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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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Beteiligung des Grundsatzreferats für die Aufstellung des Bundeshaushalts - die Verhandlungslinie für<br />

den jeweiligen Einzelplan festgelegt.<br />

Im sog. flexibilisierten Bereich des Bundeshaushalts gelten Son<strong>der</strong>regelungen für die Haushaltsverhandlungen.<br />

Der flexibilisierte Bereich umfasst die Ausgaben für die Verwaltung <strong>der</strong> in Teil IV des<br />

Gesamtplans aufgeführten Kapitel. Im Bundeshaushalt 2006 sind 108 Kapitel mit rd. 3.500 Titeln und<br />

einem Volumen von rd. 15 Mrd. € in die Flexibilisierung einbezogen. Für diese Ausgaben werden<br />

weitreichende Deckungsfähigkeiten innerhalb einzelner Ausgabenbereiche sowie die Übertragbarkeit<br />

nicht in Anspruch genommener Haushaltsmittel in zukünftige Haushaltsjahre eingeräumt (§ 5 Haushaltsgesetz<br />

2006 sowie ausführlich Kap. D).<br />

Im flexibilisierten Bereich gilt zwar auch <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Einzelveranschlagung. Bei den Haushaltsverhandlungen<br />

kann jedoch auf eine titelweise Verhandlung <strong>der</strong> flexibilisierten Ausgaben verzichtet<br />

werden. Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Voranschlag die im Aufstellungsrundschreiben festgelegte Obergrenze<br />

<strong>der</strong> Ausgaben je Kapitel nicht überschreitet. Zusätzlicher Ausgabenbedarf muss also von den<br />

Ressorts im Rahmen des jeweiligen Kapitels aufgefangen werden.<br />

2.6 Beteiligung des Bundesrechnungshofs<br />

Der Sachverstand des Bundesrechnungshofs fließt in das Verfahren <strong>der</strong> Aufstellung des Haushaltsentwurfs<br />

ein. Der Bundesrechnungshof erhält ebenfalls die Voranschläge <strong>der</strong> obersten Bundesbehörden,<br />

damit er rechtzeitig Stellung nehmen kann (§ 27 Abs. 2 BHO). Vertreter des Bundesrechnungshofs<br />

nehmen an den Haushaltsverhandlungen auf Referatsleiterebene beratend teil. An den<br />

Haushaltsverhandlungen auf höherer Ebene, bei denen es zunehmend zu politischen Entscheidungen<br />

kommt, nimmt <strong>der</strong> Bundesrechnungshof nicht mehr teil.<br />

2.7 Aufstellung des Haushaltsentwurfs durch den BMF und Beschlussfassung durch die Bundesregierung<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Voranschläge <strong>der</strong> obersten Bundesbehörden und <strong>der</strong> Ergebnisse <strong>der</strong> Haushaltsverhandlungen<br />

stellt das BMF den Haushaltsentwurf auf (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BHO) und sendet die Vorlage als<br />

Kabinettvorlage an das Bundeskanzleramt.<br />

Die Bundesregierung beschließt den Haushaltsentwurf (§ 29 Abs. 1 BHO) in <strong>der</strong> Regel Anfang Juli, damit<br />

<strong>der</strong> Haushalt noch vor Jahresbeginn gesetzlich festgestellt werden kann. Dazu müssen alle Beteiligten<br />

beitragen (BVerfGE 45, 33).<br />

3. Parlamentarisches Verfahren<br />

3.1 Zuleitung des Haushaltsentwurfs an Bundesrat und Bundestag<br />

<strong>Das</strong> Bundeskanzleramt/<strong>der</strong> Bundeskanzler leitet den Haushaltsentwurf gleichzeitig dem Bundesrat und<br />

dem Bundestag zu (Art. 110 Abs. 3 GG, § 30 BHO), und zwar „in <strong>der</strong> Regel spätestens in <strong>der</strong><br />

1. Sitzungswoche des Bundestages nach dem 1. September“ (§ 30 BHO). Dieses Verfahren<br />

(gleichzeitige Zuleitung an Bundesrat und Bundestag) weicht wegen <strong>der</strong> Dringlichkeit des Haushalts vom<br />

normalen Gang <strong>der</strong> Gesetzgebung (erst Beratung im Bundesrat, dann Zuleitung an den Bundestag) ab.<br />

Zusätzlich zum Haushaltsentwurf werden <strong>der</strong> Finanzplan des Bundes (Umfang und Zusammenfassung<br />

<strong>der</strong> voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für einen Zeitraum von fünf Jahren; § 9 StWG;<br />

§ 50 HGrG), <strong>der</strong> Finanzbericht (Stand und voraussichtliche Entwicklung <strong>der</strong> Finanzwirtschaft; § 31 BHO)<br />

sowie alle zwei Jahre <strong>der</strong> Subventionsbericht (zahlenmäßige Übersicht über die Subventionen; § 12<br />

Abs. 2 StWG) vorgelegt.<br />

3.2 Erster Durchgang im Bundesrat<br />

Über den Bundesrat haben die Län<strong>der</strong> Mitwirkungsmöglichkeiten bei <strong>der</strong> Aufstellung des Bundeshaushalts.<br />

Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zum Haushaltsentwurf Stellung zu<br />

nehmen (Art. 110 Abs. 3 GG). Der Finanzausschuss des Bundesrates, dem <strong>der</strong> Haushaltsentwurf<br />

(fe<strong>der</strong>führend) zugewiesen wird, bereitet die Stellungnahme als Beschlussempfehlung für das Plenum<br />

des Bundesrates vor. Dem Finanzausschuss arbeitet wie<strong>der</strong>um <strong>der</strong> Unterausschuss des<br />

Finanzausschusses zu, dem die sogenannten Finanzreferenten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> angehören.<br />

Die Stellungnahme des Bundesrates wird von dessen Präsidenten dem Bundeskanzler und vom Bundeskanzleramt<br />

dem BMF zugeleitet. Zur Stellungnahme des Bundesrates erarbeitet das BMF, wenn nötig,<br />

den Entwurf einer Gegenäußerung und sendet ihn dem Bundeskanzleramt als Kabinettvorlage zu. Die<br />

Gegenäußerung wird von <strong>der</strong> Bundesregierung beschlossen. Die Stellungnahme des Bundesrates und<br />

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