Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
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Malta 3<br />
Nie<strong>der</strong>lande 13<br />
Österreich 10<br />
Polen 27<br />
Portugal 12<br />
Finnland 7<br />
Schweden 10<br />
Slowakei 7<br />
Slowenien 4<br />
Tschechische Republik 12<br />
Ungarn 12<br />
Vereinigtes Königreich 29<br />
Zypern 4<br />
Die Bandbreite <strong>der</strong> verschiedenen im EG-Vertrag vorgesehenen Formen <strong>der</strong> Beteiligung des Europäischen<br />
Parlaments am Gesetzgebungsverfahren ist mit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam auf<br />
die Verfahren <strong>der</strong> Anhörung, <strong>der</strong> Mitentscheidung und <strong>der</strong> Zustimmung (Son<strong>der</strong>regelung Wirtschafts- und<br />
Währungsunion) reduziert worden.<br />
Die Kommission hat u. a. die Aufgabe, die Einhaltung des primären Vertrags- und des von diesem<br />
abgeleiteten sekundären Gemeinschaftsrechts zu überwachen ("Hüterin <strong>der</strong> Verträge") sowie die vom<br />
Rat erlassenen Vorschriften durchzuführen (mit Ausnahme <strong>der</strong> Fälle, in denen sich <strong>der</strong> Rat selbst die<br />
Durchführung vorbehalten hat). Von außerordentlicher Bedeutung für den Willensbildungs- und<br />
Entscheidungsprozess auf EU-Ebene ist das "Vorschlagsmonopol" <strong>der</strong> Kommission, wonach ihr das<br />
alleinige Initiativrecht vorbehalten ist.<br />
3. Der EU-Haushalt<br />
3.1 Jährliches Haushaltsverfahren<br />
Die Verteilung <strong>der</strong> Befugnisse im Haushaltsverfahren zwischen Rat und Europäischem Parlament unterscheidet<br />
zwischen zwei Kategorien von Ausgaben. Für obligatorische Ausgaben, „die sich zwingend aus<br />
dem Vertrag o<strong>der</strong> den aufgrund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben“ (Art. 272 (4) EGV), liegt<br />
die letzte Entscheidung beim Rat. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Agrarmarktausgaben. Für<br />
die übrigen (nichtobligatorischen) Ausgaben liegt die Entscheidung beim Europäischen Parlament.<br />
Art. 272 EGV legt die einzelnen Schritte des Haushaltsverfahrens fest:<br />
1. Übermittlung des Vorentwurfs <strong>der</strong> Kommission an den Rat spätestens am 1. September (Praxis:<br />
Mitte Juni) des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres.<br />
2. Aufstellung des Entwurfs durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit und Übermittlung an das Europäische<br />
Parlament spätestens am 5. Oktober (Praxis: Anfang September).<br />
3. Zustimmung des Europäischen Parlaments (endgültige Feststellung des Haushaltsplans)<br />
o<strong>der</strong> binnen 45 Tagen Abän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> nichtobligatorischen Ausgaben und Vorschläge für<br />
Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> obligatorischen Ausgaben durch das Europäische Parlament und Zuleitung des so<br />
modifizierten Entwurfs an den Rat (Ende Oktober).<br />
4. Zustimmung des Rates (endgültige Feststellung des Haushaltsplans) o<strong>der</strong> binnen 15 Tagen<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abän<strong>der</strong>ungen des Europäischen Parlaments, Ablehnung <strong>der</strong> vom Europäischen<br />
Parlament vorgeschlagenen Än<strong>der</strong>ungen und Zuleitung des geän<strong>der</strong>ten Entwurfs an das Europäische<br />
Parlament (Ende November).<br />
5. Zustimmung des Europäischen Parlaments (endgültige Feststellung des Haushaltsplans)<br />
o<strong>der</strong> binnen 15 Tagen<br />
Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Ablehnung <strong>der</strong> vom Rat an den Abän<strong>der</strong>ungen des Europäischen Parlaments<br />
vorgenommenen Än<strong>der</strong>ungen, damit Feststellung des Haushaltsplans.<br />
Nach Abschluss dieses Verfahrens stellt <strong>der</strong> Präsident des Europäischen Parlaments durch Unterzeichnung<br />
des Haushaltsplans dessen endgültige Feststellung fest. Die Ausführung des Haushaltsplans<br />
gemäß <strong>der</strong> nach Art. 279 EGV erlassenen Haushaltsordnung ist Aufgabe <strong>der</strong> Kommission (Art. 274<br />
EGV). Nach Art. 276 EGV erteilt das Europäische Parlament <strong>der</strong> Kommission auf Empfehlung des Rates<br />
(Beschluss mit qualifizierter Mehrheit) Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.<br />
3.2 Finanzielle Vorausschau<br />
Seit 1988 werden in einer Finanzplanung („Finanzielle Vorausschau“), die Bestandteil einer<br />
"Interinstitutionellen Vereinbarung" zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission ist,<br />
verbindliche Obergrenzen für den Gesamthaushalt wie auch einzelne Rubriken festgelegt. Die<br />
Obergrenzen des Haushalts eines Jahres werden in absoluten Werten vorgegeben. Die <strong>der</strong>zeit geltende<br />
Finanzielle Vorausschau umfasst den Zeitraum von 2000 bis 2006. Mit dem Abschluss einer neuen<br />
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