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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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Malta 3<br />

Nie<strong>der</strong>lande 13<br />

Österreich 10<br />

Polen 27<br />

Portugal 12<br />

Finnland 7<br />

Schweden 10<br />

Slowakei 7<br />

Slowenien 4<br />

Tschechische Republik 12<br />

Ungarn 12<br />

Vereinigtes Königreich 29<br />

Zypern 4<br />

Die Bandbreite <strong>der</strong> verschiedenen im EG-Vertrag vorgesehenen Formen <strong>der</strong> Beteiligung des Europäischen<br />

Parlaments am Gesetzgebungsverfahren ist mit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam auf<br />

die Verfahren <strong>der</strong> Anhörung, <strong>der</strong> Mitentscheidung und <strong>der</strong> Zustimmung (Son<strong>der</strong>regelung Wirtschafts- und<br />

Währungsunion) reduziert worden.<br />

Die Kommission hat u. a. die Aufgabe, die Einhaltung des primären Vertrags- und des von diesem<br />

abgeleiteten sekundären Gemeinschaftsrechts zu überwachen ("Hüterin <strong>der</strong> Verträge") sowie die vom<br />

Rat erlassenen Vorschriften durchzuführen (mit Ausnahme <strong>der</strong> Fälle, in denen sich <strong>der</strong> Rat selbst die<br />

Durchführung vorbehalten hat). Von außerordentlicher Bedeutung für den Willensbildungs- und<br />

Entscheidungsprozess auf EU-Ebene ist das "Vorschlagsmonopol" <strong>der</strong> Kommission, wonach ihr das<br />

alleinige Initiativrecht vorbehalten ist.<br />

3. Der EU-Haushalt<br />

3.1 Jährliches Haushaltsverfahren<br />

Die Verteilung <strong>der</strong> Befugnisse im Haushaltsverfahren zwischen Rat und Europäischem Parlament unterscheidet<br />

zwischen zwei Kategorien von Ausgaben. Für obligatorische Ausgaben, „die sich zwingend aus<br />

dem Vertrag o<strong>der</strong> den aufgrund des Vertrages erlassenen Rechtsakten ergeben“ (Art. 272 (4) EGV), liegt<br />

die letzte Entscheidung beim Rat. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Agrarmarktausgaben. Für<br />

die übrigen (nichtobligatorischen) Ausgaben liegt die Entscheidung beim Europäischen Parlament.<br />

Art. 272 EGV legt die einzelnen Schritte des Haushaltsverfahrens fest:<br />

1. Übermittlung des Vorentwurfs <strong>der</strong> Kommission an den Rat spätestens am 1. September (Praxis:<br />

Mitte Juni) des dem Haushaltsjahr vorausgehenden Jahres.<br />

2. Aufstellung des Entwurfs durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit und Übermittlung an das Europäische<br />

Parlament spätestens am 5. Oktober (Praxis: Anfang September).<br />

3. Zustimmung des Europäischen Parlaments (endgültige Feststellung des Haushaltsplans)<br />

o<strong>der</strong> binnen 45 Tagen Abän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> nichtobligatorischen Ausgaben und Vorschläge für<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> obligatorischen Ausgaben durch das Europäische Parlament und Zuleitung des so<br />

modifizierten Entwurfs an den Rat (Ende Oktober).<br />

4. Zustimmung des Rates (endgültige Feststellung des Haushaltsplans) o<strong>der</strong> binnen 15 Tagen<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Abän<strong>der</strong>ungen des Europäischen Parlaments, Ablehnung <strong>der</strong> vom Europäischen<br />

Parlament vorgeschlagenen Än<strong>der</strong>ungen und Zuleitung des geän<strong>der</strong>ten Entwurfs an das Europäische<br />

Parlament (Ende November).<br />

5. Zustimmung des Europäischen Parlaments (endgültige Feststellung des Haushaltsplans)<br />

o<strong>der</strong> binnen 15 Tagen<br />

Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Ablehnung <strong>der</strong> vom Rat an den Abän<strong>der</strong>ungen des Europäischen Parlaments<br />

vorgenommenen Än<strong>der</strong>ungen, damit Feststellung des Haushaltsplans.<br />

Nach Abschluss dieses Verfahrens stellt <strong>der</strong> Präsident des Europäischen Parlaments durch Unterzeichnung<br />

des Haushaltsplans dessen endgültige Feststellung fest. Die Ausführung des Haushaltsplans<br />

gemäß <strong>der</strong> nach Art. 279 EGV erlassenen Haushaltsordnung ist Aufgabe <strong>der</strong> Kommission (Art. 274<br />

EGV). Nach Art. 276 EGV erteilt das Europäische Parlament <strong>der</strong> Kommission auf Empfehlung des Rates<br />

(Beschluss mit qualifizierter Mehrheit) Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.<br />

3.2 Finanzielle Vorausschau<br />

Seit 1988 werden in einer Finanzplanung („Finanzielle Vorausschau“), die Bestandteil einer<br />

"Interinstitutionellen Vereinbarung" zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission ist,<br />

verbindliche Obergrenzen für den Gesamthaushalt wie auch einzelne Rubriken festgelegt. Die<br />

Obergrenzen des Haushalts eines Jahres werden in absoluten Werten vorgegeben. Die <strong>der</strong>zeit geltende<br />

Finanzielle Vorausschau umfasst den Zeitraum von 2000 bis 2006. Mit dem Abschluss einer neuen<br />

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