Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
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Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden in <strong>der</strong> Regel nicht in voller Höhe zu Beginn des<br />
Haushaltsjahres an die zuständigen Stellen verteilt, son<strong>der</strong>n nur in Höhe einer bestimmten Quote. Dies<br />
dient <strong>der</strong> Vorsorge für unvorhergesehene Maßnahmen.<br />
Der jeweilige Bewirtschafter <strong>der</strong> zugewiesenen Haushaltsmittel ist verpflichtet, zu je<strong>der</strong> Zeit über den<br />
Stand <strong>der</strong> Bewirtschaftung Auskunft zu geben.<br />
1.3 Rolle des BMF im Haushaltsvollzug<br />
Während die Ressorts für „ihren“ Einzelplan verantwortlich sind, obliegt die Wahrnehmung <strong>der</strong> einzelplanübergreifenden<br />
Belange des Gesamthaushalts dem BMF. Es ist Aufgabe des BMF, den Haushaltsablauf<br />
zu überwachen und notfalls, z.B. durch eine Sperre nach § 41 BHO, in den planmäßigen<br />
Haushaltsvollzug einzugreifen, wenn die Haushaltsentwicklung an<strong>der</strong>s als im Haushaltsplan unterstellt<br />
verläuft.<br />
Dieser Gesamtverantwortung des BMF entspricht es, dass die Ressorts seine Einwilligung in allen Fällen<br />
einzuholen haben, die auf eine Abweichung vom Haushaltsplan hinauslaufen.<br />
2. Die Bewirtschaftung <strong>der</strong> Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans<br />
2.1 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />
Oberste Richtschnur für die Haushaltsführung <strong>der</strong> Ressorts ist <strong>der</strong> in § 7 BHO nie<strong>der</strong>gelegte Grundsatz<br />
<strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Dieser wesentliche haushaltswirtschaftliche Grundsatz wird in<br />
§ 34 Abs. 2 und 3 BHO noch einmal beson<strong>der</strong>s hervorgehoben. Dort wird festgestellt, dass Ausgaben<br />
bzw. Verpflichtungsermächtigungen (VEen) „nur soweit und nicht eher geleistet (in Anspruch genommen)<br />
werden dürfen, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erfor<strong>der</strong>lich sind“ (§ 34 Abs. 2<br />
Satz 1 und Abs. 3 BHO). Die Ressorts müssen somit vor Inanspruchnahme <strong>der</strong> Ausgabeermächtigungen<br />
und VE ihres Einzelplans jeweils prüfen, ob die Leistung <strong>der</strong> Ausgaben o<strong>der</strong> das Eingehen <strong>der</strong><br />
Verpflichtung nach Grund und Höhe sowohl sachlich notwendig als auch zu diesem Zeitpunkt erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist. Außerdem sind gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BHO die Ausgabemittel so zu bewirtschaften,<br />
dass sie zur Deckung aller Ausgaben (Verpflichtungen) ausreichen, die unter die einzelne<br />
Zweckbestimmung fallen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Mittelansätze im Haushalt nicht<br />
überschritten werden.<br />
2.2 Sperren<br />
Die Ermächtigungen des Haushaltsplans (Ausgabeermächtigungen, Verpflichtungsermächtigungen,<br />
Planstellen und Stellen) können im Einzelfall aus wichtigen Gründen mit <strong>der</strong> Folge beschränkt (gesperrt)<br />
sein, dass die Bewirtschafter die Ermächtigungen nicht in Anspruch nehmen dürfen.<br />
Sperren können<br />
- durch Gesetz (vgl. z.B. § 24 Abs. 3 Satz 3 BHO) o<strong>der</strong><br />
- durch Vermerk im Haushaltsplan bestehen o<strong>der</strong><br />
- durch Kabinettbeschluss (vgl. z.B. § 6 Abs. 1 StWG) o<strong>der</strong><br />
- durch BMF nach „Benehmen“ mit dem zuständigen Bundesministerium (vgl. § 41 BHO) verhängt<br />
werden.<br />
Nach ihrem Zweck sind grundsätzlich zwei Gruppen von Sperren zu unterscheiden:<br />
- Sperren, die Einsparungen im laufenden o<strong>der</strong> in künftigen Haushaltsjahren bewirken sollen (Sperren<br />
nach § 41 BHO, haushaltsgesetzliche Sperren wie z.B. § 5 Abs. 10 HG 1997, Sperren nach § 6<br />
StWG).<br />
Diese Sperren bewirken regelmäßig, dass über die gesperrten Ermächtigungen endgültig nicht verfügt<br />
werden kann.<br />
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