Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
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6. Die parlamentarische Rechnungsprüfung<br />
Die parlamentarische Rechnungsprüfung findet im Detail im Rechnungsprüfungsausschuss auf <strong>der</strong> Basis<br />
<strong>der</strong> Prüfungsbemerkungen des BRH statt.<br />
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist ein Unterausschuss des Haushaltsausschusses. Während <strong>der</strong><br />
Haushaltsausschuss in erster Linie für die Bewilligung <strong>der</strong> Haushaltsmittel zuständig ist, ist <strong>der</strong><br />
Rechnungsprüfungsausschuss für die Haushaltskontrolle zuständig. Die Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Rechnungsprüfungsausschusses sind immer zugleich Mitglie<strong>der</strong> des Haushaltsausschusses. Dieselben<br />
Personen sind also für die Haushaltsbewilligung und für die Haushaltskontrolle zuständig. Dadurch ist ein<br />
hohes Maß an Kontrolleffizienz gewährleistet.<br />
In zahlreichen Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses werden die Bemerkungen des BRH bei<br />
Anwesenheit von Vertretern des betreffenden Ressorts, des Bundesfinanzministeriums und des BRH im<br />
Einzelnen behandelt. Der Rechnungsprüfungsausschuss erstellt den Entwurf von Beschlussempfehlungen,<br />
die über den Haushaltsausschuss an das Plenum des Deutschen Bundestages geleitet werden.<br />
Die Behandlung dieser Beschlussempfehlungen erfolgt im sogenannten Entlastungsverfahren.<br />
7. Entlastung<br />
In getrennten Entlastungsverfahren beschließen <strong>der</strong> Deutsche Bundestag und <strong>der</strong> Bundesrat unabhängig<br />
voneinan<strong>der</strong> über die Entlastung <strong>der</strong> Bundesregierung für das Haushaltsjahr, auf das sich <strong>der</strong> Jahresbericht<br />
des BRH bezog. Mit <strong>der</strong> Entlastung schließt sich <strong>der</strong> Haushaltskreislauf für dieses Haushaltsjahr.<br />
In <strong>der</strong> Geschichte <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland hat das Parlament <strong>der</strong> Regierung - abgesehen von<br />
einer Ausnahme, als die Entlastung erst mit einigen Jahren Verspätung erfolgte - noch nie die Entlastung<br />
verweigert. Selbst wenn sich die politischen Mehrheitsverhältnisse verän<strong>der</strong>t hatten, wurde <strong>der</strong> Regierung<br />
stets die Entlastung erteilt.<br />
8. Die Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs bzw. <strong>der</strong>/des Beauftragte/n für die<br />
Wirtschaftlichkeit in <strong>der</strong> Verwaltung<br />
Die Bundeshaushaltsordnung räumt dem BRH aufgrund seiner Prüfungserfahrungen neben <strong>der</strong> Prüfung<br />
eine eigenständige Beratungsaufgabe ein. Adressaten <strong>der</strong> Beratung können das Parlament, die Bundesregierung<br />
o<strong>der</strong> einzelne Minister sein. Der BRH kann auf ausdrückliche Bitte dieser Stellen von sich aus<br />
tätig werden, eine Verpflichtung ergibt sich daraus nicht.<br />
8.1 Beratung bei <strong>der</strong> Aufstellung des Bundeshaushalts<br />
Der BRH erhält die Voranschläge <strong>der</strong> Ressorts und nimmt an den Haushaltsverhandlungen (nur auf<br />
Referatsleiterebene) zwischen dem BMF und den Ressorts teil.<br />
Er nimmt auch an <strong>der</strong> parlamentarischen Beratung des Haushaltsentwurfs <strong>der</strong> Regierung durch den<br />
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und an den vorbereitenden Berichterstattergesprächen<br />
teil.<br />
8.2 Beratungen des Parlaments bei finanzwirksamen Entscheidungen<br />
Unabhängig von den jährlich zu erstattenden Bemerkungen berät <strong>der</strong> BRH das Parlament durch Berichte<br />
an den Haushaltsausschuss und dessen Rechnungsprüfungsausschuss zu aktuellen finanzrelevanten<br />
Themen.<br />
8.3 Beratung einzelner Bundesminister<br />
Der BRH kann aufgrund seines aus seiner Prüfungstätigkeit gewonnenen Überblicks über die gesamte<br />
öffentliche Verwaltung gezielte Empfehlungen für eine zweckmäßige Aufgabenerfüllung geben.<br />
8.4 Der Bundesbeauftragte für die Wirtschaftlichkeit in <strong>der</strong> Verwaltung<br />
Der jeweilige Präsident/die jeweilige Präsidentin des BRH wird traditionell von <strong>der</strong> Bundesregierung zum/<br />
zur Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in <strong>der</strong> Verwaltung (BWV) bestellt. An<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong><br />
Beratung durch den BRH werden bei <strong>der</strong> Beratung durch den/die BWV keine Prüfungserfahrungen<br />
vorausgesetzt.<br />
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