teil. An den<br />
Haushaltsverhandlungen auf höherer Ebene, bei denen es zunehmend zu politischen Entscheidungen<br />
kommt, nimmt <strong>der</strong> Bundesrechnungshof nicht mehr teil.<br />
2.7 Aufstellung des Haushaltsentwurfs durch den BMF und Beschlussfassung durch die Bundesregierung<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Voranschläge <strong>der</strong> obersten Bundesbehörden und <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Haushaltsverhandlungen<br />
stellt das BMF den Haushaltsentwurf auf (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BHO) und sendet die Vorlage als<br />
Kabinettvorlage an das Bundeskanzleramt.<br />
Die Bundesregierung beschließt den Haushaltsentwurf (§ 29 Abs. 1 BHO) in <strong>der</strong> Regel Anfang Juli, damit<br />
<strong>der</strong> Haushalt noch vor Jahresbeginn gesetzlich festgestellt werden kann. Dazu müssen alle Beteiligten<br />
beitragen (BVerfGE 45, 33).<br />
3. Parlamentarisches Verfahren<br />
3.1 Zuleitung des Haushaltsentwurfs an Bundesrat und Bundestag<br />
<strong>Das</strong> Bundeskanzleramt/<strong>der</strong> Bundeskanzler leitet den Haushaltsentwurf gleichzeitig dem Bundesrat und<br />
dem Bundestag zu (Art. 110 Abs. 3 GG, § 30 BHO), und zwar „in <strong>der</strong> Regel spätestens in <strong>der</strong><br />
1. Sitzungswoche des Bundestages nach dem 1. September“ (§ 30 BHO). Dieses Verfahren<br />
(gleichzeitige Zuleitung an Bundesrat und Bundestag) weicht wegen <strong>der</strong> Dringlichkeit des Haushalts vom<br />
normalen Gang <strong>der</strong> Gesetzgebung (erst Beratung im Bundesrat, dann Zuleitung an den Bundestag) ab.<br />
Zusätzlich zum Haushaltsentwurf werden <strong>der</strong> Finanzplan des Bundes (Umfang und Zusammenfassung<br />
<strong>der</strong> voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für einen Zeitraum von fünf Jahren; § 9 StWG;<br />
§ 50 HGrG), <strong>der</strong> Finanzbericht (Stand und voraussichtliche Entwicklung <strong>der</strong> Finanzwirtschaft; § 31 BHO)<br />
sowie alle zwei Jahre <strong>der</strong> Subventionsbericht (zahlenmäßige Übersicht über die Subventionen; § 12<br />
Abs. 2 StWG) vorgelegt.<br />
3.2 Erster Durchgang im Bundesrat<br />
Über den Bundesrat haben die Län<strong>der</strong> Mitwirkungsmöglichkeiten bei <strong>der</strong> Aufstellung des Bundeshaushalts.<br />
Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zum Haushaltsentwurf Stellung zu<br />
nehmen (Art. 110 Abs. 3 GG). Der Finanzausschuss des Bundesrates, dem <strong>der</strong> Haushaltsentwurf<br />
(fe<strong>der</strong>führend) zugewiesen wird, bereitet die Stellungnahme als Beschlussempfehlung für das Plenum<br />
des Bundesrates vor. Dem Finanzausschuss arbeitet wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong> Unterausschuss des<br />
Finanzausschusses zu, dem die sogenannten Finanzreferenten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> angehören.<br />
Die Stellungnahme des Bundesrates wird von dessen Präsidenten dem Bundeskanzler und vom Bundeskanzleramt<br />
dem BMF zugeleitet. Zur Stellungnahme des Bundesrates erarbeitet das BMF, wenn nötig,<br />
den Entwurf einer Gegenäußerung und sendet ihn dem Bundeskanzleramt als Kabinettvorlage zu. Die<br />
Gegenäußerung wird von <strong>der</strong> Bundesregierung beschlossen. Die Stellungnahme des Bundesrates und<br />
- 14 -