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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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Auf <strong>der</strong> Einnahmeseite <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> <strong>Haushalte</strong> beeinflusst die gesamtwirtschaftliche Entwicklung vor<br />

allem das Steueraufkommen. Da Steuern nominale Größen sind, ist in diesem Zusammenhang die nominale<br />

Entwicklung <strong>der</strong> Gesamtwirtschaft, ausgedrückt als nominales Bruttoinlandsprodukt, die entscheidende<br />

Größe. Allerdings besteht zwischen Steuereinnahmen und Bruttoinlandsprodukt kein streng<br />

kausaler Zusammenhang, da das nominale Bruttoinlandsprodukt nicht als Bemessungsgrundlage <strong>der</strong><br />

Steuereinnahmen insgesamt o<strong>der</strong> einer einzelnen Steuerart verwendet werden kann. <strong>Das</strong> Aufkommen<br />

<strong>der</strong> einzelnen Steuern wird vielmehr von den jeweiligen spezifischen Bemessungsgrundlagen bestimmt,<br />

die sich nur teilweise in Aggregaten des Bruttoinlandsprodukts wie<strong>der</strong> finden. So beeinflusst <strong>der</strong><br />

Konjunkturverlauf die Entwicklung <strong>der</strong> Lohneinkommen mit entsprechen<strong>der</strong> Wirkung auf die Lohnsteuer.<br />

<strong>Das</strong> Aufkommen <strong>der</strong> Veranlagungssteuern (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) hingegen wird<br />

primär von Einkommensentwicklungen zurückliegen<strong>der</strong> Zeiträume bestimmt und hat nur geringen Bezug<br />

zur aktuellen Wirtschaftsentwicklung. Ebenso bleibt ein Wachstum, das primär vom Export getragen ist,<br />

ohne Wirkung auf die Steuern vom Umsatz, <strong>der</strong>en Aufkommen von <strong>der</strong> inländischen Nachfrage bestimmt<br />

wird.<br />

2. Beeinflussung <strong>der</strong> gesamtwirtschaftlichen Entwicklung durch den <strong>öffentlichen</strong> Haushalt<br />

In <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland ist in den Jahren seit 1970 durch eine Vielzahl von haushaltspolitischen<br />

Maßnahmen und Programmen auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung eingewirkt worden. Der<br />

Auftrag, das gesamtwirtschaftliche Geschehen mit dem Ziel <strong>der</strong> Herstellung eines gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichts im Rahmen <strong>der</strong> Finanzpolitik zu berücksichtigen, ist in unserer Verfassung<br />

(Artikel 109 GG) und im Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (§ 1 StWG) näher ausformuliert.<br />

Die Erfahrung seit den Siebziger Jahren hat insgesamt jedoch gezeigt, dass die Möglichkeiten, die<br />

gesamtwirtschaftliche Entwicklung kurzfristig durch die <strong>öffentlichen</strong> <strong>Haushalte</strong> zu beeinflussen, begrenzt<br />

sind. Vor diesem Erfahrungshin<strong>der</strong>grund hat sich die Zielsetzung <strong>der</strong> Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />

geän<strong>der</strong>t. War in den siebziger Jahren noch eine kurzfristige Glättung des Konjunkturverlaufs angestrebt,<br />

wird nun vor allem das Ziel verfolgt, langfristig günstige Rahmenbedingungen für das Wirtschaftsgeschehen<br />

zu gewährleisten. Hierfür ist die nachhaltige Konsolidierung <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> <strong>Haushalte</strong> eine<br />

entscheidende Voraussetzung - auch um das notwendige Vertrauen von Investoren und Konsumenten in<br />

stabile Rahmenbedingungen für ein dynamisches wirtschaftliches Umfeld zu sichern. Die Politik <strong>der</strong><br />

Bundesregierung ist vor diesem Hintergrund beiden Zielen - <strong>der</strong> dauerhaften Stärkung des<br />

Wachstumspotenzials und <strong>der</strong> nachhaltigen Konsolidierung <strong>der</strong> Staatsfinanzen - verpflichtet.<br />

Der fö<strong>der</strong>ative Staatsaufbau in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland macht es erfor<strong>der</strong>lich, dass sich Bund,<br />

Län<strong>der</strong> und Gemeinden auf eine gemeinsame haushaltpolitische Grundlinie verständigen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Einhaltung <strong>der</strong> auf europäischer Ebene eingegangenen wirtschafts- und finanzpolitischen Verpflichtungen<br />

erfor<strong>der</strong>t ein Zusammenwirken aller Haushaltsebenen. <strong>Das</strong> Haushaltsgrundsätzegesetz<br />

wurde deshalb 2002 um einen neuen § 51a ergänzt, in dem sich Bund und Län<strong>der</strong> gemeinsam zu ihrer<br />

Verantwortung zur Einhaltung <strong>der</strong> europäischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin bekennen. Der<br />

Finanzplanungsrat gibt dazu Empfehlungen, insbeson<strong>der</strong>e zu einer gemeinsamen Ausgabenlinie für die<br />

<strong>Haushalte</strong> von Bund und Län<strong>der</strong>. In <strong>der</strong> 103. Sitzung des Finanzplanungsrates im Februar 2006 haben<br />

sich Bund, Län<strong>der</strong> und Gemeinden verpflichtet, ihr Ausgabenwachstum in den Jahren 2007 bis 2009 auf<br />

jahresdurchschnittlich 1 v. H. zu begrenzen. Darüber hinaus enthält die Fö<strong>der</strong>alismusreform eine<br />

Regelung zur Aufteilung eventueller Sanktionszahlungen an die EU zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n wegen<br />

eines übermäßigen Defizits.<br />

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