Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
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Die Struktur des Öffentlichen Gesamthaushalts, wie er z. B. dem Finanzplanungsrat vorgelegt wird:<br />
Öffentlicher Gesamthaushalt 2006<br />
I. Ausgaben<br />
Personalausgaben<br />
175,9<br />
Laufen<strong>der</strong> Sachaufwand 1) 68,5<br />
Zinsausgaben an an<strong>der</strong>e Bereiche 64,3<br />
Sachinvestitionen 32,8<br />
Sonstige Ausgaben 1) 291,7<br />
Insgesamt 2)<br />
- 66 -<br />
635,7<br />
II. Einnahmen<br />
Steuern 488,5<br />
Sonstige 107,8<br />
III.<br />
1. Haushaltsrecht<br />
1.1 Haushaltsautonomie<br />
Insgesamt 2)<br />
Finanzierungssaldo<br />
596,2<br />
- 39,5<br />
1)<br />
„Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke“ bei sonstigen Ausgaben nachgewiesen.<br />
2)<br />
einschl. EU-Anteile, ERP-Son<strong>der</strong>vermögen, Bundeseisenbahnvermögen,<br />
Erblastentilgungsfonds, Entschädigungsfonds, Versorgungsrücklage des Bundes,<br />
Postbeamtenversorgungskasse und Fonds „Aufbauhilfe“.<br />
O. Die <strong>Haushalte</strong> <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
Nach Art. 109 Abs. 1 GG sind Bund und Län<strong>der</strong> „in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinan<strong>der</strong><br />
unabhängig“. Die verfassungsrechtliche Haushaltsautonomie bedeutet, dass Bund und Län<strong>der</strong> jeweils<br />
eigene Haushaltspläne aufstellen und sie eigenverantwortlich ausführen, abrechnen und prüfen.<br />
Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Haushaltspläne sind neben Art. 109 GG die haushaltsrechtlichen Bestimmungen<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Landesverfassung, die in Erfüllung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) erlassenen<br />
Landeshaushaltsordnungen, bestimmte Vorschriften des Gesetzes zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Stabilität und des<br />
Wachstums <strong>der</strong> Wirtschaft (StWG) sowie <strong>der</strong> unmittelbar anzuwendende Teil II des HGrG. Hinzu kommt<br />
bei den Län<strong>der</strong>n, ebenfalls wie beim Bund, das jeweilige Haushaltsgesetz als ein auf die<br />
Haushaltsperiode zeitlich begrenztes Gesetz.<br />
1.2 Haushaltssystematik<br />
Aufgrund <strong>der</strong> verfassungsrechtlich garantierten Haushaltsautonomie von Bund und Län<strong>der</strong>n könnte man<br />
in den Landeshaushaltsordnungen markante Abweichungen von <strong>der</strong> Bundeshaushaltsordnung (BHO)<br />
vermuten. Die Haushaltsreform im Jahre 1969 wirkte dem jedoch entgegen, indem die Einheitlichkeit des<br />
Haushaltsrechts und <strong>der</strong> Haushaltssystematik bei Bund und Län<strong>der</strong>n mit dem HGrG festgeschrieben<br />
wurde. Alle Landeshaushaltsordnungen sind materiell und auch formell in <strong>der</strong> Paragraphenfolge <strong>der</strong> BHO<br />
weitgehend angeglichen.<br />
Lediglich in einigen Punkten, in denen das HGrG Alternativlösungen zulässt, weichen manche Landeshaushaltsordnungen<br />
ab. So besteht z. B. die Möglichkeit, den Haushaltsplan für zwei Jahre, nach Jahren<br />
getrennt, aufzustellen. Von dieser Regelung wird mittlerweile in vielen Län<strong>der</strong>n Gebrauch gemacht, nicht<br />
aber beim Bund, weil <strong>der</strong> Bundeshaushalt wegen seines erheblichen finanziellen Gewichts einer<br />
jährlichen Anpassung an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung bedarf.