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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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4. Doppik<br />

Die Diskussion um die neuen Steuerungsinstrumente wirft die Frage nach dem Übergang zur doppelten<br />

Buchführung (Doppik) auf. Mit <strong>der</strong> KLR (vgl. Kapitel I. 2.) wird ein internes Rechnungswesen geschaffen,<br />

das zum Kern einer kaufmännischen Buchhaltung zählt.<br />

Haushaltsreformen hin zur Doppik in an<strong>der</strong>en europäischen Län<strong>der</strong>n, die ersten Standardisierungsbemühungen<br />

auf internationaler Ebene (IPSAS) und nicht zuletzt die Entscheidungen in mehrere<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n (Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen) zum Übergang zur Doppik belegen<br />

die Aktualität dieses Themas. Der Bund beteiligt sich im Rahmen des Bund/Län<strong>der</strong>-Arbeitskreises<br />

„Kosten- und Leistungsrechnung/Doppik“ an <strong>der</strong> konzeptionellen Erarbeitung von Doppik-Standards. Vor<br />

dem Hintergrund <strong>der</strong> beschriebenen aktuellen Entwicklungen hat <strong>der</strong> BMF zum 1. Oktober 2006 eine<br />

BMF-Projektgruppe „Mo<strong>der</strong>nisierung des Haushalts- und Rechnungswesen“ gegründet. Die<br />

Projektgruppe soll die Erfahrungen aus den Haushaltsreformen im In- und Ausland evaluieren und<br />

Vorschläge für eine Reform des Haushalts und Rechnungswesens des Bundes erarbeiten. Der<br />

Projektauftrag soll - einschließlich etwaiger gesetzlicher Än<strong>der</strong>ungen - bis Mitte 2009 umgesetzt sein.<br />

1. Überblick über das Verfahren<br />

J. Rechnungsprüfung, Bundesrechnungshof<br />

Die Rechnungsprüfung besteht aus <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung sowie <strong>der</strong> Haushalts- und<br />

Wirtschaftsführung des Bundes. Sie vollzieht sich in zwei Phasen:<br />

- die Prüfung (Verwaltungskontrolle) durch den Bundesrechnungshof einschließlich seiner<br />

Prüfungsämter, die in den jährlichen Bemerkungen des BRH zur Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />

des Bundes dokumentiert wird;<br />

- die politische Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss, einen Unterausschuss des Haushaltsausschusses<br />

des Deutschen Bundestages.<br />

Es folgen dann die Verfahren, die zur Entlastung <strong>der</strong> Bundesregierung durch den Deutschen Bundestag<br />

und den Bundesrat führen (Einzelheiten dazu unter G.).<br />

2. Organisation und Rechtsstellung<br />

2.1. Der Bundesrechnungshof (BRH)<br />

Der BRH ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ <strong>der</strong> Finanzkontrolle nur dem<br />

Gesetz unterworfen.<br />

Der BRH ist unabhängig gegenüber <strong>der</strong> Regierung:<br />

- Er ist in seiner Prüfungstätigkeit frei, d.h. er bestimmt allein, was, wann, wo und wie er prüft.<br />

- Sein Präsident/seine Präsidentin und sein Vizepräsident/seine Vizepräsidentin werden vom Bundestag<br />

und Bundesrat auf Vorschlag <strong>der</strong> Bundesregierung gewählt. Die Ernennung erfolgt durch den<br />

Bundespräsidenten. Die jeweilige Amtszeit dauert zwölf Jahre. Eine Wie<strong>der</strong>wahl ist nicht zulässig.<br />

- Sein Haushalt genießt im Haushaltsaufstellungsverfahren den gleichen Schutz wie die <strong>Haushalte</strong> <strong>der</strong><br />

Verfassungsorgane. <strong>Das</strong> bedeutet: Weicht <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Regierung beschlossene Haushaltsentwurf<br />

von dem Vorschlag des Bundesrechnungshofs ab und ist <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung nicht zugestimmt worden, so<br />

sind die Teile des Voranschlags des BRH, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverän<strong>der</strong>t<br />

dem Haushaltsentwurf <strong>der</strong> Regierung beizufügen. Ähnliches gilt für die Behandlung des Haushalts<br />

des BRH in <strong>der</strong> Kabinettvorlage des BMF zum Entwurf des Bundeshaushaltes und des Finanzplans (§<br />

29 Abs. 3 BHO).<br />

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