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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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- Grundsätze <strong>der</strong> Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit<br />

Aus dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs folgen das ungeschriebene materielle Gebot <strong>der</strong> Haushaltswahrheit<br />

und das formelle Gebot <strong>der</strong> Haushaltsklarheit.<br />

Nach dem Grundsatz <strong>der</strong> Haushaltswahrheit sind die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben mit<br />

größtmöglicher Genauigkeit zu schätzen. Nach dem Grundsatz <strong>der</strong> Haushaltsklarheit sind<br />

Haushaltsansätze nach einem durchgängigen <strong>System</strong> klar zu glie<strong>der</strong>n. Dies erleichtert die Kontrolle<br />

<strong>der</strong> Einhaltung des Grundsatzes <strong>der</strong> Haushaltswahrheit.<br />

2. Haushaltssystematik<br />

Ohne eine sinnvolle Haushaltssystematik wäre eine abgestimmte Finanzplanung und Haushaltswirtschaft<br />

<strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Gebietskörperschaften nur schwer möglich. Die Einhaltung <strong>der</strong> Haushaltsgrundsätze<br />

wäre nicht zu kontrollieren und Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung würden<br />

einen unverhältnismäßig hohen personellen und zeitlichen Aufwand erfor<strong>der</strong>n.<br />

Die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die mit <strong>der</strong> Haushaltsreform 1969 eingeführte <strong>System</strong>atik werden in §§ 10<br />

und 11 HGrG sowie in §§ 13 und 14 BHO aufgestellt.<br />

2.1 Gesamtplan<br />

Die Einzelpläne werden im Gesamtplan zusammengefasst, in dessen Haushaltsübersicht alle<br />

Einzelpläne haushaltssystematisch dargestellt werden. In <strong>der</strong> Finanzierungsübersicht wird die<br />

Berechnung des Finanzierungssaldos und im Kreditfinanzierungsplan werden die Einnahmen aus<br />

Krediten und die Tilgungsausgaben gegenübergestellt.<br />

Näheren Aufschluss über die systematische Zusammensetzung des Haushaltsplans geben die Übersichten<br />

zum Haushaltsplan - insbeson<strong>der</strong>e die Auswertung <strong>der</strong> Gruppierungen und Funktionen -, die als<br />

Anlage des Haushaltsplans abgedruckt werden.<br />

2.2 Einzelpläne<br />

In den Einzelplänen sind die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und<br />

Stellen veranschlagt. Dabei gilt grundsätzlich das Ministerialprinzip, d.h. jedem Ressort ist ein Einzelplan<br />

zugewiesen. Für bestimmte Aufgabenbereiche wird das Realprinzip angewandt. So bildet die<br />

Bundesschuld (Epl. 32) einen eigenen Einzelplan.<br />

Die Versorgungsausgaben wurden bis zum Haushalt 2005 nach dem Realprinzip zentral für alle Ressorts<br />

im Einzelplan 33 veranschlagt. Mit dem Haushalt 2006 wurden die ressortbezogenen Versorgungsausgaben<br />

in die jeweiligen Einzelpläne integriert (Ministerialprinzip).<br />

2.3 Kapitel<br />

2.4 Titel<br />

Die Einzelpläne glie<strong>der</strong>n sich in Kapitel:<br />

Kapitel 01: Ministerium<br />

Kapitel 02: allgemeine Bewilligungen<br />

Kapitel 03 ff.: wichtige Sachgebiete und nachgeordnete Behörden.<br />

Die Titel stellen die unterste Stufe <strong>der</strong> Glie<strong>der</strong>ung des Haushaltsplans dar.<br />

Entsprechend dem Gruppierungsplan werden die Einnahmen nach ihrem Entstehungsgrund und die<br />

Ausgaben nach ihrem Zweck titelweise veranschlagt.<br />

Die gesetzliche Feststellung und damit Verbindlichkeit erstreckt sich auf das sog. Dispositiv, das sich<br />

zusammensetzt aus:<br />

- Zweckbestimmung,<br />

- Betrag für das Haushaltsjahr,<br />

- Verpflichtungsermächtigungen,<br />

- Haushaltsvermerken.<br />

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