Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
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1.2.2 Gesetz zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Stabilität und des Wachstums <strong>der</strong> Wirtschaft (StWG)<br />
Mit diesem Gesetz aus dem Jahr 1967 wurde dem Wandel von <strong>der</strong> herkömmlichen Bedarfsdeckungsfunktion<br />
<strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> <strong>Haushalte</strong> zu einer gesamtwirtschaftlichen Budgetfunktion Rechnung getragen.<br />
1.2.3 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)<br />
<strong>Das</strong> HGrG verpflichtet Bund und Län<strong>der</strong>, ihr Haushaltsrecht nach den Grundsätzen des HGrG zu regeln.<br />
Einige Vorschriften (§§ 49 ff.) gelten einheitlich und unmittelbar für Bund und Län<strong>der</strong>. <strong>Das</strong> HGrG kann nur<br />
mit Zustimmung des Bundesrates geän<strong>der</strong>t werden.<br />
1.2.4 Bundeshaushaltsordnung (BHO)<br />
Mit <strong>der</strong> BHO erfüllt <strong>der</strong> Bund seine Verpflichtung, sein Haushaltsrecht nach den Grundsätzen des HGrG<br />
zu regeln, und trifft ergänzende Regelungen. Die Län<strong>der</strong> haben ihre Verpflichtung durch Erlass ihrer<br />
Landeshaushaltsordnungen (LHO) erfüllt. Die Paragraphenfolge ist in allen Haushaltsordnungen weitgehend<br />
identisch.<br />
1.2.5 <strong>Das</strong> jährliche Haushaltsgesetz (HG)<br />
Mit dem HG wird <strong>der</strong> Haushaltsplan (Anlage zum HG) festgestellt. Es enthält weitere Regelungen, die<br />
sich nicht für eine Aufnahme in das Dauergesetz BHO eignen. Als (Einspruchs-)Gesetz ist das HG <strong>der</strong><br />
BHO (ebenfalls Einspruchsgesetz) gleichwertig und kann einzelne Regelungen <strong>der</strong> BHO zeitlich begrenzt<br />
abän<strong>der</strong>n. Regelungen des (Zustimmungs-)Gesetzes HGrG kann es nicht abän<strong>der</strong>n.<br />
In das HG dürfen allerdings nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und<br />
Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das HG beschlossen wird (sachliches und<br />
zeitliches Bepackungsverbot, Art. 110 Abs. 4 GG).<br />
Der Haushaltsplan ist eine systematisch geglie<strong>der</strong>te Zusammenstellung <strong>der</strong> für ein Haushaltsjahr<br />
veranschlagten Ausgaben und <strong>der</strong> zu ihrer Deckung vorgesehenen Einnahmen. Der Haushaltsplan ist<br />
Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten<br />
und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche o<strong>der</strong> Verbindlichkeiten<br />
we<strong>der</strong> begründet noch aufgehoben. Diese Wirkung kann nur das materielle Recht erzeugen. Weil <strong>der</strong><br />
Haushaltsplan nur eine Ermächtigung begründet, ist die Regierung rechtlich nicht verpflichtet, Ausgaben,<br />
die in den Haushaltsplan eingestellt wurden, auch tatsächlich zu leisten.<br />
1.2.6 Verwaltungsvorschriften<br />
Insbeson<strong>der</strong>e die Verwaltungsvorschriften zur BHO und die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik<br />
(Gruppierungsplan, Funktionenplan, Haushaltstechnische Richtlinien des Bundes - HRB) sind als<br />
ergänzende Verwaltungsvorschriften anzuführen.<br />
1.3 Haushaltsgrundsätze<br />
GG, HGrG und BHO enthalten eine Reihe von Regelungen, <strong>der</strong>en Einhaltung für eine geordnete und<br />
wirtschaftliche Haushaltswirtschaft unerlässlich ist:<br />
- Grundsatz <strong>der</strong> Einheit und Vollständigkeit (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG)<br />
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in den Haushaltsplan einzustellen. Es dürfen keine Mittel ohne<br />
Haushaltsermächtigung ausgegeben werden. Son<strong>der</strong>haushalte sind nur für Bundesbetriebe und<br />
Son<strong>der</strong>vermögen zugelassen.<br />
- Grundsatz des Haushaltsausgleichs (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 GG)<br />
Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er muss für den Gesamtbetrag<br />
<strong>der</strong> eingestellten Ausgaben die erfor<strong>der</strong>liche Deckung ausweisen. An<strong>der</strong>nfalls wäre die Vollzugsfähigkeit<br />
des Haushaltsplans nicht gewährleistet. Als Deckung sind auch Kredite im Rahmen des Art.<br />
115 GG zulässig; allerdings gehören hierzu nicht die Kredite zur Aufrechterhaltung einer<br />
ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (sog. Kassenverstärkungskredite).<br />
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