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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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Die Struktur des Öffentlichen Gesamthaushalts, wie er z. B. dem Finanzplanungsrat vorgelegt wird:<br />

Öffentlicher Gesamthaushalt 2006<br />

I. Ausgaben<br />

Personalausgaben<br />

175,9<br />

Laufen<strong>der</strong> Sachaufwand 1) 68,5<br />

Zinsausgaben an an<strong>der</strong>e Bereiche 64,3<br />

Sachinvestitionen 32,8<br />

Sonstige Ausgaben 1) 291,7<br />

Insgesamt 2)<br />

- 66 -<br />

635,7<br />

II. Einnahmen<br />

Steuern 488,5<br />

Sonstige 107,8<br />

III.<br />

1. Haushaltsrecht<br />

1.1 Haushaltsautonomie<br />

Insgesamt 2)<br />

Finanzierungssaldo<br />

596,2<br />

- 39,5<br />

1)<br />

„Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke“ bei sonstigen Ausgaben nachgewiesen.<br />

2)<br />

einschl. EU-Anteile, ERP-Son<strong>der</strong>vermögen, Bundeseisenbahnvermögen,<br />

Erblastentilgungsfonds, Entschädigungsfonds, Versorgungsrücklage des Bundes,<br />

Postbeamtenversorgungskasse und Fonds „Aufbauhilfe“.<br />

O. Die <strong>Haushalte</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

Nach Art. 109 Abs. 1 GG sind Bund und Län<strong>der</strong> „in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinan<strong>der</strong><br />

unabhängig“. Die verfassungsrechtliche Haushaltsautonomie bedeutet, dass Bund und Län<strong>der</strong> jeweils<br />

eigene Haushaltspläne aufstellen und sie eigenverantwortlich ausführen, abrechnen und prüfen.<br />

Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Haushaltspläne sind neben Art. 109 GG die haushaltsrechtlichen Bestimmungen<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Landesverfassung, die in Erfüllung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) erlassenen<br />

Landeshaushaltsordnungen, bestimmte Vorschriften des Gesetzes zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Stabilität und des<br />

Wachstums <strong>der</strong> Wirtschaft (StWG) sowie <strong>der</strong> unmittelbar anzuwendende Teil II des HGrG. Hinzu kommt<br />

bei den Län<strong>der</strong>n, ebenfalls wie beim Bund, das jeweilige Haushaltsgesetz als ein auf die<br />

Haushaltsperiode zeitlich begrenztes Gesetz.<br />

1.2 Haushaltssystematik<br />

Aufgrund <strong>der</strong> verfassungsrechtlich garantierten Haushaltsautonomie von Bund und Län<strong>der</strong>n könnte man<br />

in den Landeshaushaltsordnungen markante Abweichungen von <strong>der</strong> Bundeshaushaltsordnung (BHO)<br />

vermuten. Die Haushaltsreform im Jahre 1969 wirkte dem jedoch entgegen, indem die Einheitlichkeit des<br />

Haushaltsrechts und <strong>der</strong> Haushaltssystematik bei Bund und Län<strong>der</strong>n mit dem HGrG festgeschrieben<br />

wurde. Alle Landeshaushaltsordnungen sind materiell und auch formell in <strong>der</strong> Paragraphenfolge <strong>der</strong> BHO<br />

weitgehend angeglichen.<br />

Lediglich in einigen Punkten, in denen das HGrG Alternativlösungen zulässt, weichen manche Landeshaushaltsordnungen<br />

ab. So besteht z. B. die Möglichkeit, den Haushaltsplan für zwei Jahre, nach Jahren<br />

getrennt, aufzustellen. Von dieser Regelung wird mittlerweile in vielen Län<strong>der</strong>n Gebrauch gemacht, nicht<br />

aber beim Bund, weil <strong>der</strong> Bundeshaushalt wegen seines erheblichen finanziellen Gewichts einer<br />

jährlichen Anpassung an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung bedarf.

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