Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
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Wesentliche Haushaltsgrundsätze sind allerdings auch im Rahmen <strong>der</strong> Flexibilisierung unabdingbar:<br />
- Der Grundsatz <strong>der</strong> Jährlichkeit und die jährliche Rechnungslegung sind wichtige Elemente <strong>der</strong><br />
zeitnahen Kontrolle, ob <strong>der</strong> parlamentarische Wille beachtet worden ist.<br />
Für die Wirtschaftsteilnehmer und Finanzmärkte ist die Festlegung jährlicher Eckwerte des staatlichen<br />
Handelns von großer Bedeutung.<br />
- Der in einzelne Titel geglie<strong>der</strong>te Haushalt stellt die Transparenz und Vergleichbarkeit aller <strong>öffentlichen</strong><br />
<strong>Haushalte</strong> sicher. Der notwendige Informationsgehalt des Haushalts wird gesichert.<br />
- <strong>Das</strong> grundsätzliche Festhalten am Gesamtdeckungsprinzip, d. h. die Deckung aller Ausgaben durch<br />
alle Einnahmen, ist unerlässlich.<br />
1. Vorbemerkung<br />
E. Personal<br />
Nach dem Haushaltsrecht des Bundes wird das Personal nicht nach den verfügbaren Ausgaben, son<strong>der</strong>n<br />
nach Planstellen und Stellen bewirtschaftet. Vor <strong>der</strong> Einstellung je<strong>der</strong> einzelnen Mitarbeiterin und jedes<br />
einzelnen Mitarbeiters muss eine vom Haushaltsgesetzgeber bewilligte Planstelle/Stelle verfügbar sein,<br />
auf <strong>der</strong> sie o<strong>der</strong> er „geführt“ werden kann.<br />
Diese Beson<strong>der</strong>heit des deutschen Haushaltsrechts im Personalbereich, zu <strong>der</strong> es in ausländischen<br />
Rechtsordnungen kaum Parallelen gibt, hat ihren Grund in dem beson<strong>der</strong>en Status, den die Beamtinnen<br />
und Beamten nach deutschem <strong>öffentlichen</strong> Dienstrecht genießen. Die Einstellung einer Beamtin o<strong>der</strong><br />
eines Beamten hat wegen ihrer bzw. seiner Unkündbarkeit und <strong>der</strong> Fürsorgepflicht des <strong>öffentlichen</strong><br />
Arbeitgebers bis hin zur Pflicht <strong>der</strong> Versorgung auch <strong>der</strong> Hinterbliebenen <strong>der</strong> Beamtinnen und Beamten<br />
in <strong>der</strong> Regel jahrzehntelange Zahlungsverpflichtungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen zur<br />
Folge. Die Planstelle schafft dafür über den gesamten Zeitraum des Dienstverhältnisses die<br />
Ermächtigung, ohne dass es dafür noch einer Verpflichtungsermächtigung bedarf.<br />
Weil sich über die Planstellenbewirtschaftung Umfang und Struktur des Personals <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong><br />
Verwaltung durch den Gesetzgeber beson<strong>der</strong>s gut steuern lassen, wird das Verfahren entsprechend auf<br />
die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewandt.<br />
2. Einteilung <strong>der</strong> Stellen<br />
Die Veranschlagung von Stellen ist in § 17 Abs. 5 und 6 BHO geregelt. Bis zum Haushalt 2006 wurde<br />
unterschieden zwischen Planstellen für Beamtinnen und Beamte, Stellen für Angestellte und Stellen für<br />
Arbeiterinnen und Arbeiter. Seit dem Haushalt 2007 werden statt <strong>der</strong> Stellen für Angestellte und Stellen<br />
für Arbeiterinnen und Arbeiter Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgebracht. Dies ist<br />
Folge des Tarifvertrags für den <strong>öffentlichen</strong> Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, mit dem die Unterscheidung<br />
zwischen Angestellten einerseits und Arbeiterinnen und Arbeitern an<strong>der</strong>erseits aufgehoben<br />
und für beide Gruppen von Tarifbeschäftigten ein einheitliches Entgeltsystem geschaffen wurde.<br />
2.1 Planstellen für Beamtinnen und Beamte<br />
Nach § 17 Abs. 5 BHO sind die Planstellen für Beamtinnen und Beamte nach Besoldungsgruppen und<br />
Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen, und zwar in <strong>der</strong> Zweckbestimmung. Die im<br />
Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen (Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit) bilden<br />
den sog. Stellenplan. Als Teil <strong>der</strong> Zweckbestimmung ist <strong>der</strong> Stellenplan in gleicher Weise verbindlich wie<br />
die Zweckbestimmung selbst. Beim Stellenplan unterscheidet man nach dem Sprachgebrauch <strong>der</strong><br />
Haushaltspraxis zwischen „Zahl“ und „Wertigkeit“ <strong>der</strong> Stellen. Beamtinnen und Beamte (auf Lebenszeit)<br />
dürfen nur dann eingestellt werden, wenn eine freie Planstelle <strong>der</strong> entsprechenden o<strong>der</strong> einer höheren<br />
Besoldungsgruppe (Wertigkeit) verfügbar ist. Die Zahl <strong>der</strong> einzelnen Planstellen (Wertigkeiten) des<br />
Stellenplans darf nicht überschritten werden. Die Tatsache, dass etwa noch Geld für die Einstellung einer<br />
weiteren Beamtin o<strong>der</strong> eines weiteren Beamten vorhanden ist (z. B. weil vorher eine Zeit lang Stellen<br />
unbesetzt gewesen sind und daher Personalausgaben eingespart wurden), schafft keine Ermächtigung,<br />
eine weitere Beamtin o<strong>der</strong> einen weiteren Beamten über die Zahl des Stellenplans hinaus einzustellen.<br />
Die Gesamtzahl <strong>der</strong> im Stellenplan ausgebrachten Beamtenstellen darf zu keinem Zeitpunkt überschritten<br />
werden (es gilt also nicht etwa ein Jahresdurchschnittswert).<br />
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