31.08.2013 Aufrufe

Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

F. Zuwendungsrecht<br />

1. Bedeutung <strong>der</strong> Zuwendungen als Instrument staatlicher För<strong>der</strong>ung<br />

Zuwendungen werden an Stellen außerhalb <strong>der</strong> Bundesverwaltung für bestimmte Zwecke gewährt, an<br />

<strong>der</strong>en Erfüllung <strong>der</strong> Bund ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht o<strong>der</strong> nicht im<br />

notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 23 BHO). Schwerpunkte sind die Forschung und<br />

Entwicklung. Weitere Bereiche sind die Sport-, Kultur- und Umweltschutzför<strong>der</strong>ung sowie die För<strong>der</strong>ung<br />

von wichtigen bildungs-, wirtschafts- und sozialpolitischen Vorhaben. Daran wird deutlich, dass es sich in<br />

weitem Umfang um Bereiche handelt, bei denen <strong>der</strong> Staat selbst tätig werden müsste, wenn es das<br />

Instrument <strong>der</strong> Zuwendung nicht gäbe. Da es sich um Bereiche außerhalb <strong>der</strong> staatlichen Verwaltung<br />

handelt, sind beson<strong>der</strong>e Regelungen entwickelt worden, um die Erfüllung des Zuwendungszwecks und<br />

die wirtschaftliche Mittelverwendung sicherzustellen.<br />

2. Begriff <strong>der</strong> Zuwendungen<br />

Nach § 23 BHO dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nur veranschlagt<br />

werden<br />

- als Leistungen für bestimmte Zwecke,<br />

- an <strong>der</strong>en Erfüllung durch eine Stelle außerhalb <strong>der</strong> Bundesverwaltung <strong>der</strong> Bund ein erhebliches<br />

Interesse hat,<br />

- wenn dieses Interesse ohne die Zuwendung nicht o<strong>der</strong> nicht im notwendigen Umfang befriedigt<br />

werden kann.<br />

Zuwendungen dürfen auch nur unter diesen Voraussetzungen gewährt werden (§ 44 Abs. 1 BHO).<br />

Der Zuwendungsbegriff ist somit die Grundlage für die Veranschlagung und Bewirtschaftung und für das<br />

Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs (§ 91 Abs. 1 und 2 BHO).<br />

Danach ergibt sich folgende Definition:<br />

Zuwendungen sind zweckgebundene Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Art, die <strong>der</strong> Bund zur Erfüllung<br />

öffentlicher Aufgaben an Stellen außerhalb <strong>der</strong> Bundesverwaltung erbringt, ohne dass <strong>der</strong> Empfänger vor<br />

<strong>der</strong> Vergabeentscheidung einen dem Grunde und <strong>der</strong> Höhe nach bestimmten Rechtsanspruch hat und<br />

ohne dass ein unmittelbarer Leistungsaustausch stattfindet.<br />

Keine Zuwendungen sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />

- Sachleistungen;<br />

- Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen. Es handelt sich hier um Eventualverbindlichkeiten,<br />

die zur Absicherung ungewisser, in <strong>der</strong> Zukunft liegen<strong>der</strong> Risiken übernommen werden;<br />

eine Geldleistung erfolgt (zunächst) nicht.<br />

- Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften. Dabei geht es um Leistungen, auf die <strong>der</strong> Empfänger<br />

einen dem Grund und <strong>der</strong> Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschrift (Gesetz, Rechtsverordnung,<br />

Staatsvertrag, völkerrechtliche Abkommen) begründeten Anspruch hat (z.B. Wohngeld);<br />

- Ersatz von Aufwendungen (§ 91 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BHO). Der Empfänger <strong>der</strong> Geldleistung hat einen<br />

dem Grund und <strong>der</strong> Höhe nach bestimmten o<strong>der</strong> bestimmbaren Rechtsanspruch, entwe<strong>der</strong> aufgrund<br />

eines privatrechtlichen Auftrags o<strong>der</strong> aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung. Der Dritte nimmt<br />

nicht seine eigenen Aufgaben wahr, son<strong>der</strong>n wird ausschließlich o<strong>der</strong> in erster Linie im Interesse des<br />

Bundes tätig;<br />

- Entgelte aufgrund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen.<br />

3. Zuwendungen - öffentlicher Auftrag<br />

Der öffentliche Auftrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag (z.B. Kauf-, Werk-, Mietvertrag), <strong>der</strong> deshalb „öffentlich“<br />

genannt wird, weil die öffentliche Hand Auftraggeber ist.<br />

- 27 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!