Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
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Eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung kommt den Son<strong>der</strong>bedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für die neuen<br />
Län<strong>der</strong> und Berlin zu. <strong>Das</strong> neue Finanzausgleichsgesetz als Teil des Solidarpakts II knüpft an die<br />
bisherige Regelungen an und gewährt den neuen Län<strong>der</strong>n bis 2019 degressive Son<strong>der</strong>bedarfs-<br />
Bundesergänzungszuweisungen zur Deckung von teilungsbedingten Son<strong>der</strong>lasten aus dem bestehenden<br />
starken infrastrukturellen Nachholbedarf und zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft.<br />
3.5 Ausgleich von Son<strong>der</strong>belastungen<br />
Verursachen vom Bund veranlasste beson<strong>der</strong>e Einrichtungen unmittelbar Mehrausgaben o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>einnahmen,<br />
die den Län<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Gemeinden (Gemeindeverbänden) im Einzelfall nicht zugemutet<br />
werden können, gewährt <strong>der</strong> Bund einen beson<strong>der</strong>en Ausgleich (Art. 106 Abs. 8 GG). Die beson<strong>der</strong>en<br />
Belastungen können sich vor allem aus örtlichen Einrichtungen des Bundes wie z. B. Kasernen <strong>der</strong><br />
Streitkräfte, Behörden o<strong>der</strong> Forschungseinrichtungen ergeben.<br />
4. Organisation <strong>der</strong> Finanzverwaltung<br />
Grundsatz: Kein Nebeneinan<strong>der</strong> von Finanzbehörden des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> für gleiche o<strong>der</strong> miteinan<strong>der</strong><br />
zusammenhängende Steuern. Für die Verwaltung <strong>der</strong> Zölle, <strong>der</strong> Finanzmonopole und <strong>der</strong> bundesgesetzlich<br />
geregelten Verbrauchsteuern gibt es Bundesfinanzbehörden (Bundeszollverwaltung). Es<br />
handelt sich dabei um eine Bundesverwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau (Art. 108 Abs. 1 GG).<br />
Die Verwaltung <strong>der</strong> übrigen Steuern ist Finanzbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> überantwortet. Der Aufbau dieser<br />
Behörden und die einheitliche Ausbildung <strong>der</strong> Beamten sind durch Bundesgesetz geregelt (Art. 108 Abs.<br />
2 GG).<br />
Soweit von den Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern ganz o<strong>der</strong> zum Teil dem Bund zufließen - insbeson<strong>der</strong>e<br />
also Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer -, werden die Landesbehörden im Auftrag<br />
des Bundes tätig (Art. 108 Abs. 3 GG). Der Bund hat hier verstärkte Einwirkungsrechte auf die<br />
Finanzbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, insbeson<strong>der</strong>e stehen dem BMF Weisungs- und Fachaufsichtsbefugnisse zu.<br />
Sie sichern die finanziellen Belange des Bundes sowie die einheitliche Anwendung des Steuerrechts, vor<br />
allem soweit Ermessen eingeräumt ist.<br />
Ausnahmsweise kann durch ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz bei <strong>der</strong> Verwaltung von Steuern<br />
ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden o<strong>der</strong> einer Aufgabenverlagerung zwischen<br />
Bund und Län<strong>der</strong>n vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch <strong>der</strong> Vollzug <strong>der</strong> Steuergesetze erheblich<br />
verbessert o<strong>der</strong> erleichtert wird (Art. 108 Abs. 4 Satz 1 GG).<br />
Die Län<strong>der</strong> können den Gemeinden (Gemeindeverbänden) die Verwaltung <strong>der</strong> ihnen zufließenden<br />
Steuern ganz o<strong>der</strong> zum Teil übertragen (Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG). Dies ist weitgehend geschehen.<br />
<strong>Das</strong> Verwaltungsverfahren ist einheitlich für alle Finanzbehörden durch Bundesgesetz geregelt.<br />
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