Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
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Auf <strong>der</strong> Einnahmeseite <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> <strong>Haushalte</strong> beeinflusst die gesamtwirtschaftliche Entwicklung vor<br />
allem das Steueraufkommen. Da Steuern nominale Größen sind, ist in diesem Zusammenhang die nominale<br />
Entwicklung <strong>der</strong> Gesamtwirtschaft, ausgedrückt als nominales Bruttoinlandsprodukt, die entscheidende<br />
Größe. Allerdings besteht zwischen Steuereinnahmen und Bruttoinlandsprodukt kein streng<br />
kausaler Zusammenhang, da das nominale Bruttoinlandsprodukt nicht als Bemessungsgrundlage <strong>der</strong><br />
Steuereinnahmen insgesamt o<strong>der</strong> einer einzelnen Steuerart verwendet werden kann. <strong>Das</strong> Aufkommen<br />
<strong>der</strong> einzelnen Steuern wird vielmehr von den jeweiligen spezifischen Bemessungsgrundlagen bestimmt,<br />
die sich nur teilweise in Aggregaten des Bruttoinlandsprodukts wie<strong>der</strong> finden. So beeinflusst <strong>der</strong><br />
Konjunkturverlauf die Entwicklung <strong>der</strong> Lohneinkommen mit entsprechen<strong>der</strong> Wirkung auf die Lohnsteuer.<br />
<strong>Das</strong> Aufkommen <strong>der</strong> Veranlagungssteuern (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) hingegen wird<br />
primär von Einkommensentwicklungen zurückliegen<strong>der</strong> Zeiträume bestimmt und hat nur geringen Bezug<br />
zur aktuellen Wirtschaftsentwicklung. Ebenso bleibt ein Wachstum, das primär vom Export getragen ist,<br />
ohne Wirkung auf die Steuern vom Umsatz, <strong>der</strong>en Aufkommen von <strong>der</strong> inländischen Nachfrage bestimmt<br />
wird.<br />
2. Beeinflussung <strong>der</strong> gesamtwirtschaftlichen Entwicklung durch den <strong>öffentlichen</strong> Haushalt<br />
In <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland ist in den Jahren seit 1970 durch eine Vielzahl von haushaltspolitischen<br />
Maßnahmen und Programmen auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung eingewirkt worden. Der<br />
Auftrag, das gesamtwirtschaftliche Geschehen mit dem Ziel <strong>der</strong> Herstellung eines gesamtwirtschaftlichen<br />
Gleichgewichts im Rahmen <strong>der</strong> Finanzpolitik zu berücksichtigen, ist in unserer Verfassung<br />
(Artikel 109 GG) und im Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (§ 1 StWG) näher ausformuliert.<br />
Die Erfahrung seit den Siebziger Jahren hat insgesamt jedoch gezeigt, dass die Möglichkeiten, die<br />
gesamtwirtschaftliche Entwicklung kurzfristig durch die <strong>öffentlichen</strong> <strong>Haushalte</strong> zu beeinflussen, begrenzt<br />
sind. Vor diesem Erfahrungshin<strong>der</strong>grund hat sich die Zielsetzung <strong>der</strong> Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> Hand<br />
geän<strong>der</strong>t. War in den siebziger Jahren noch eine kurzfristige Glättung des Konjunkturverlaufs angestrebt,<br />
wird nun vor allem das Ziel verfolgt, langfristig günstige Rahmenbedingungen für das Wirtschaftsgeschehen<br />
zu gewährleisten. Hierfür ist die nachhaltige Konsolidierung <strong>der</strong> <strong>öffentlichen</strong> <strong>Haushalte</strong> eine<br />
entscheidende Voraussetzung - auch um das notwendige Vertrauen von Investoren und Konsumenten in<br />
stabile Rahmenbedingungen für ein dynamisches wirtschaftliches Umfeld zu sichern. Die Politik <strong>der</strong><br />
Bundesregierung ist vor diesem Hintergrund beiden Zielen - <strong>der</strong> dauerhaften Stärkung des<br />
Wachstumspotenzials und <strong>der</strong> nachhaltigen Konsolidierung <strong>der</strong> Staatsfinanzen - verpflichtet.<br />
Der fö<strong>der</strong>ative Staatsaufbau in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland macht es erfor<strong>der</strong>lich, dass sich Bund,<br />
Län<strong>der</strong> und Gemeinden auf eine gemeinsame haushaltpolitische Grundlinie verständigen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Einhaltung <strong>der</strong> auf europäischer Ebene eingegangenen wirtschafts- und finanzpolitischen Verpflichtungen<br />
erfor<strong>der</strong>t ein Zusammenwirken aller Haushaltsebenen. <strong>Das</strong> Haushaltsgrundsätzegesetz<br />
wurde deshalb 2002 um einen neuen § 51a ergänzt, in dem sich Bund und Län<strong>der</strong> gemeinsam zu ihrer<br />
Verantwortung zur Einhaltung <strong>der</strong> europäischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin bekennen. Der<br />
Finanzplanungsrat gibt dazu Empfehlungen, insbeson<strong>der</strong>e zu einer gemeinsamen Ausgabenlinie für die<br />
<strong>Haushalte</strong> von Bund und Län<strong>der</strong>. In <strong>der</strong> 103. Sitzung des Finanzplanungsrates im Februar 2006 haben<br />
sich Bund, Län<strong>der</strong> und Gemeinden verpflichtet, ihr Ausgabenwachstum in den Jahren 2007 bis 2009 auf<br />
jahresdurchschnittlich 1 v. H. zu begrenzen. Darüber hinaus enthält die Fö<strong>der</strong>alismusreform eine<br />
Regelung zur Aufteilung eventueller Sanktionszahlungen an die EU zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n wegen<br />
eines übermäßigen Defizits.<br />
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