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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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Hauptanwendungsfälle für Leerstellen sind:<br />

Beurlaubung zur Betreuung von Kin<strong>der</strong>n, vorübergehende Beurlaubung zur Verwendung bei <strong>öffentlichen</strong><br />

zwischen- o<strong>der</strong> überstaatlichen Einrichtungen sowie bei Bundestagsfraktionen, Versetzung von Bundesrichterinnen<br />

und Bundesrichtern zum Bundesverfassungsgericht (§ 16 HG 2008).<br />

2.4 Ersatzplanstellen<br />

Vergleichbar den Leerstellen sind auch Ersatzplanstellen nicht in <strong>der</strong> BHO geregelt, son<strong>der</strong>n aus haushaltspraktischen<br />

Erwägungen geschaffen worden. Von beson<strong>der</strong>er Relevanz sind Ersatzplanstellen für<br />

Bedienstete, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen und <strong>der</strong>en Dienstposten o<strong>der</strong> Arbeitsplätze für den<br />

Zeitraum <strong>der</strong> Freistellungsphase funktionsbedingt nicht unbesetzt bleiben können (vgl. § 15 HG 2008).<br />

Ähnlich wie Leerstellen gelten auch Ersatzplanstellen nur für einen Übergangszeitraum. Der Unterschied<br />

zur Leerstelle besteht allerdings darin, dass die Ersatzplanstelle für die Ersatzkraft ausgebracht wird, die<br />

einen frei gewordenen Dienstposten besetzen soll, und dass aus einer Ersatzplanstelle ohne weiteres<br />

Bezüge wie aus einer echten Stelle gezahlt werden können. Die Beson<strong>der</strong>heit im Vergleich zu echten<br />

Planstellen besteht in ihrer zeitlichen Begrenztheit: Ersatzplanstellen sollen wegfallen, wenn <strong>der</strong> Anlass<br />

ihrer Ausbringung beendet ist, z. B. wenn <strong>der</strong> Altersteilzeitbeschäftigte endgültig aus dem Dienst<br />

scheidet. Deswegen sind Ersatzplanstellen stets mit einem echten Haushaltsvermerk „kw“, d. h. „künftig<br />

wegfallend“, versehen (dazu Näheres unter Nr. 4).<br />

2.5 Sonstige Stellen<br />

Neben den vorgenannten Stellen kennt das Haushaltsrecht noch folgende Stellen:<br />

- Stellen für beamtete Hilfskräfte, und zwar<br />

-- Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Probe bis zur Anstellung und<br />

-- Stellen für sonstige (= abgeordnete) Beamtinnen und Beamte,<br />

- Stellen für Beamtinnen und Beamte auf Wi<strong>der</strong>ruf.<br />

Die Anzahl <strong>der</strong> beschäftigten beamteten Hilfskräfte und <strong>der</strong> beschäftigten Anwärterinnen und Anwärter ist<br />

in den Erläuterungen auszuweisen. Soweit Geld verfügbar ist (z.B. weil Planstellen eine Zeit lang nicht<br />

besetzt waren), können mehr beamtete Hilfskräfte eingestellt werden, als in den Erläuterungen angegeben<br />

sind.<br />

Solange eine Beamtin o<strong>der</strong> ein Beamter als „z. A.-Beamter“ tätig ist, braucht für sie o<strong>der</strong> ihn somit keine<br />

Planstelle verfügbar sein. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Anstellung auf<br />

Lebenszeit eine Planstelle <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Besoldungsgruppe frei und verfügbar ist. Dies setzt eine<br />

langfristige personalwirtschaftliche Planung voraus.<br />

3. Einstellung von Arbeitskräften mit befristeten Verträgen<br />

Arbeitskräfte, <strong>der</strong>en Verträge befristet sind, können auch ohne entsprechende Stellen eingestellt werden,<br />

sofern sie Aushilfstätigkeiten o<strong>der</strong> befristete Aufgaben wahrnehmen. Es reicht aus, dass Mittel für die<br />

anfallenden Personalausgaben verfügbar sind.<br />

4. kw/ku-Vermerke<br />

Planstellen und Stellen, die in späteren Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden, erhalten<br />

den Haushaltsvermerk „kw“ (= künftig wegfallend). Planstellen und Stellen, die in späteren Haushaltsjahren<br />

voraussichtlich in niedrigere Besoldungs- o<strong>der</strong> Entgeltgruppen umgewandelt werden sollen,<br />

erhalten den Haushaltsvermerk „ku“ (= künftig umzuwandeln).<br />

Gemäß § 21 BHO sind diese sog. „nackten“ Vermerke als Normalfall vorgesehen. Sie haben zur Folge,<br />

dass die nächste - aus welchen Gründen auch immer - freiwerdende Panstelle/Stelle <strong>der</strong>selben Besoldungs-<br />

bzw. Entgeltgruppe des Kapitels automatisch wegfällt bzw. umgewandelt wird. Diese Regelung ist<br />

sehr scharf, da sie sehr schnell und abrupt eintreten kann. In <strong>der</strong> Praxis ist es deshalb weit verbreitet, den<br />

kw/ku-Vermerk mit einschränkenden Zusätzen zu versehen, um die Rechtsfolge abzumil<strong>der</strong>n und<br />

berechenbar zu machen. Die häufigsten Zusätze sind „31.12.200X“, „mit Ausscheiden <strong>der</strong> Stelleninhaberin/<br />

des Stelleninhabers“ und „mit Wegfall <strong>der</strong> Aufgabe“.<br />

Die kw/ku-Vermerke werden im Haushalt jeweils im Anschluss an die Planstellen- bzw. Stellenübersicht<br />

jedes Kapitels geson<strong>der</strong>t dargestellt.<br />

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