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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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Vorhaben, die in die Rahmenpläne aufgenommen werden sollen, müssen von den Län<strong>der</strong>n angemeldet<br />

werden. Die Anmeldungen werden gegenüber dem zuständigen Fachminister des Bundes als<br />

Vorsitzendem des Planungsausschusses abgegeben, <strong>der</strong> sie mit seinen eigenen Vorschlägen dem<br />

jeweiligen Planungsausschuss zuleitet. Bis zur Beschlussfassung über den Rahmenplan kann das<br />

Land seine Anmeldung wi<strong>der</strong>rufen. Folglich kann kein Vorhaben ohne die Zustimmung des Landes, in<br />

dem es durchgeführt wird, in den Rahmenplan aufgenommen werden.<br />

- Beteiligung des Bundes an <strong>der</strong> Finanzierung <strong>der</strong> Gemeinschaftsaufgaben<br />

Die in den Rahmenplänen vorgesehenen Maßnahmen werden bei <strong>der</strong> „Verbesserung <strong>der</strong> regionalen<br />

Wirtschaftsstruktur“ zu 50 v. H., bei <strong>der</strong> „Verbesserung <strong>der</strong> Agrarstruktur“ zu 60 v. H. (bei „EU-Modulationsmaßnahmen“<br />

zu 80 v. H.) und beim „Küstenschutz“ zu 70 v. H. vom Bund mitfinanziert. Die<br />

Bereitstellung <strong>der</strong> Mittel bleibt <strong>der</strong> Festlegung in den Haushaltsplänen des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

vorbehalten (Art. 91a Abs. 3 Satz 4 GG).<br />

Maßnahmen, die zwar unter die Gemeinschaftsaufgabe fallen, aber nicht in den Rahmenplänen vorgesehen<br />

sind, dürfen vom Bund nicht mitfinanziert werden. Die Län<strong>der</strong> können jedoch auch Maßnahmen<br />

außerhalb <strong>der</strong> Rahmenpläne o<strong>der</strong> über die Rahmenpläne hinaus betreiben, die dann allerdings<br />

von ihnen allein zu finanzieren sind.<br />

- Durchführung <strong>der</strong> Rahmenpläne<br />

Die Mitwirkung des Bundes bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Gemeinschaftsaufgaben ist auf die Beteiligung an<br />

<strong>der</strong> Rahmenplanung und Finanzierung beschränkt. Die Durchführung <strong>der</strong> Rahmenpläne, insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch die Detailplanung (z. B. Erstellung <strong>der</strong> Baupläne für die einzelne Hochschule), ist allein<br />

Sache <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Hier hat <strong>der</strong> Bund kein Mitwirkungsrecht.<br />

1.2.4.2 Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91b GG<br />

Die Möglichkeit des Zusammenwirkens von Bund und Län<strong>der</strong>n im Bereich von Bildung und Forschung ist<br />

im Zuge <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform durch Neufassung des Art. 91b GG neu gestaltet worden.<br />

Nach Art. 91b Abs. 1 GG können Bund und Län<strong>der</strong> in Fällen überregionaler Bedeutung Zusammenwirken<br />

bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung von:<br />

1. Einrichtungen und Vorhaben <strong>der</strong> wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen,<br />

2. Vorhaben <strong>der</strong> Wissenschaft XE "Wissenschaft" und Forschung XE "Forschung" an Hochschulen<br />

und<br />

3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.<br />

Die Nr. 1 erfasst die bisherige gemeinsame Forschungsför<strong>der</strong>ung außerhalb von Hochschulen. Die Nr. 2<br />

erweitert die bisherige gemeinsame Forschungsför<strong>der</strong>ung im Hochschulbereich um die Möglichkeit, die<br />

Erhöhung <strong>der</strong> Leistungs- und Ausbildungsfähigkeit <strong>der</strong> Hochschulen und <strong>der</strong> Ausbildungschancen <strong>der</strong><br />

Studienberechtigten zu för<strong>der</strong>n. Nr. 3 erfasst mit dem Bereich von Forschungsbauten und Großgeräten<br />

einen Teilbereich <strong>der</strong> abgeschafften Gemeinschaftsaufgabe „Hochschulbau“ und ermöglicht insoweit die<br />

Fortführung des Zusammenwirkens von Bund und Län<strong>der</strong>n<br />

Nach Art. 91b Abs. 2 GG können Bund und Län<strong>der</strong> zur Feststellung <strong>der</strong> Leistungsfähigkeit des Bildungswesens<br />

im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.<br />

Diese Befugnis tritt an die Stelle <strong>der</strong> bisherigen Möglichkeit des Zusammenwirkens bei <strong>der</strong><br />

Bildungsplanung, die in <strong>der</strong> vom Verfassungsgesetzgeber intendierten Form nicht verwirklicht worden ist<br />

und auf die im Sinne einer Stärkung <strong>der</strong> Eigenverantwortung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> im Bereich des Bildungswesens<br />

nunmehr verzichtet wird.<br />

Im Gegensatz zu den Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91a GG liegt das Zusammenwirken bei <strong>der</strong><br />

Bildungs- und Forschungsför<strong>der</strong>ung im Rahmen des Art. 91b GG im freien Ermessen von Bund und<br />

Län<strong>der</strong>n. Aufgrund von Vereinbarungen können Bund und Län<strong>der</strong> die Formen ihrer Zusammenarbeit auf<br />

diesem Gebiet regeln, insbeson<strong>der</strong>e auch die Anteile an den Kosten für diese Aufgaben bestimmen. Für<br />

Vereinbarungen zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wissenschaft und Forschung an Hochschulen gem. Art. 91b Abs. 1<br />

Nr. 2 GG ist auf Grund <strong>der</strong> Auswirkungen auf die Bildungskompetenz <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> die Zustimmung aller<br />

Län<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich.<br />

1.2.5 Kriegsfolgen und Sozialversicherung<br />

Eine weitere Ausnahme von <strong>der</strong> allgemeinen Lastentragungsregel stellen nach Art. 120 Abs. 1 GG die<br />

Kriegsfolgelasten dar. Grundsätzlich liegt die Finanzierungslast hierfür beim Bund.<br />

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