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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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Abweichungen vom Stellenplan sind nur möglich, wenn sie durch das HG o<strong>der</strong> den Haushaltsplan<br />

ausdrücklich zugelassen sind.<br />

<strong>Das</strong> HG (z.B. § 14 HG 2008) sieht die Möglichkeit <strong>der</strong> Ausbringung neuer Planstellen und Stellen<br />

während des laufenden Haushaltsjahres in Fällen eines unabweisbaren Bedarfs vor. Grundsätzlich sind<br />

die Einwilligung des Haushaltsausschusses sowie eine Einsparung an an<strong>der</strong>er Stelle des Gesamthaushalts<br />

durch den Wegfall von Stellen in finanziell gleichwertigen Umfang erfor<strong>der</strong>lich (siehe § 14 Abs.<br />

1 HG 2008).<br />

Die Möglichkeit einer überplanmäßigen Ausgabe nach § 37 BHO hilft in Bezug auf den Stellenhaushalt<br />

nicht weiter, denn § 37 BHO gilt nur für Ausgaben und nicht für zusätzliche Planstellen und Stellen. Über<br />

§ 37 BHO kann also nur zusätzliches Geld verfügbar gemacht werden; neue Planstellen und Stellen sind<br />

auf diesem Wege nicht erreichbar.<br />

Den Planstellen für Beamtinnen und Beamte gleichgestellt sind die Planstellen für Professorinnen und<br />

Professoren, Richterinnen und Richter sowie für Soldatinnen und Soldaten.<br />

2.2 Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

Die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nach § 17 Abs. 6 BHO in den Erläuterungen<br />

auszubringen. Der Stellenplan für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist daher nach <strong>der</strong> BHO an sich<br />

nicht verbindlich. Die jährlichen Haushaltsgesetze haben aber seit 1972 von <strong>der</strong> Möglichkeit des § 17<br />

Abs. 1 Satz 2 BHO Gebrauch gemacht und die Erläuterungen zu den Titeln <strong>der</strong> Gruppe 425 und damit<br />

den Stellenplan für Angestellte hinsichtlich <strong>der</strong> Zahl und Wertigkeit für verbindlich erklärt. Ab dem<br />

Haushaltsjahr 2007, in dem statt <strong>der</strong> Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter Stellen für<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgebracht werden, werden die Erläuterungen zu den Titeln <strong>der</strong><br />

neuen (Ausgaben-)Gruppe 428 (Entgelte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) für verbindlich erklärt<br />

(§ 13 Abs. 1 Satz 1 HG 2008). Damit ist <strong>der</strong> Stellenplan für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />

hinsichtlich seiner Verbindlichkeit dem Stellenplan für Beamtinnen und Beamte gleichgestellt.<br />

Die Haushaltsgesetze enthalten regelmäßig die Ermächtigung für das BMF, Abweichungen vom Stellenplan<br />

für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zuzulassen (§ 13 Abs. 1 S. 2 HG 2008); die Bewilligung<br />

einer Abweichung kann insbeson<strong>der</strong>e zur Erfüllung tariflicher Ansprüche erfolgen.<br />

2.3 Leerstellen<br />

Leerstellen sind Zweckschöpfungen <strong>der</strong> Haushaltspraxis. Obwohl sie in <strong>der</strong> Haushaltspraxis eine nicht<br />

unerhebliche Bedeutung haben, sind sie in <strong>der</strong> BHO selbst nur hinsichtlich eines Son<strong>der</strong>falls angesprochen<br />

(§ 50 Abs. 5 BHO). Leerstellen sind sowohl für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und<br />

Richter, Soldatinnen und Soldaten als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möglich (§ 16 HG<br />

2008).<br />

Leerstellen sind Auffangstellen für Personen, die vorübergehend aus ihrer bisherigen Tätigkeit ausscheiden<br />

und <strong>der</strong>en Planstelle für einen Nachfolger freigemacht werden soll. Die Ausbringung einer Leerstelle<br />

dient zum einen <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit des abgebenden Ressorts. Zum an<strong>der</strong>en gibt sie <strong>der</strong> bisherigen<br />

Stelleninhaberin o<strong>der</strong> dem bisherigen Stelleninhaber die persönliche Sicherheit, dass ihre o<strong>der</strong> seine<br />

Rückkehr auf eine gleichartige Planstelle o<strong>der</strong> Stelle je<strong>der</strong>zeit möglich ist. Der Beamtenstatus bleibt<br />

gewahrt, damit auch die Versorgungsanwartschaft.<br />

Der Unterschied zur Planstelle im üblichen Sinne besteht darin, dass aus <strong>der</strong> Leerstelle Dienstbezüge nur<br />

bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen gezahlt werden dürfen: Die zurückkehrende Beamtin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

zurückkehrende Beamte erhält die Dienstbezüge solange aus <strong>der</strong> Leerstelle, bis sie o<strong>der</strong> er innerhalb<br />

desselben Kapitels in die nächste freiwerdende Planstelle <strong>der</strong>selben Besoldungsgruppe eingewiesen<br />

werden kann; mit <strong>der</strong> Einweisung fällt die Leerstelle weg. Insoweit ergibt sich für eine Übergangszeit eine<br />

Doppelbesetzung.<br />

Leerstellen sind grundsätzlich an die Person gebunden; eine personengebundene Leerstelle fällt weg,<br />

wenn die betreffende Beamtin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> betreffende Beamte wie<strong>der</strong> in eine Planstelle übernommen wird.<br />

Für Leerstellen werden keine Ausgaben veranschlagt. Etwaige Mehrausgaben für die Zahlung von<br />

Dienstbezügen aus einer Leerstelle sind im Rahmen <strong>der</strong> Flexibilisierung <strong>der</strong> Verwaltungsausgaben (vgl.<br />

§ 5 HG 2008) aufzufangen.<br />

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