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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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die Gegenäußerung <strong>der</strong> Bundesregierung reicht <strong>der</strong> Bundeskanzler unverzüglich dem Präsidenten des<br />

Bundestages nach.<br />

3.3 Erste Beratung (Lesung) im Bundestag<br />

Der Haushaltsentwurf wird - wie je<strong>der</strong> Gesetzentwurf - dreimal im Plenum des Bundestags beraten. In <strong>der</strong><br />

ersten Beratung (Lesung) - in <strong>der</strong> Regel Anfang September - trägt <strong>der</strong> BMF in seiner Haushaltsrede<br />

(Einbringungsrede) die grundsätzlichen haushalts- und finanzpolitischen Überlegungen <strong>der</strong><br />

Bundesregierung zum Haushaltsentwurf vor. Abgeordnete <strong>der</strong> im Bundestag vertretenen Parteien<br />

nehmen dazu grundsätzlich Stellung.<br />

3.4 Beratung im Haushaltsausschuss<br />

Am Schluss <strong>der</strong> ersten Beratung wird <strong>der</strong> Haushaltsentwurf dem Haushaltsausschuss des Bundestages<br />

fe<strong>der</strong>führend überwiesen.<br />

Der Haushaltsausschuss prüft alle Haushaltsansätze und beschließt ggf. Än<strong>der</strong>ungsvorschläge. Die<br />

Entscheidungen des Haushaltsausschusses werden durch mehrere Ausschussmitglie<strong>der</strong> vorbereitet<br />

(Berichterstatter/Mitberichterstatter für jeden Einzelplan; sie kommen sowohl aus den Regierungs- als<br />

auch aus den Oppositionsfraktionen). Die Berichterstatter/Mitberichterstatter beraten den<br />

Haushaltsentwurf mit Vertretern <strong>der</strong> betroffenen obersten Bundesbehörden, des BMF und des<br />

Bundesrechnungshofs (Berichterstattergespräche). Die Berichterstattervorschläge bilden die Grundlage<br />

für die Beratungen im Haushaltsausschuss und werden in den meisten Fällen ohne Diskussion<br />

übernommen. Zu einer Erörterung im Haushaltsausschuss kommt es nur dann, wenn die<br />

Berichterstatter/Mitberichterstatter über einzelne Punkte kein Einvernehmen erzielen konnten o<strong>der</strong> wenn<br />

eine Frage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im Haushaltsausschuss behandelt werden soll.<br />

In die Beratungen des Haushaltsausschusses fließen die Stellungnahmen <strong>der</strong> Fachausschüsse und des<br />

Bundesrates ein. Punkte, die bei <strong>der</strong> Beratung <strong>der</strong> Einzelpläne im Haushaltsausschuss nicht<br />

abschließend „abgehakt“ werden, stellt <strong>der</strong> Ausschuss bis zur sogenannten Bereinigungssitzung zurück.<br />

Sie bildet - üblicherweise im November - den Abschluss <strong>der</strong> Beratungen des Haushaltsentwurfs im<br />

Haushaltsausschuss. <strong>Das</strong> BMF legt für die Bereinigungssitzungen Beschlussunterlagen vor, in denen alle<br />

zurückgestellten Punkte sowie weitere aus BMF-Sicht noch zu entscheidende Fragen zusammengefasst<br />

sind (sog. Bereinigungsvorlage).<br />

In <strong>der</strong> Bereinigungssitzung werden unter an<strong>der</strong>em die Steuereinnahmen aufgrund <strong>der</strong> Schätzergebnisse<br />

des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“, <strong>der</strong> Anfang November seine Herbstsitzung abhält, aktualisiert.<br />

3.5 Zweite Beratung im Bundestag<br />

In <strong>der</strong> zweiten Beratung wird das Ergebnis <strong>der</strong> Ausschussberatungen von den Berichterstattern des<br />

Haushaltsausschusses im Plenum des Bundestages erläutert. Damit beginnt die Beratung <strong>der</strong> Einzelpläne.<br />

Über alle Einzelpläne beschließt <strong>der</strong> Bundestag im Einzelnen.<br />

3.6 Dritte Beratung im Bundestag<br />

In <strong>der</strong> dritten Beratung wird - nach Erledigung von Än<strong>der</strong>ungsanträgen und von Entschließungsanträgen -<br />

über den Haushaltsentwurf insgesamt abgestimmt.<br />

3.7 Zweiter Durchgang im Bundesrat<br />

Der Präsident des Bundestages übersendet den Beschluss über den Haushalt unverzüglich dem<br />

Bundesrat für den zweiten Durchgang (s. Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Beschluss des Bundesrates wird<br />

wie<strong>der</strong>um vom Finanzausschuss und dessen Beschlussempfehlung vom Unterausschuss des<br />

Finanzausschusses vorbereitet.<br />

<strong>Das</strong> weitere Verfahren entspricht <strong>der</strong> üblichen Gesetzgebung: Wenn <strong>der</strong> Bundesrat mit dem Haushalt<br />

nicht einverstanden ist, kann er binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzbeschlusses den Vermittlungsausschuss<br />

anrufen (s. dazu Art. 77 und 78 GG). Über mögliche Än<strong>der</strong>ungsvorschläge des<br />

Vermittlungsausschusses muss <strong>der</strong> Bundestag ggf. erneut beschließen. Danach hat <strong>der</strong> Bundesrat - da<br />

<strong>der</strong> Haushalt kein Zustimmungsgesetz ist - nur noch die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Einspruch<br />

gegen den Haushalt einzulegen (s. Art. 77 GG). Der Bundestag kann den Einspruch allerdings mit<br />

entsprechen<strong>der</strong> Stimmenzahl zurückweisen (s. Art. 77 Abs. 4 GG).<br />

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