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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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Zu beachten ist, dass es sich nicht um ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis handeln muss. Der<br />

Begriff „unvorhergesehen“ geht von einem subjektiven Maßstab aus, d.h. nur die Beteiligten - sei es<br />

auch irrtümlich - brauchen das Bedürfnis nicht vorhergesehen zu haben, auch wenn es bei richtiger<br />

Prognose vorhersehbar gewesen wäre.<br />

- unabweisbares Bedürfnis<br />

Dazu das BVerfG:<br />

„Nur wenn eine Ausgabe ohne Beeinträchtigung schwerwiegen<strong>der</strong> politischer, wirtschaftlicher o<strong>der</strong><br />

sozialer Staatsinteressen nicht mehr zeitlich aufgeschoben werden kann, besteht für sie ein unabweisbares<br />

Bedürfnis. Diese Schranke für die Kompetenz des Bundesministers <strong>der</strong> Finanzen bedeutet:<br />

Erst wenn eine Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass die Einbringung eines Nachtragshaushaltsplans<br />

o<strong>der</strong> eines Ergänzungshaushaltsplans o<strong>der</strong> schließlich ihre Verschiebung bis zum nächsten regelmäßigen<br />

Haushalt bei vernünftiger Beurteilung <strong>der</strong> jeweiligen Lage als nicht mehr vertretbar anerkannt<br />

werden kann, liegt ein Fall <strong>der</strong> Unabweisbarkeit vor.“<br />

Die Ausgabe muss also sachlich unbedingt notwendig und zeitlich unaufschiebbar sein.<br />

Bestehen Zweifel, ob <strong>der</strong> Haushaltsgesetzgeber rechtzeitig eine gesetzliche Bewilligung erteilen kann, so<br />

hat nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts <strong>der</strong> Bundesminister <strong>der</strong> Finanzen vor einer<br />

Entscheidung nach Art. 112 GG mit dem Haushaltsgesetzgeber Kontakt aufzunehmen. In § 37 Abs. 1<br />

Satz 4 BHO ist geregelt, dass es eines Nachtragshaushaltsgesetzes nicht bedarf, wenn die Mehrausgabe<br />

im Einzelfall einen im HG festzulegenden Betrag nicht überschreitet o<strong>der</strong> wenn Rechtsverpflichtungen zu<br />

erfüllen sind. In § 4 Abs.1 S. 1 HG 2008 ist <strong>der</strong> Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 BHO auf fünf Mio. € festgesetzt.<br />

Des Weiteren regelt § 4 Abs. 1 S.2 HG 2008 das sog. Konsultationsverfahren. Danach ist bei üpl. und<br />

apl. Ausgaben, die den Betrag von fünf Mio. €, im Falle <strong>der</strong> Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen<br />

Betrag von 50 Mio. € überschreiten, vor Einwilligung des BMF <strong>der</strong> Haushaltsausschuss zu informieren.<br />

Ausnahmen sind nur aus zwingenden Gründen möglich. Hierdurch wurde die Beteiligung des Parlaments<br />

gestärkt. Der Haushaltsausschuss ist auf diese Weise in die Entscheidung einbezogen, ob ein<br />

Nachtragshaushaltsverfahren - unberührt von § 37 Abs. 1 Satz 4 BHO - einzuleiten ist.<br />

Gemäß § 37 Abs. 4 BHO sind üpl. /apl. Ausgaben dem Bundestag und dem Bundesrat darüber hinaus<br />

vierteljährlich, in Fällen von grundsätzlicher o<strong>der</strong> erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich<br />

mitzuteilen. Eine üpl. o<strong>der</strong> apl. Ausgabe von „grundsätzlicher Bedeutung“ wird in <strong>der</strong> Praxis<br />

angenommen, wenn die Mehrausgabe eine über den Einzelfall hinausgehende Auswirkung auf die<br />

Haushaltsentwicklung hat und die künftige Haushaltsgesetzgebung maßgeblich präjudizieren würde. Als<br />

ein Fall von „erheblicher finanzieller Bedeutung“ wird eine üpl. o<strong>der</strong> apl. Ausgabe dann eingestuft, wenn<br />

die Mehrausgabe im Einzelfall mehr als fünf Mio. € beträgt.<br />

Durch diese Mitteilungen wird die laufende parlamentarische Kontrolle <strong>der</strong> Anwendung des Art. 112 GG<br />

sichergestellt. Die Mitteilungen eröffnen den gesetzgebenden Körperschaften die Möglichkeit, zu<br />

Entscheidungen nach Art. 112 GG Stellung zu nehmen und ggf. die Regierung zu mahnen, in Zukunft<br />

restriktiver zu verfahren.<br />

3.2 Überplan- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen<br />

Die verfassungsrechtlichen Regelungen <strong>der</strong> Art. 110 ff. GG befassen sich nur mit den Ausgaben, nicht<br />

aber mit den Verpflichtungsermächtigungen (VE). <strong>Das</strong> GG räumt deshalb dem Bundesminister <strong>der</strong><br />

Finanzen mit Art. 112 auch nur für üpl. und apl. Ausgaben ein verfassungsrechtlich garantiertes<br />

Notermächtigungsrecht ein. Die Ermächtigung zur Erteilung von üpl. und apl. VE ist demgegenüber<br />

lediglich einfachgesetzlich in § 38 Abs. 1 Satz 2 BHO geregelt. Diese Vorschrift stellt jedoch klar, dass die<br />

Bewilligung einer üpl. o<strong>der</strong> apl. VE nur unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für üpl./apl.<br />

Ausgaben gelten (unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf), möglich ist.<br />

Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> überplanmäßigen<br />

o<strong>der</strong> außerplanmäßigen VE einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet<br />

o<strong>der</strong> wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. In § 4 Abs. 2 HG 2008 ist <strong>der</strong> Betrag auf zehn<br />

Mio. €, für überplanmäßige o<strong>der</strong> außerplanmäßige VE, bei denen die Ausgaben nur in einem<br />

Haushaltsjahr fällig werden, auf fünf Mio. € festgesetzt.<br />

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