Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
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die Gegenäußerung <strong>der</strong> Bundesregierung reicht <strong>der</strong> Bundeskanzler unverzüglich dem Präsidenten des<br />
Bundestages nach.<br />
3.3 Erste Beratung (Lesung) im Bundestag<br />
Der Haushaltsentwurf wird - wie je<strong>der</strong> Gesetzentwurf - dreimal im Plenum des Bundestags beraten. In <strong>der</strong><br />
ersten Beratung (Lesung) - in <strong>der</strong> Regel Anfang September - trägt <strong>der</strong> BMF in seiner Haushaltsrede<br />
(Einbringungsrede) die grundsätzlichen haushalts- und finanzpolitischen Überlegungen <strong>der</strong><br />
Bundesregierung zum Haushaltsentwurf vor. Abgeordnete <strong>der</strong> im Bundestag vertretenen Parteien<br />
nehmen dazu grundsätzlich Stellung.<br />
3.4 Beratung im Haushaltsausschuss<br />
Am Schluss <strong>der</strong> ersten Beratung wird <strong>der</strong> Haushaltsentwurf dem Haushaltsausschuss des Bundestages<br />
fe<strong>der</strong>führend überwiesen.<br />
Der Haushaltsausschuss prüft alle Haushaltsansätze und beschließt ggf. Än<strong>der</strong>ungsvorschläge. Die<br />
Entscheidungen des Haushaltsausschusses werden durch mehrere Ausschussmitglie<strong>der</strong> vorbereitet<br />
(Berichterstatter/Mitberichterstatter für jeden Einzelplan; sie kommen sowohl aus den Regierungs- als<br />
auch aus den Oppositionsfraktionen). Die Berichterstatter/Mitberichterstatter beraten den<br />
Haushaltsentwurf mit Vertretern <strong>der</strong> betroffenen obersten Bundesbehörden, des BMF und des<br />
Bundesrechnungshofs (Berichterstattergespräche). Die Berichterstattervorschläge bilden die Grundlage<br />
für die Beratungen im Haushaltsausschuss und werden in den meisten Fällen ohne Diskussion<br />
übernommen. Zu einer Erörterung im Haushaltsausschuss kommt es nur dann, wenn die<br />
Berichterstatter/Mitberichterstatter über einzelne Punkte kein Einvernehmen erzielen konnten o<strong>der</strong> wenn<br />
eine Frage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im Haushaltsausschuss behandelt werden soll.<br />
In die Beratungen des Haushaltsausschusses fließen die Stellungnahmen <strong>der</strong> Fachausschüsse und des<br />
Bundesrates ein. Punkte, die bei <strong>der</strong> Beratung <strong>der</strong> Einzelpläne im Haushaltsausschuss nicht<br />
abschließend „abgehakt“ werden, stellt <strong>der</strong> Ausschuss bis zur sogenannten Bereinigungssitzung zurück.<br />
Sie bildet - üblicherweise im November - den Abschluss <strong>der</strong> Beratungen des Haushaltsentwurfs im<br />
Haushaltsausschuss. <strong>Das</strong> BMF legt für die Bereinigungssitzungen Beschlussunterlagen vor, in denen alle<br />
zurückgestellten Punkte sowie weitere aus BMF-Sicht noch zu entscheidende Fragen zusammengefasst<br />
sind (sog. Bereinigungsvorlage).<br />
In <strong>der</strong> Bereinigungssitzung werden unter an<strong>der</strong>em die Steuereinnahmen aufgrund <strong>der</strong> Schätzergebnisse<br />
des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“, <strong>der</strong> Anfang November seine Herbstsitzung abhält, aktualisiert.<br />
3.5 Zweite Beratung im Bundestag<br />
In <strong>der</strong> zweiten Beratung wird das Ergebnis <strong>der</strong> Ausschussberatungen von den Berichterstattern des<br />
Haushaltsausschusses im Plenum des Bundestages erläutert. Damit beginnt die Beratung <strong>der</strong> Einzelpläne.<br />
Über alle Einzelpläne beschließt <strong>der</strong> Bundestag im Einzelnen.<br />
3.6 Dritte Beratung im Bundestag<br />
In <strong>der</strong> dritten Beratung wird - nach Erledigung von Än<strong>der</strong>ungsanträgen und von Entschließungsanträgen -<br />
über den Haushaltsentwurf insgesamt abgestimmt.<br />
3.7 Zweiter Durchgang im Bundesrat<br />
Der Präsident des Bundestages übersendet den Beschluss über den Haushalt unverzüglich dem<br />
Bundesrat für den zweiten Durchgang (s. Art. 77 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Beschluss des Bundesrates wird<br />
wie<strong>der</strong>um vom Finanzausschuss und dessen Beschlussempfehlung vom Unterausschuss des<br />
Finanzausschusses vorbereitet.<br />
<strong>Das</strong> weitere Verfahren entspricht <strong>der</strong> üblichen Gesetzgebung: Wenn <strong>der</strong> Bundesrat mit dem Haushalt<br />
nicht einverstanden ist, kann er binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzbeschlusses den Vermittlungsausschuss<br />
anrufen (s. dazu Art. 77 und 78 GG). Über mögliche Än<strong>der</strong>ungsvorschläge des<br />
Vermittlungsausschusses muss <strong>der</strong> Bundestag ggf. erneut beschließen. Danach hat <strong>der</strong> Bundesrat - da<br />
<strong>der</strong> Haushalt kein Zustimmungsgesetz ist - nur noch die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Einspruch<br />
gegen den Haushalt einzulegen (s. Art. 77 GG). Der Bundestag kann den Einspruch allerdings mit<br />
entsprechen<strong>der</strong> Stimmenzahl zurückweisen (s. Art. 77 Abs. 4 GG).<br />
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