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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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In <strong>der</strong> ehemaligen DDR war 1990 ein dem HGrG und <strong>der</strong> BHO entsprechendes Haushaltsrecht geschaffen<br />

worden. Mit dem Beitritt <strong>der</strong> DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurde die Geltung von HGrG<br />

und BHO durch den Einigungsvertrag auf das Beitrittsgebiet ausgedehnt. Die neuen Län<strong>der</strong> haben<br />

danach in Umsetzung des HGrG-Auftrags ihre eigenen Haushaltsordnungen geschaffen.<br />

<strong>Das</strong> am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetz hat mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

des HGrG und <strong>der</strong> BHO die Möglichkeit geschaffen, den Dienststellen bei <strong>der</strong> Bewirtschaftung von<br />

Haushaltsmitteln mehr Flexibilität einzuräumen, wenn dies zu Ersparnissen für die öffentliche Hand führt.<br />

Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes sind:<br />

- Die Flexibilität <strong>der</strong> Haushaltswirtschaft wird durch eine Erweiterung <strong>der</strong> Deckungsfähigkeit erhöht.<br />

- <strong>Das</strong> Jährlichkeitsprinzip wird durch eine Erweiterung <strong>der</strong> Übertragbarkeit eingeschränkt.<br />

- Der Grundsatz <strong>der</strong> Gesamtdeckung wird gelockert, um verstärkte Anreize zur Erzielung von<br />

Mehreinnahmen zu schaffen.<br />

- Die Kosten- und Leistungsrechnung wird gesetzlich verankert.<br />

- Bei allen finanzwirksamen Maßnahmen ist eine Verpflichtung zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

vorgesehen.<br />

Mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> §§ 7 und 63 BHO durch das ÖPP-Beschleunigungsgesetz vom 1. September 2005<br />

sollen Hemmnisse und Unklarheiten beseitigt werden, die die Umsetzung von Öffentlich-Privaten Partnerschaften<br />

bisher erschwert haben.<br />

Derzeit gibt es verstärkt For<strong>der</strong>ungen nach einer grundlegenden Mo<strong>der</strong>nisierung des Haushalts- und<br />

Rechnungswesens und damit auch des Haushaltsrechts. Dabei geht es insbeson<strong>der</strong>e darum, wie eine<br />

stärkere Ergebnis- und Wirkungsorientierung des Haushalts erreicht werden kann und ob es zweckmäßig<br />

ist, auf ein doppisches Haushalts- und Rechnungswesen umzustellen.<br />

Zur Wahrung <strong>der</strong> Einheitlichkeit des Haushaltswesens in Bund und Län<strong>der</strong>n werden Vorschläge zur<br />

Fortentwicklung des Haushaltsrechtsrechts und <strong>der</strong> Haushaltssystematik im regelmäßig tagenden<br />

„Arbeitsausschuss Haushaltsrecht und Haushaltssystematik“ mit dem Ziel eines einheitlichen Vorgehens<br />

abgestimmt. Än<strong>der</strong>ungen des Haushaltsrecht und <strong>der</strong> Haushaltssystematik <strong>der</strong> Gemeinden werden in <strong>der</strong><br />

Arbeitsgruppe „Kommunales Haushaltsrecht“ <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>innenministerien koordiniert.<br />

1.2 Rechtsgrundlagen<br />

1.2.1 Artikel 109 bis 115 GG<br />

<strong>Das</strong> Grundgesetz enthält zahlreiche Regelungen zum Haushalt und zum Haushaltsverfahren. Hervorzuheben<br />

sind insbeson<strong>der</strong>e folgende Regelungen:<br />

- Bund und Län<strong>der</strong> sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinan<strong>der</strong> unabhängig. Sie<br />

haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfor<strong>der</strong>nissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts<br />

Rechnung zu tragen;<br />

- Haushaltsgrundsätze <strong>der</strong> Vollständigkeit und Einheit des Haushalts;<br />

- Ermächtigung <strong>der</strong> Bundesregierung zur Leistung bestimmter Ausgaben, wenn <strong>der</strong> Haushalt nicht<br />

rechtzeitig verabschiedet ist (vorläufige Haushaltsführung);<br />

- Über- und außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des BMF, die nur im Falle eines<br />

unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden darf;<br />

- Pflicht des BMF zur Rechnungslegung über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen<br />

und die Schulden des Bundes;<br />

- Aufgaben des Bundesrechnungshofs als unabhängige Rechnungsprüfungsbehörde; ,<br />

- Die Aufnahme von Krediten ist nur zulässig, soweit ein Bundesgesetz dazu ermächtigt. Absolute<br />

Grenze ist die Summe <strong>der</strong> im Haushalt veranschlagten investiven Ausgaben. In § 10 Abs. 3<br />

Nr. 2 HGrG/§ 13 Abs. 3 Nr. 2 BHO ist die Legaldefinition von investiven Ausgaben nie<strong>der</strong>gelegt.<br />

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