Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
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F. Zuwendungsrecht<br />
1. Bedeutung <strong>der</strong> Zuwendungen als Instrument staatlicher För<strong>der</strong>ung<br />
Zuwendungen werden an Stellen außerhalb <strong>der</strong> Bundesverwaltung für bestimmte Zwecke gewährt, an<br />
<strong>der</strong>en Erfüllung <strong>der</strong> Bund ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht o<strong>der</strong> nicht im<br />
notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 23 BHO). Schwerpunkte sind die Forschung und<br />
Entwicklung. Weitere Bereiche sind die Sport-, Kultur- und Umweltschutzför<strong>der</strong>ung sowie die För<strong>der</strong>ung<br />
von wichtigen bildungs-, wirtschafts- und sozialpolitischen Vorhaben. Daran wird deutlich, dass es sich in<br />
weitem Umfang um Bereiche handelt, bei denen <strong>der</strong> Staat selbst tätig werden müsste, wenn es das<br />
Instrument <strong>der</strong> Zuwendung nicht gäbe. Da es sich um Bereiche außerhalb <strong>der</strong> staatlichen Verwaltung<br />
handelt, sind beson<strong>der</strong>e Regelungen entwickelt worden, um die Erfüllung des Zuwendungszwecks und<br />
die wirtschaftliche Mittelverwendung sicherzustellen.<br />
2. Begriff <strong>der</strong> Zuwendungen<br />
Nach § 23 BHO dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nur veranschlagt<br />
werden<br />
- als Leistungen für bestimmte Zwecke,<br />
- an <strong>der</strong>en Erfüllung durch eine Stelle außerhalb <strong>der</strong> Bundesverwaltung <strong>der</strong> Bund ein erhebliches<br />
Interesse hat,<br />
- wenn dieses Interesse ohne die Zuwendung nicht o<strong>der</strong> nicht im notwendigen Umfang befriedigt<br />
werden kann.<br />
Zuwendungen dürfen auch nur unter diesen Voraussetzungen gewährt werden (§ 44 Abs. 1 BHO).<br />
Der Zuwendungsbegriff ist somit die Grundlage für die Veranschlagung und Bewirtschaftung und für das<br />
Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs (§ 91 Abs. 1 und 2 BHO).<br />
Danach ergibt sich folgende Definition:<br />
Zuwendungen sind zweckgebundene Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Art, die <strong>der</strong> Bund zur Erfüllung<br />
öffentlicher Aufgaben an Stellen außerhalb <strong>der</strong> Bundesverwaltung erbringt, ohne dass <strong>der</strong> Empfänger vor<br />
<strong>der</strong> Vergabeentscheidung einen dem Grunde und <strong>der</strong> Höhe nach bestimmten Rechtsanspruch hat und<br />
ohne dass ein unmittelbarer Leistungsaustausch stattfindet.<br />
Keine Zuwendungen sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />
- Sachleistungen;<br />
- Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen. Es handelt sich hier um Eventualverbindlichkeiten,<br />
die zur Absicherung ungewisser, in <strong>der</strong> Zukunft liegen<strong>der</strong> Risiken übernommen werden;<br />
eine Geldleistung erfolgt (zunächst) nicht.<br />
- Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften. Dabei geht es um Leistungen, auf die <strong>der</strong> Empfänger<br />
einen dem Grund und <strong>der</strong> Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschrift (Gesetz, Rechtsverordnung,<br />
Staatsvertrag, völkerrechtliche Abkommen) begründeten Anspruch hat (z.B. Wohngeld);<br />
- Ersatz von Aufwendungen (§ 91 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BHO). Der Empfänger <strong>der</strong> Geldleistung hat einen<br />
dem Grund und <strong>der</strong> Höhe nach bestimmten o<strong>der</strong> bestimmbaren Rechtsanspruch, entwe<strong>der</strong> aufgrund<br />
eines privatrechtlichen Auftrags o<strong>der</strong> aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung. Der Dritte nimmt<br />
nicht seine eigenen Aufgaben wahr, son<strong>der</strong>n wird ausschließlich o<strong>der</strong> in erster Linie im Interesse des<br />
Bundes tätig;<br />
- Entgelte aufgrund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen.<br />
3. Zuwendungen - öffentlicher Auftrag<br />
Der öffentliche Auftrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag (z.B. Kauf-, Werk-, Mietvertrag), <strong>der</strong> deshalb „öffentlich“<br />
genannt wird, weil die öffentliche Hand Auftraggeber ist.<br />
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