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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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6. Die parlamentarische Rechnungsprüfung<br />

Die parlamentarische Rechnungsprüfung findet im Detail im Rechnungsprüfungsausschuss auf <strong>der</strong> Basis<br />

<strong>der</strong> Prüfungsbemerkungen des BRH statt.<br />

Der Rechnungsprüfungsausschuss ist ein Unterausschuss des Haushaltsausschusses. Während <strong>der</strong><br />

Haushaltsausschuss in erster Linie für die Bewilligung <strong>der</strong> Haushaltsmittel zuständig ist, ist <strong>der</strong><br />

Rechnungsprüfungsausschuss für die Haushaltskontrolle zuständig. Die Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Rechnungsprüfungsausschusses sind immer zugleich Mitglie<strong>der</strong> des Haushaltsausschusses. Dieselben<br />

Personen sind also für die Haushaltsbewilligung und für die Haushaltskontrolle zuständig. Dadurch ist ein<br />

hohes Maß an Kontrolleffizienz gewährleistet.<br />

In zahlreichen Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses werden die Bemerkungen des BRH bei<br />

Anwesenheit von Vertretern des betreffenden Ressorts, des Bundesfinanzministeriums und des BRH im<br />

Einzelnen behandelt. Der Rechnungsprüfungsausschuss erstellt den Entwurf von Beschlussempfehlungen,<br />

die über den Haushaltsausschuss an das Plenum des Deutschen Bundestages geleitet werden.<br />

Die Behandlung dieser Beschlussempfehlungen erfolgt im sogenannten Entlastungsverfahren.<br />

7. Entlastung<br />

In getrennten Entlastungsverfahren beschließen <strong>der</strong> Deutsche Bundestag und <strong>der</strong> Bundesrat unabhängig<br />

voneinan<strong>der</strong> über die Entlastung <strong>der</strong> Bundesregierung für das Haushaltsjahr, auf das sich <strong>der</strong> Jahresbericht<br />

des BRH bezog. Mit <strong>der</strong> Entlastung schließt sich <strong>der</strong> Haushaltskreislauf für dieses Haushaltsjahr.<br />

In <strong>der</strong> Geschichte <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland hat das Parlament <strong>der</strong> Regierung - abgesehen von<br />

einer Ausnahme, als die Entlastung erst mit einigen Jahren Verspätung erfolgte - noch nie die Entlastung<br />

verweigert. Selbst wenn sich die politischen Mehrheitsverhältnisse verän<strong>der</strong>t hatten, wurde <strong>der</strong> Regierung<br />

stets die Entlastung erteilt.<br />

8. Die Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs bzw. <strong>der</strong>/des Beauftragte/n für die<br />

Wirtschaftlichkeit in <strong>der</strong> Verwaltung<br />

Die Bundeshaushaltsordnung räumt dem BRH aufgrund seiner Prüfungserfahrungen neben <strong>der</strong> Prüfung<br />

eine eigenständige Beratungsaufgabe ein. Adressaten <strong>der</strong> Beratung können das Parlament, die Bundesregierung<br />

o<strong>der</strong> einzelne Minister sein. Der BRH kann auf ausdrückliche Bitte dieser Stellen von sich aus<br />

tätig werden, eine Verpflichtung ergibt sich daraus nicht.<br />

8.1 Beratung bei <strong>der</strong> Aufstellung des Bundeshaushalts<br />

Der BRH erhält die Voranschläge <strong>der</strong> Ressorts und nimmt an den Haushaltsverhandlungen (nur auf<br />

Referatsleiterebene) zwischen dem BMF und den Ressorts teil.<br />

Er nimmt auch an <strong>der</strong> parlamentarischen Beratung des Haushaltsentwurfs <strong>der</strong> Regierung durch den<br />

Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und an den vorbereitenden Berichterstattergesprächen<br />

teil.<br />

8.2 Beratungen des Parlaments bei finanzwirksamen Entscheidungen<br />

Unabhängig von den jährlich zu erstattenden Bemerkungen berät <strong>der</strong> BRH das Parlament durch Berichte<br />

an den Haushaltsausschuss und dessen Rechnungsprüfungsausschuss zu aktuellen finanzrelevanten<br />

Themen.<br />

8.3 Beratung einzelner Bundesminister<br />

Der BRH kann aufgrund seines aus seiner Prüfungstätigkeit gewonnenen Überblicks über die gesamte<br />

öffentliche Verwaltung gezielte Empfehlungen für eine zweckmäßige Aufgabenerfüllung geben.<br />

8.4 Der Bundesbeauftragte für die Wirtschaftlichkeit in <strong>der</strong> Verwaltung<br />

Der jeweilige Präsident/die jeweilige Präsidentin des BRH wird traditionell von <strong>der</strong> Bundesregierung zum/<br />

zur Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in <strong>der</strong> Verwaltung (BWV) bestellt. An<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong><br />

Beratung durch den BRH werden bei <strong>der</strong> Beratung durch den/die BWV keine Prüfungserfahrungen<br />

vorausgesetzt.<br />

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