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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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Mit Rücksicht auf die Haushaltsautonomie <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> fehlen im HGrG z. B. auch Regelungen zur Begrenzung<br />

<strong>der</strong> Kreditaufnahme und zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben. Jedoch<br />

entsprechen die jeweiligen Landesregelungen auch hier weitgehend dem Haushaltsrecht des Bund.<br />

Während sich die haushaltsrechtlichen Vorschriften bei Bund und Län<strong>der</strong>n gleichen, unterscheiden sich<br />

die <strong>Haushalte</strong> in ihrer Struktur stärker voneinan<strong>der</strong>.<br />

2. Haushaltsstruktur<br />

Die Haushaltsstruktur variiert z. T. deutlich zwischen den einzelnen Län<strong>der</strong>n. Darin spiegeln sich z. B.<br />

unterschiedliche Aufgabenverteilungen zwischen den Län<strong>der</strong>n, Kommunen und privaten Institutionen,<br />

aber auch die unterschiedliche Finanzkraft <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>.<br />

Zusätzlich ergeben sich stark abweichende Aufgabenverteilungen zwischen den Flächenlän<strong>der</strong>n und den<br />

Stadtstaaten. An<strong>der</strong>s als bei den Flächenlän<strong>der</strong>n sind in den <strong>Haushalte</strong>n <strong>der</strong> Stadtstaaten Hamburg,<br />

Berlin und Bremen die Etats auf Län<strong>der</strong>- und Kommunalebene zusammengefasst.<br />

Die Steuereinnahmen sind in den westlichen Flächenlän<strong>der</strong>n im Jahr 2006 mit ca. 76 v. H. die<br />

bedeutendste Einnahmeart, ebenso in den Stadtstaaten, <strong>der</strong>en Einnahmen zu rund 58 v. H. aus<br />

Steuereinnahmen gedeckt werden können. Dabei bilden die Gemeinschaftssteuern (Einkommen- und<br />

Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer) die wichtigsten Steuerarten. In den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

werden hingegen nur rund 48 v. H. <strong>der</strong> gesamten Einnahmen über Steuern gedeckt.<br />

In den neuen Län<strong>der</strong>n (ohne Berlin) sind die laufenden Zuweisungen des Bundes von beson<strong>der</strong>er Bedeutung,<br />

da sie im Jahr 2006 ca. 28 v. H. <strong>der</strong> Einnahmen ausmachten. Hierzu zählen u. a. die verschiedenen<br />

Bundesergänzungszuweisungen. Im Vergleich dazu machen die Zuweisungen des Bundes an die westdeutschen<br />

Flächenlän<strong>der</strong> nur 6 v. H <strong>der</strong> Einnahmen aus. Der vergleichsweise hohe Anteil <strong>der</strong> laufenden<br />

Zuweisungen des Bundes an den Einnahmen <strong>der</strong> Stadtstaaten von ca. 14 v. H. ergibt sich vor allem<br />

durch die Zahlung von Son<strong>der</strong>bedarfs-Bundesergänzungszuweisungen an Berlin.<br />

In den westdeutschen Flächenlän<strong>der</strong>n stellen die Personalausgaben mit einem Anteil von ca. 40 v. H. an<br />

den bereinigten Ausgaben den größten Ausgabenblock dar. Der Grund hierfür liegt vor allem in <strong>der</strong><br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> für beson<strong>der</strong>s personalintensive Bereiche wie z. B. Bildungswesen, innere<br />

Sicherheit und Gesundheitswesen. Demgegenüber sind beim Bund 2006 nur 10,0 v. H. <strong>der</strong> Ausgaben für<br />

Personal verausgabt worden. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg beträgt <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong><br />

Personalausgaben an den gesamten Ausgaben etwa 32 %.<br />

Den größten Ausgabenblock <strong>der</strong> neuen Län<strong>der</strong> (ohne Berlin) bilden die Mittel zur Finanzierung <strong>der</strong><br />

Kommunen. Insgesamt hatten die Ausgaben für laufende und investive Zuweisungen an die Gemeinden<br />

einen Anteil an den bereinigten Ausgaben von rund 31 v. H. Die Personalausgaben nahmen mit 24 v. H.<br />

<strong>der</strong> bereinigten Ausgaben nur die zweite Position innerhalb <strong>der</strong> Ausgaben ein.<br />

1. Rechtslage<br />

P. Haushaltswesen <strong>der</strong> Gemeinden<br />

Die wesentlichen Bestimmungen zur Planung, Aufstellung, Ausführung und Abrechnung des kommunalen<br />

Haushalts sind in den Gemeindeordnungen (GO) und Kommunalverfassungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

kodifiziert. Zur Regelung <strong>der</strong> Einzelheiten haben die Innenminister Rechtsverordnungen erlassen, von<br />

denen die Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) die für die kommunale Haushaltswirtschaft<br />

bedeutendste ist. Die GemHVO enthalten u. a. verbindliche Muster für die Gestaltung <strong>der</strong><br />

Haushaltspläne. Durch geson<strong>der</strong>te Verordnungen wird z. B. die Kassenwirtschaft<br />

(Gemeindekassenverordnung) o<strong>der</strong> die Führung von Eigenbetrieben (Eigenbetriebsverordnung)<br />

geregelt. Ihre Auffassung zu einzelnen Fragen haben die Innenminister in speziellen Erlassen (z. B.<br />

Erlasse zur Kreditwirtschaft <strong>der</strong> Gemeinden) nie<strong>der</strong>gelegt. Die Haushaltswirtschaft <strong>der</strong> Gemeinde<br />

vollzieht sich auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Haushaltssatzung, die von <strong>der</strong> Gemeinde für jedes Jahr neu zu<br />

beschließen ist. Durch sie werden <strong>der</strong> Haushaltsplan, <strong>der</strong> Höchstbetrag <strong>der</strong> Kassenkredite und die<br />

Steuersätze festgesetzt.<br />

2. Haushaltgrundsätze<br />

Die für die kommunale Haushaltswirtschaft anzuwendenden Haushaltsgrundsätze entsprechen inhaltlich<br />

weitgehend den Regelungen, die im staatlichen Bereich gelten. Sie sind in <strong>der</strong> GO nie<strong>der</strong>geschrieben.<br />

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