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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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Ferner trägt <strong>der</strong> Bund nach Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG die Zuschüsse zur Sozialversicherung, und zwar<br />

auch insoweit, als sie im Bereich <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> organisiert ist.<br />

1.3 Verwaltungsausgaben<br />

Bund und Län<strong>der</strong> tragen die bei ihren Behörden jeweils anfallenden Verwaltungsausgaben, die Län<strong>der</strong><br />

also auch dann, wenn sie Bundesgesetze ausführen (Art. 104a Abs. 5 GG).<br />

1.4 Haftung im Verhältnis zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n<br />

Bund und Län<strong>der</strong> haften im Verhältnis zueinan<strong>der</strong> für eine ordnungsmäßige Verwaltung (Art. 104a Abs. 5<br />

GG).<br />

1.5 Lastentragung bei Verletzung von supranationalen o<strong>der</strong> völkerrechtlichen Verpflichtungen<br />

Deutschlands<br />

Nach Art. 104a Abs. 6 GG und dem dazu erlassenen Lastentragungsgesetz folgt die Finanzverantwortung<br />

für Folgen finanzwirksamer Entscheidungen zwischenstaatlicher Einrichtungen wegen einer<br />

Verletzung von supranationalen o<strong>der</strong> völkerrechtlichen Pflichten grundsätzlich <strong>der</strong> innerstaatlichen<br />

Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung für die Durchführung des supranationalen Rechts bzw. des<br />

Völkerrechts. Beispiele sind die Verhängung von Zwangsgel<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Pauschalbeträgen <strong>der</strong> EU, Finanzkorrekturen<br />

<strong>der</strong> EU aufgrund fehlerhafter Verausgabung von EU-Mitteln (so genannte Anlastungen) o<strong>der</strong><br />

Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Finanzverantwortung für<br />

solche Lasten fällt damit grundsätzlich <strong>der</strong> staatlichen Ebene zu Last, die supranationale o<strong>der</strong><br />

völkerrechtliche Pflichten verletzt hat. Eine Ausnahme bildet <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>fall einer län<strong>der</strong>übergreifenden<br />

Finanzkorrektur <strong>der</strong> EU. Hier sieht Art. 104a Abs. 6 GG eine Solidarhaftung sowohl für den Bund in Höhe<br />

von 15 % als auch für die Län<strong>der</strong> in Höhe von 35 % <strong>der</strong> Gesamtlast vor. Die verbleibenden 50% tragen<br />

die Län<strong>der</strong>, die die Lasten verursacht haben anteilig entsprechend <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> erhaltenen EU-Mittel.<br />

2. Verteilung <strong>der</strong> Steuergesetzgebungshoheit<br />

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Zölle und Finanzmonopole (Art. 105 Abs.<br />

1 GG).<br />

Eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat <strong>der</strong> Bund über die übrigen Steuern (siehe Art. 105<br />

Abs. 2 GG), wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz o<strong>der</strong> zum Teil zusteht o<strong>der</strong> soweit ein<br />

Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht (Wahrung <strong>der</strong> Rechts- und Wirtschaftseinheit).<br />

Für die örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer haben die Län<strong>der</strong> die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz<br />

(Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG). Diese Steuern betreffen „kleine“ kommunale Steuern wie z. B.<br />

die Jagd- und Fischereisteuer, die Hundesteuer, die Getränkesteuer o<strong>der</strong> die Vergnügungssteuer. Mit <strong>der</strong><br />

Fö<strong>der</strong>alismusreform 2006ist den Län<strong>der</strong>n darüber hinaus die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes<br />

bei <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer eingeräumt worden (Art. 105a Abs. 2 a Satz 2 GG)<br />

Bundesgesetze über Steuern, <strong>der</strong>en Aufkommen den Län<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> den Gemeinden (Gemeindeverbänden)<br />

ganz o<strong>der</strong> zum Teil zufließen, bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des Bundesrates (Art. 105 Abs. 3 GG).<br />

Den Gemeinden (Gemeindeverbänden) steht grundsätzlich kein „Steuererfindungsrecht“ zu. Wichtig ist<br />

aber ihr Recht, bei den ihnen zufließenden Grund- und Gewerbesteuern so genannte Hebesätze<br />

festzulegen (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG).<br />

3. Verteilung des Steueraufkommens<br />

3.1 Vertikale Verteilung des Steueraufkommens<br />

An<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> Verteilung <strong>der</strong> Steuergesetzgebungshoheit, wo um <strong>der</strong> Wahrung <strong>der</strong> Steuereinheit<br />

willen nur sehr geringe Befugnisse bei den Län<strong>der</strong>n belassen sind, werden allen Ebenen des<br />

Staatsverbandes als Voraussetzung für finanzpolitische Autonomie eigene Einnahmequellen zugeordnet.<br />

Wichtigste Einnahmequelle sind die Steuern. Es gibt Steuerarten, <strong>der</strong>en Erträge allein dem Bund o<strong>der</strong><br />

allein den Län<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> allein den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließen (Trennsystem). Daneben<br />

gibt es Steuerarten, <strong>der</strong>en Aufkommen Bund, Län<strong>der</strong>n und Gemeinden (Gemeindeverbänden)<br />

gemeinschaftlich zufließt, und zwar teils mit festen, teils mit gesetzlich festzulegenden Anteilen<br />

(Verbundsystem).<br />

Im Rahmen des Trennsystems stehen dem Bund <strong>der</strong> Ertrag <strong>der</strong> Finanzmonopole und das Aufkommen<br />

vor allem folgen<strong>der</strong> Steuern zu (Art. 106 Abs. 1 GG):<br />

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