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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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8.4 Zuwendungsbescheid - Zuwendungsvertrag<br />

Zuwendungen werden im Regelfall durch (schriftlichen) Zuwendungsbescheid bewilligt, <strong>der</strong> ein<br />

begünstigen<strong>der</strong> Verwaltungsakt ist. Voraussetzung für die Bewilligung ist grundsätzlich ein schriftlicher<br />

Antrag des Zuwendungsempfängers. Der Antrag muss die zur Beurteilung <strong>der</strong> Notwendigkeit und<br />

Angemessenheit <strong>der</strong> Zuwendung erfor<strong>der</strong>lichen Angaben enthalten. Mit dem Antrag ist insbeson<strong>der</strong>e ein<br />

Finanzierungsplan (bei <strong>der</strong> Projektför<strong>der</strong>ung) bzw. ein Haushalts- o<strong>der</strong> Wirtschaftsplan (bei <strong>der</strong><br />

institutionellen För<strong>der</strong>ung) vorzulegen.<br />

Die Vergabe einer Zuwendung kann ausnahmsweise im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrages<br />

erfolgen. Die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sind im Übrigen sinngemäß anzuwenden.<br />

8.5 Finanzierungsarten<br />

Der Umfang <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung bestimmt sich nach <strong>der</strong> Finanzierungsart, die mit <strong>der</strong> Bewilligung festzulegen<br />

ist. Zu unterscheiden ist zwischen dem Regelfall <strong>der</strong> Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung,<br />

Festbetragsfinanzierung) und dem Ausnahmefall <strong>der</strong> Vollfinanzierung. Die maßgeblichen<br />

Kriterien für die Auswahl <strong>der</strong> geeigneten Finanzierungsart sind<br />

- <strong>der</strong> Grad des Bundesinteresse im Vergleich zu den Interessen des Zuwendungsempfängers und<br />

Dritter an <strong>der</strong> Erfüllung des Zuwendungszwecks und<br />

- die Grundsätze <strong>der</strong> Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit beim Einsatz öffentlicher Gel<strong>der</strong> (§§ 6, 7<br />

BHO).<br />

Wesentlich Merkmale <strong>der</strong> einzelnen Finanzierungsarten sind:<br />

- Anteilfinanzierung<br />

Die Zuwendung wird als Prozentsatz <strong>der</strong> zuwendungsfähigen Ausgaben festgesetzt. Die Zuwendung<br />

ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.<br />

- Fehlbedarfsfinanzierung<br />

Diese Finanzierungsart deckt den Fehlbedarf entsprechend eines Finanzierungsplanes. Auch hier<br />

erfolgt eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag. Denkbar ist auch eine Kombination Fehlbedarfsfinanzierung<br />

in Form einer anteiligen Finanzierung (z. B. Bund und Län<strong>der</strong> tragen Fehlbedarf gemeinsam).<br />

- Festbetragsfinanzierung<br />

Die För<strong>der</strong>ung erfolgt durch einen festen Betrag. Möglich ist auch das Vielfache eines Betrages, <strong>der</strong><br />

sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Beispiel: Fester Betrag je Teilnehmer von Seminaren, Veranstaltungen,<br />

Tagungen usw.<br />

- Vollfinanzierung<br />

Hier erfolgt die Abdeckung <strong>der</strong> gesamten Ausgaben. Die Finanzierung ist ebenfalls auf einen Höchstbetrag<br />

zu begrenzen.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> geeigneten Finanzierungsart gibt es keine festen Regeln. Am ehesten<br />

abgrenzbar ist die Vollfinanzierung. Sie ist schon wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes nur in Ausnahmefällen<br />

anzuwenden.<br />

Die Anteilfinanzierung erscheint immer dann geeignet, wenn <strong>der</strong> Zuwendungsempfänger finanzstark ist<br />

und deshalb eine Fehlbedarfsfinanzierung ausscheidet. Die Anteilfinanzierung kann aber auch die geeignete<br />

Finanzierungsart sein, um eine beson<strong>der</strong>s sparsame Mittelverwendung zu erreichen (prozentual<br />

eigene Beteiligung des Zuwendungsempfängers an den Ausgaben).<br />

Die Fehlbedarfsfinanzierung wird insbeson<strong>der</strong>e bei finanzschwachen Zuwendungsempfängern gewählt.<br />

Diese Finanzierungsart ist auch angezeigt, wenn geringere Ausgaben o<strong>der</strong> zusätzliche Einnahmen zu<br />

erwarten sind.<br />

Die Festbetragsfinanzierung ist wegen <strong>der</strong> damit verbundenen Statik nur in Ausnahmefällen anzuwenden,<br />

z. B. aus Gründen <strong>der</strong> Verwaltungsvereinfachung o<strong>der</strong> unter politischen Aspekten (z.B. Olympia-<br />

Bewerbung).<br />

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